Aufsatz 
Das Bedürfnis nach Schulärzten für die höheren Lehranstalten
Entstehung
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30 Gymnaſien, Realgymnaſien, Oberrealſchulen,

Realſchulen und eine höhere Bürgerſchule mit 9 612 Zöglingen. 5 Höhere Mädchenſchulen 2 254 3 Schullehrer⸗Seminarien 7 321 7

3 Präparanden⸗Anſtalten 173 c

2 Taubſtummen⸗Anſtalten 123 984 Einfache Volksſchulen 162 396

28 Erweitere Volksſchulen 1 712

6 Mittelſchulen 3 311

52 Privatanſtalten 3 971 1113 Anſtalten mit 183 873 Zöglingen.

Auf die 18 Kreisgeſundheitsämter kämen demnach durchſchnittlich je 62 Schulen und je 10 215 Zöglinge. Nicht mitgerechnet habe ich 746 Fortbildungsſchulen mit im ganzen 23 287 Zöglingen, da die Lokalfrage bei dieſen im allgemeinen mit derjenigen der Volksſchulen identiſch iſt, mithin die baulichen Verhältniſſe und die Subſellien(Dienſtinſtruktion für die Großherzoglichen Kreisärzte,§ 28, 6 a und b) denen der Volksſchulen entſprächen. Außerdem habe ich nicht in Betracht gezogen die Handwerker⸗, Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Fachſchulen, die Landwirtſchaftlichen Schulen und die Kleinkinderſchulen.

Kann man wirklich verlangen, daß die 18 heſſiſchen Kreisärzte, denen man in einzelnen Kreiſen allerdings noch einen Kreisaſſiſtenzarzt beigegeben hat, die Schulen einer fortlaufenden, bis ins einzelne gehenden ſtaatsärztlichen Kontrolle unterziehen, wie es die Inſtruktion verlangt? Kann man von ihnen fordern, daß ſie die ſämtlichen Anforderungen, die in Bezug auf die Hygiene der Schule in der Dienſtinſtruktion an ſie geſtellt ſind, erfüllen, zumal die einzelnen Gemeinden in den ver⸗ ſchiedenen Kreiſen zum Teil nur ſehr umſtändlich erreichbar ſind und teilweiſe in Gegenden ſich befinden, wo überhaupt kaum Bahnen verkehren? Und wenn wirklich während des Tages der Kreisarzt eine Schule beſichtigte, wie ſteht es abends, wenn die Fortbildungsſchüler im Winter bei Licht arbeiten müſſen?

Indeſſen iſt die Überwachung der hygieniſchen Verhältniſſe in der Schule ja nur ein ganz geringer Bruchteil der kreisärztlichen Thätigkeit.§ 7 ihrer Dienſtinſtruktion lautet folgendermaßen: Die Kreis⸗ ärzte haben als Sanitätsbeamte........ bei der Fürſorge für die geſundheitlichen Intereſſen ihres Bezirkes mitzuwirken und gemeinſchaftlich mit den Polizeibehörden des Kreiſes die Befolgung beziehungs⸗ weiſe Ausführung der ſanitätspolizeilichen Verordnungen und Vorſchriften zu überwachen. Außerdem fungieren die Kreisärzte als erſte Gerichtsärzte und haben ferner die ihnen durch Verordnung, Inſtruktion oder ſonſtige höhere Verfügung aufgetragenen Dienſtgeſchäfte zu erledigen.

Den Kreisärzten obliegt die An⸗ und Abmeldung zu⸗ und wegziehender Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte, die Mitteilung über ausbrechende Epidemien, die Anfertigung von Liſten über Privatimpfungen, der Verkehr mit den praktiſchen ÄArzten, die Verhinderung der Kur⸗ pfuſcherei, die Aufſicht über die Apotheken, die Oberaufſicht über das niedere Sanitäts⸗ perſonal, Hebammen, Heilgehülfen, geprüfte Leichenbeſchauer, Fleiſchbeſchauer, ſehr oft die ärztliche Behandlung erkrankter Gefangenen und Landeswaiſen. Weiter gehört zu den Geſchäften des Kreisarztes die Förderung der Kenntnis ſeines Bezirkes in mediziniſch⸗topographiſcher und demographiſcher Beziehung und in Hinſicht auf ſeine allgemeinen hygieniſchen Verhältniſſe; die Mitwirkung bei der ſomatologiſchen Statiſtik; Statiſtik der Gebrechen, der Irren und Siechen; die Überwachung des Geſundheitszuſtandes im allgemeinen und Beobachtung des