— 20—
Arbeitszeit aufgeſtellt wird, das in den Klaſſenbüchern der jederzeitigen Einſicht des Direktors und der Schulinſpizienten zugänglich iſt.
Die Maßnahmen, wie ſie heute in Heſſen zur Verhütung der Überbürdung der Schüler der höheren Lehranſtalten beſtehen, laſſen demnach vorerſt einen ärztlichen Beiſtand entbehrlich erſcheinen. Immerhin iſt bemerkenswert— und das möchte ich hiermit nochmals feſtſtellen—, daß das Zuſtande⸗ kommen ſolcher Beſtimmungen weſentlich der Mitwirkung von Arzten zuzuſchreiben iſt.
Wir kämen zu einem weiteren Punkte der Hygiene des Unterrichts, dem Stundenplane. Was ſeine Aufſtellung anlangt, ſo muß ſie in den Händen des Direktors bleiben. Selbſtverſtändlich wird dieſer bemüht ſein müſſen, hier nach einem gewiſſen, durch die Praxis gewonnenen allgemeinen Prinzipe zu verfahren und die Unterrichtsfächer, die den Geiſt mehr in Anſpruch nehmen, auf die Stunden zu ver⸗ teilen, wo die Schüler am leiſtungsfähigſten ſind. Beſonders an großen Anſtalten mit Parallel⸗ klaſſen oder auch an ganz kleinen Schulen, wo Kombinierung der Klaſſen ſtattfinden muß, weil ſehr häufig nicht genügende Lehrkräfte vorhanden ſind, außerdem an Plätzen, wo manche Lehrer ver⸗ ſchiedenen Anſtalten zugewieſen ſind und an der einen Anſtalt ihren Unterricht in den erſten, in einer anderen die nämlichen Fächer in den letzten Vormittagsſtunden erteilen können, kommt der Stunden⸗ plan meiſtens nicht ohne die größten Schwierigkeiten zu ſtande. Auch kann man an großen Doppel⸗ anſtalten nicht nach Belieben mehr erholende Stunden wie Zeichnen, Geſang, Naturwiſſen⸗ ſchaften und Spielſtunden zwiſchen den mehr anſtrengenden Unterricht einſchieben, da man meiſten⸗ teils nicht über mehrere Zeichen⸗, Sing⸗ oder naturwiſſenſchaftliche Säle und Spielplätze verfügt.
Zum erſtenmal hat Herman Schiller einen Normalſtundenplan für die höheren Schulen nach phyſiologiſch⸗pſychologiſchen Grundſätzen aufgeſtellt in ſeinem Buche: Der Stundenplan(1897) ²⁷)y.(Ich verweiſe in Bezug auf die Stundenplanfrage außerdem auf Guſtav Hecke: Die neuere Pſychologie in ihren Beziehungen zur Pädagogik[Gotha 1901], pag. 43.)
Es fehlt alſo gewiß nicht an Geſichtspunkten zur Aufſtellung des Stundenplanes. Jedenfalls ſtehe ich auf dem Standpunkte, daß er Sache des Direktors bleiben muß. Eine Mitarbeit eines Anſtalt⸗ ſchularztes würde hierbei nur dem Leiter in ſeiner freien Bewegung hinderlich ſein, und eine Begutachtung eines Stundenplanes als Obliegenheit dieſes Arztes würde in gewiſſem Grade ein Abhängigkeitsverhältnis des Leiters von ihm erzeugen. Was wollte der Direktor beiſpielsweiſe thun, wenn ihm der Schularzt erklärte, ſein Stundenplan könne aus dem und dem Grunde nicht zur Durchführung kommen?
Die Entſcheidung über den Stundenplan hat ja die vorgeſetzte Oberſchulbehörde in Händen, muß doch jeder Plan eingeſchickt werden. Sollten ſich aus demſelben Thatſachen ergeben, die aus Geſund⸗ heitsrückſichten nicht aufrechterhalten werden dürften, dann wäre der Augenblick gekommen, wo die Be⸗ hörde, wenn ſie ſich zur Entſcheidung ſelbſt nicht berufen fühlte, das Gutachten eines Arztes einholen könnte, der ihr zu dieſem Behufe als Beirat gegeben wäre und der Sitz und Stimme in allen Verſammlungen der Centralſchulbehörde, ſoweit hygieniſche Fragen in Betracht kämen, haben müßte. In Ländern, wo die Üüberbürdungsfrage noch keine Regelung gefunden, müßte auch hierfür das Gutachten dieſes ärztlichen Beiſtandes eingefordert werden.
Die Thätigkeit des Schularztes der Einzelanſtalt käme in der Stundenplanfrage nur in⸗ ſoweit in Betracht, als es ſich um Gutachten handelte, die der Direktor haben müßte, um viel⸗
²7) Vgl. Guſtav Hecke: Die neuere Pſychologie in ihren Beziehungen zur Pädagogik. Gotha 1901. Vgl. ferner das Referat des Gymnaſial⸗Direktors Dr. Dettweiler auf dem 25. Arztetag zu Eiſenach im Sept. 1897.


