Aufsatz 
Das Bedürfnis nach Schulärzten für die höheren Lehranstalten
Entstehung
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Hatten ſchon Luther, die Jeſuiten, Wolfgang Ratichius, Amos Comenius, A. H. Francke und die Philantropiſten der Schulgeſundheitspflege eine verdiente Beachtung gewidmet, ſo wurde dieſelbe doch erſt am Ausgange des 18. und im Laufe des 19. Jahrhunderts ſyſtematiſcher betrieben[vgl. die bei Herman Schiller in dem oben genannten Werke angeführte Schrift des Wiener Arztes Joh. Peter Frank(1745 1821): Syſtem einer vollſtändigen mediziniſchen Polizei, II. Band; ferner ein Buch aus dem Jahre 1836 von Dr. Karl Ignaz Lorinſer zu Oppeln:Zum Schutze der Ge⸗ ſundheit in den Schulen(bei Schiller auch kurze Inhaltsangabe und Kritik der beiden Bücher))].

Die Frage nach beſonderer ärztlicher Überwachung der Schulen gehört indeſſen dem 19. Jahrhundert an. In erſter Linie ſind es Ärzte, die hierin zum Teil die weitgehendſten Forderungen ſtellen. Zunächſt erwähne ich das Handbuch der mediziniſchen Polizei von Schürmeyer(Erlangen 1848, pag. 153), der ſich dahin ausſprach,daß die Pläne von Schulen, wie von anderen öffentlichen Gebäuden, welche zum Aufenthalte vieler Menſchen beſtimmt ſind, vor ihrer Ausführung zur Prüfung in geſundheitlicher Be⸗ ziehung den öffentlichen Geſundheitsbeamten zugeſtellt und deren Gutachten eingeholt werden ²). Schon am 11. Dezember 1843 hatte die Königl. bayeriſche Regierung der Oberpfalz in Bezugnahme auf das organiſche Edikt über das Medizinalweſen vom Jahre 1802 und im Anſchluß an das Aus⸗ ſchreiben vom 25. Oktober 1838, die Verbreitung der Kurzſichtigkeit unter der Jugend betreffend, und vom 19. Januar, Bericht über den Neubau von Schulhäuſern betreffend, infolge königlicher Anordnung an ſämtliche Diſtriktspolizeibehörden die Aufforderung ergehen laſſen,gleich bei der Inſtruktion von Schulhausbauten die Erinnerungen der Gerichtsärzte einzuholen und ſelbe den mit der Anfertigung des Bauentwurfs betrauten Sachverſtändigen zu geeigneter Beachtung mitzuteilen ³).

In den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts ging man ärztlicherſeits ganz beſonders energiſch in ſchulhygieniſchen Forderungen vor. In den Jahren 186870 erſchien in 2. Auflage(Berlin, Verlag von Auguſt Hirſchwald) das Handbuch der Sanitätspolizei von Dr. L. Pappenheim. Von dem Satze ausgehend, daß die Schule ſowohl dem Lernenden als auch dem Lehrenden ſchaden könne: a) als Aufenthaltsort für Menſchen überhaupt, b) als Verſammlungsort für Menſchen, welche unterrichtet werden, c) als Unterrichtsanſtalt im nichtlokalen Sinne, kommt er nach längeren Erörterungen und Vor⸗ ſchlägen zu folgenden Theſen:1) Die Centralunterrichtsverwaltung des Staates muß die Grundſätze zuſammenſtellen, nach welchen Schulräume angelegt oder gewählt, eingerichtet und benutzt werden ſollen. Man kann hierbei die Elementar(Primär) ſchulen von den höheren geſondert halten. 2) Man muß die Benutzung eines Schulraumes ohne vorherige polizeiliche Genehmigung unterſagen, und wenn dieſe nach⸗ geſucht wird, prüfen, ob derſelbe den amtlich ausgeſprochenen Grundſätzen entſpreche. 3) Man muß durch unvermutete Reviſionen feſtſtellen, ob die Lokale in ſachgemäßer Weiſe benutzt werden, und für Be⸗ ſeitigung vorgefundener Mängel Sorge tragen. Alles dies muß ſich auf Privatſchulen ſo gut wie auf öffentliche beziehen. Alle hierzu notwendigen Vorkehrungen können nach Pappenheim nicht ohne Mit⸗ wirkung des Arztes getroffen werden.

Dr. Friedrich Falk fordert in ſeinem Buche: Die ſanitätspolizeiliche überwachung höherer und niederer Schulen(Leipzig, Verlag von Veit& Comp. 1868) unter anderem ſtrenge Maßnahmen und ärztliche Kontrolle bei Bau und Einrichtungen von Schulen und eine Prüfung des

²) Vgl. hierzu Dr. Friedrich Falk: Die ſanitäts⸗polizeiliche überwachung höherer und niederer Schulen und ihre Aufgaben. Leipzig 1868. pag. 84.

³) Vgl. Dr. Friedrich Falk: Die ſanitäts⸗polizeiliche überwachung höherer und niederer Schulen und ihre Aufgaben. Leipzig 1868. pag. 85.