Aufsatz 
Das Bedürfnis nach Schulärzten für die höheren Lehranstalten
Entstehung
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bisherigen Erfahrungen laſſen die Einſetzung von Schulärzten allgemein als dringend erforderlich erſcheinen. Die Thätigkeit dieſer Ärzte hat ſich ebenſowohl auf die Hygiene der Schulräume und Schulkinder, wie auf eine ſachverſtändige Mitwirkung hinſichtlich der Hygiene des Unterrichts zu erſtrecken.

In ähnlicher Weiſe ſprach ſich die 24. Verſammlung des deutſchen Vereins für öffentliche Geſundheitspflege im Herbſt 1899 zu Nürnberg aus, worüber im 10. Heft der Zeitſchrift für Schulgeſundheitspflege(Jahrg. 1899) berichtet wird. Auch hier ſtand im Vordergrunde des Intereſſes die Frage über die Bedeutung und die Aufgaben des Schularztes. Es referierten die Herren Geh. Ober⸗ ſchulrat Prof. Dr. Schiller⸗Leipzig und Dr. med. Paul Schubert⸗Nürnberg, und man gelangte zur Aufſtellung folgender Leitſätze:

1) Zur Wahrung und Förderung der Geſundheit der Schuljugend iſt die Anſtellung hygieniſch vorgebildeter Schulärzte für alle vom Staat, von der Gemeinde oder von Privaten geleiteten niederen und höheren Unterrichts⸗ anſtalten erforderlich.

2) Die Aufgabe der Schulärzte umfaßt:

I. Die Überwachung der geſundheitlichen Verhältniſſe, des Schulgebäudes und der Schuleinrichtungen.

II. Die Beaufſichtigung des Vollzuges der über Hygiene des Unterrichtes und der Unterrichtsmittel er⸗

laſſenen Vorſchriften.

III. Die Obſorge für die Geſundheit der Schulkinder und zwar: a) die Unterſtützung des Amtsarztes bei Verhütung und Bekämpfung anſteckender Krankheiten; b) die Feſtſtellung körperlicher Mängel der Kinder zum Zweck fortgeſetzter Beobachtung oder

beſonderer Berückſichtigung beim Schulbetrieb;

c) die Überwachung der körperlichen Erziehung, ſoweit dieſe von der Schule geleitet wird.

3) Größere Gemeinden ſollen für ihre Volks⸗ und Mittelſchulen aus eigenen Mitteln Schulärzte anſtellen, deren Dienſtordnung den beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen über die vom Amtsarzt auszuübende ſchulhygieniſche Aufſicht anzupaſſen iſt. In größeren Städten empfiehlt ſich die Beſtellung eines Schuloberarztes zum Zweck der Begutachtung und Vorbereitung aller wichtigen und allgemeinen ſchulhygieniſchen Anordnungen und zur Vermittelung des dienſtlichen Verkehrs mit der Schulbehörde. Wenn möglich, iſt hierfür ein Amtsarzt zu wählen. In kleineren und unbemittelten Gemeinden hat der Staat für Anſtellung einer genügenden Anzahl von Schulärzten zu ſorgen. Desgleichen fällt ihm die Pflicht zu, für die ſtaatlichen höheren Unterrichtsanſtalten Schulärzte anzuſtellen. Privat⸗ ſchulen ſind den am Ort thätigen ſtädtiſchen oder ſtaatlichen Schulärzten zuzuweiſen.

Wenn bei ſtaatlichen oder ſtädtiſchen Unterrichtsanſtalten oder Schulgruppen beſondere Aufſichtsräte, Kuratorien, Schulkommiſſionen oder dergleichen beſtehen, ſo muß der zuſtändige Schularzt oder Schuloberarzt darin Sitz und Stimme haben.

4) Der centralen Schulbehörde des Staates oder der Provinzen ſind tüchtig vorgebildete ärztliche Hygieniker als vortragende Räte für Schulgeſundheitspflege in genügender Zahl beizugeben. Ihnen fällt die Vorbereitung und Üüberwachung aller Verfügungen über die Hygiene der Schulgebäude, der Schuleinrichtungen, des Unterrichtes und der Schüler, beſonders aber der weitere Ausbau des körperlichen Erziehungsweſens zu. Sie haben ferner in beſtimmtem, nicht zu langem Turnus ſämtliche höheren Schulen, Volks⸗ und Privatſchulen ihres Bezirkes einer eingehenden hygie⸗ niſchen Reviſion zu unterziehen. Endlich ſollen ſie für die Leiter aller Schulen Fortbildungskurſe veranſtalten und über die Wirkung der Schule auf die Geſundheit von Lehrern und Schülern zweckdienliches Material ſammeln.

5) Die Lehrer und Lehrerinnen an allen Schulen ſind hygieniſch vorzubilden; hierfür ſind die Lehrerſeminarien und die Hochſchulen in Anſpruch zu nehmen. Schulhygiene wird für alle Lehrerkategorien ein allgemein ver⸗ bindliches Prüfungsfach.

Auf dem 11. Heſſiſchen Städtetag am 15. und 16. Juni 1900 betonte der mittlerweile verſtorbene Geh. Mediz.⸗Rat Prof. Dr. von Heuſinger⸗Marburg, daß ſich die Thätigkeit der Schulärzte nicht nur auf die Volksſchulen, ſondern auch auf die Privat⸗ und namentlich auch auf die höheren Schulen er⸗ ſtrecken ſolle, da gerade in den letzteren die Schulkrankheiten am ſtärkſten und häufigſten auftreten(Schul⸗

krankheiten ſind folgende Krankheiten nach Heuſinger: ein allgemeines Krankheitsgefühl neu eintretender