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zehnten iſt ſie international. Es giebt Schulärzte heute in Schweden, Norwegen, Dänemark, England, Schottland, Rußland. Öſterreich⸗Ungarn, Italien, Schweiz, Frankreich, Belgien, Amerika, Japan und Agypten.(Ausführliches hierüber findet ſich bei H. Schiller: Die Schularztfrage, pag. 12— 15; vgl. ferner hierzu Dr. Alexander Edel: Der Schularzt. Zeitſchrift für Schulgeſundheitspflege, Bd. X, Nr. 4, 1897, pag. 197; ferner Dr. H. Cohn: Die Schularztfrage in Breslau. Zeitſchrift für Schulgeſundheitspflege, Bd. XI, Nr. 11, 1898, pag. 595.)
II. Der Bezirksarzt und die Schule.
Man hat in Lehrerkreiſen der Einführung von Schulärzten vielfach entgegengehalten, daß für die überwachung der geſundheitlichen Verhältniſſe in der Schule der Bezirksarzt oder, wie er in Heſſen heißt, der Kreisarzt da ſei. Auch die Verſammlung heſſiſcher Direktoren im Jahre 1901 (22. Juni 1901 zu Darmſtadt) hat die Ablehnung ſchulärztlicher Einrichtungen für die höheren Lehranſtalten zum Teil mit dem Vorhandenſein von entſprechenden Dienſtanweiſungen an die heſſiſchen Kreisgeſundheitsämter begründet. Nach der Dienſtinſtruktion für die Großherzoglichen Kreis⸗ ärzte vom 14. Juli 1884(vgl. Großh. Heſſ. Regierungsblatt Nr. 28, Darmſtadt, den 16. Sep⸗ tember 1884) beſtehen für die letzteren folgende Beſtimmungen in Bezug auf die zeibritlict über⸗ wachung der Schule(Regierungsblatt Nr. 28, pag. 236 ff.):
§ 28. 6. Hygiene der Schule.
Nach beſtehender Anordnung ſollen die Schulen— höhere Schulen ſowohl als Volksſchulen— einer fortlaufenden, bis ins einzelne gehenden ſtaatsärztlichen Kontrolle unterzogen werden. Demgemäß ſind die Kreisärzte angewieſen, den geſundheitlichen Verhältniſſen der Schulen nach allen Richtungen fortwährend ihre eingehende Aufmerkſamkeit zu widmen, keine paſſende Gelegenheit vor⸗ übergehen zu laſſen, ohne ſich mit jenen Verhältniſſen bekannt zu machen, und auch ohne Requiſition der zuſtändigen Behörden die Schulen aus eigener Initiative ſo oft zu beſuchen, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich iſt. Insbeſondere wird die Anweſenheit der Kreisärzte in den Gemeinden bei den Impfterminen hierzu zweckmäßig benutzt werden können. Sie werden ſich zu dieſem Behufe bezüglich der höheren Lehranſtalten mit deren Direktoren, rückſichtlich der Volksſchulen mit den Großherzoglichen Kreisſchulkommiſſionen ins Einvernehmen ſetzen, und es wird beſonderer Wert darauf gelegt, daß ſie mit den letzteren gemeinſchaftlich die Schulen beſuchen. Über die von ihnen ge⸗ fundenen Anſtände haben ſie ſelbſtverſtändlich jenen Behörden Mitteilung zu machen.
Eine Überſicht über die Ergebniſſe ihrer Thätigkeit in den Schulen haben die Kreisärzte, unbeſchadet der Verpflichtung, in geeigneten Fällen Spezialbericht zu erſtatten, jedesmal im Jahresbericht in um— faſſender Weiſe vorzulegen.
Als hauptſächliche Gegenſtände, welche ſie ihrer Beobachtung zu unterziehen haben, ergeben ſich folgende:
a) Die baulichen Verhältniſſe der Schullokale.
Die Kreisärzte ſollen darauf achten, ob den über den Bau und die Einrichtung der Schulräume gegebenen Vorſchriften nachgekommen wird, und ſich darüber Aufſtellungen machen, inwieweit die einzelnen


