Schullokale in Bezug auf räumliche Dimenſionen, Beleuchtung, Heizung und Ventilation, Abtrittsanlagen, Trinkwaſſerverſorgung, Turn⸗ und Spielplätze den hygieniſchen Anforderungen entſprechen. Bei den An⸗ trägen auf Verbeſſerung vorgefundener Mängel iſt übrigens ſelbſtverſtändlich mit ſachgemäßem Takte und mit Beachtung der finanziellen Lage der betreffenden Gemeinden vorzugehen.
b) Die Schulbänke.
Der Kreisarzt ſoll dahin wirken, daß geſundheitsgemäße Subſellien in verſchiedenen Größenſtufen angeſchafft und richtig verteilt werden.
c) Die Geſundheitsverhältniſſe der Schüler.
Die Kreisärzte ſollen auf alle diejenigen Schädlichkeiten fortgeſetzt ihr Augenmerk gerichtet halten, welche in und bei dem Schulunterricht, insbeſondere auch durch den Verkehr der Kinder in den Schulen, die Geſundheit derſelben zu gefährden geeignet ſind. Sie werden deshalb bei ihren zeitweiligen Beſuchen der Schulen ihres Bezirks auch dem allgemeinen Geſundheitszuſtand der Schüler, namentlich in Bezug auf Ernährungsſtörungen, Abſpannung, Nervoſität ihre ernſte Aufmerkſamkeit zuwenden und allen denjenigen Verhältniſſen der Schule und des Unter⸗ richtes, bei welchen die Geſundheit in Frage kommt, Beachtung ſchenken.
Dahin gehören: die Überfüllung der Schulräume, der Betrieb von Heizung, Ventilation und Be⸗ leuchtung, insbeſondere die ſorgfältige Inſtandhaltung und aufmerkſame Durchführung der hierfür getroffenen Einrichtungen und Maßnahmen, Sitz und Haltung der Schüler, der Gebrauch geeigneter Lehr⸗ mittel beim Unterricht überhaupt und beim Schreib⸗ und Zeichenunterricht insbeſondere.
Bei ſich ergebenden Mißſtänden werden die Kreisärzte mit den kompetenten Behörden, bei den Volksſchulen mit den Kreisſchulkommiſſionen, bei anderen Lehranſtalten mit den Direktionen, in weiteres Benehmen treten bezw. der Miniſterialabteilung für öffentliche Geſundheitspflege Vorlage machen.
Nicht ausſchließlich, aber doch vorzugsweiſe nehmen die höheren Lehranſtalten die Aufmerkſamkeit der Geſundheitsbeamten noch in einer beſonderen Richtung in Anſpruch, nämlich mit Rückſicht auf Seh⸗ ſtörungen der Schüler und auf die Verhütung der Kurzſichtigkeit, der Störungen des All⸗ gemeinbefindens, ſowie der pſychiſchen Erkrankungen, welche infolge fortgeſetzter übermäßiger und einſeitiger geiſtiger Anſtrengungen eintreten können.
Auch in den Privat⸗Unterrichtsanſtalten iſt in hygieniſchen Angelegenheiten das Zuſammenwirken der Kreisärzte mit den Kreisſchulkommiſſionen nicht ausgeſchloſſen.
Die überwachung der Kleinkinderſchulen und Bewahranſtalten hinſichtlich ihrer hygieniſchen Be⸗ ſchaffenheit und der Pflege und Beſchäftigung der Kinder in denſelben wird den Kreisärzten empfohlen.
Bei dem Auftreten der dem Kindesalter gefährlichen Infektionskrankheiten iſt der Verbreitung derſelben durch den Verkehr in den Schulen entgegenzuwirken und vorbehaltlich weiter ergehender all⸗ gemeiner Inſtruktion über das Verfahren in dieſem Falle, ſofern nicht nach Lage der Umſtände das Schließen der Lehranſtalten den Vorzug verdient, mindeſtens auf die Fernhaltung der Kinder aus infi⸗ zierten Familien von der Schule zu wirken.—
Soweit die Dienſtinſtruktion für die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisärzte.
Aus den Mitteilungen der Großherzoglich Heſſiſchen Centralſtelle für die Landes⸗ ſtatiſtik, Bd. XXX, Darmſtadt 1900, entnehme ich nun über die Schul⸗ und Schülerbeſtände Heſſens ungefähr folgendes: Es beſtanden z. T. im Schuljahr 1898/99, z. T. in dem 1899/1900 und z. T. an Oſtern 1900:—
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