Aufsatz 
Das Bedürfnis nach Schulärzten für die höheren Lehranstalten
Entstehung
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Schüler und Schülerinnen, welches, wenn es nicht binnen drei Monaten verſchwindet, ärztliche Hülfe er⸗

forderlich macht; die oft durch unrichtiges Sitzen herbeigeführte Verkrümmung der Wirbelſäule, Erkran⸗

kungen der Atmungsorgane, Blutſtockungen, Naſenbluten, Ernährungsſtörungen und die Übertragung an⸗ ſteckender Krankheiten). Auch Schuldirektor Dr. Seehauſen-Marburg, der Mitberichterſtatter auf derſelben Verſammlung, hielt die Anſtellung von Schulärzten für wünſchenswert ¹⁰).

Auf Veranlaſſung der Großh. Heſſ. Oberſchulbehörde war im Frühjahr 1901 in den Kon⸗ ferenzen ſämtlicher höheren Lehranſtalten Heſſens die Frage erörtert worden: Beſteht ein Bedürfnis nach beſonderen Schulärzten für die höheren Lehranſtalten, und bejahenden Falles welche Obliegenheiten wären dieſen Schulärzten zu übertragen? Für die Oberrealſchule zu Darmſtadt war mir von ſeiten der Großh. Direktion dieſer Anſtalt das Referat über den fraglichen Gegenſtand übertragen worden. Ehe ich meiner Aufgabe näher trat, habe ich mich in dieſer Angelegenheit an den Verein heſſiſcher Ärzte(zugleich ärztlicher Kreisverein Darmſtadt) gewandt. Auf mein Er⸗ ſuchen hin wurde durch gütige Veranlaſſung des Vorſtandes die Frage auf die Tagesordnung einer der Vereinsſitzungen geſetzt, und der Verein kam zu folgender Beſchlußfaſſung: Der ärztliche Verein hält die Schaffung von Schulärzten auch für höhere Lehranſtalten für durchaus wünſchenswert. Da an dieſen Anſtalten aber die allgemein hygieniſchen Aufgaben des Schularztes in den Vordergrund treten, ſo kommen in erſter Linie die beamteten Ärzte hierfür in Frage, wobei jedoch eine perſönliche Überwachung, d. h. Unterſuchung der einzelnen Schüler, als nicht notwendig erſcheint.

In der Verſammlung heſſiſcher Direktoren am 22. Juni 1901 wurde mit Zugrunde⸗ legung der in den Einzelkonferenzen der höheren Lehranſtalten Heſſens gefaßten Beſchlüſſe über die Bedürfnisfrage nach Schulärzten für höhere Lehranſtalten der Gegenſtand unter Zuziehung der Vertreter der Obermedizinalbehörde ebenfalls zur Beratung gebracht, und es wurden nachſtehende Leitſätze aufgeſtellt:

1. Der Staat iſt verpflichtet, dafür zu ſorgen, daß das leibliche Wohl der Schuljugend auf den

höheren Anſtalten durch die Schule und ihre Einrichtungen nicht gefährdet wird.

2. Er hat das bisher gethan:

a) durch die den Leitern auferlegte Pflicht, die Hygiene des Schulhauſes, der Schuleinrichtungen und des Unterrichts in Gemeinſchaft mit den Lehrern zu überwachen;

b) durch regelmäßige Beſichtigungen durch die oberen Behörden;

c) durch eine Reihe von Verfügungen, insbeſondere durch die vom 18. März 1884 an die Kreisgeſundheitsämter.

3. Die Hygiene des Schulgebäudes erfordert keine anderen Maßregeln.

. Die Hygiene des Unterrichtes und der Lehrmittel iſt Sache der Schule und ihrer Oberbehörde.

5. Auch für die hygieniſche Überwachung der einzelnen Schüler bedarf es an den höheren Lehr⸗ anſtalten der Schulärzte nicht.

6. Es iſt wünſchenswert, daß die Lehrer eine Unterweiſung in den wichtigſten Grundſätzen der Schulhygiene erhalten und zwar mindeſtens in dem Umfange, in dem ſie ſeither ſchon in den pädagogiſchen Seminarien erteilt wurde.

7. Es empfiehlt ſich, daß beim Eintritt der Kinder in die Schule etwaige krankhafte Zuſtände der Schüler von den Eltern angegeben werden.

8. Aus dieſen Gründen beſteht ein Bedürfnis nach beſonderen Schulärzten nicht.

¹) Vgl. Ztſchr. f. Sch⸗G.⸗Pfl., Bd. 13(1900), pag. 474.

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