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treffenden Stadt, doch dem Bedürfnisse der Gemeinden eines weiteren Bezirks in An- sehung des betreffenden höheren Unterrichtes abzuhelfen bestimmt ist— nicht blos die an dem Orte der fraglichen Unterrichtsanstalt wohnenden, sondern auch die von einem benachbarten Orte aus die Anstalt besuchenden schulpflichtigen Kinder zur Entrichtung von Schulgeld an die Volksschule ihres Wohnortes nicht angehalten wer- den können. Volmar.“
Diese Verfügung ist darum ganz besonders erfreulich, weil in derselben die Realschulen von der höchsten Schulbehörde des Landes ausdrücklich als höhere Unterrichtsanstalten be- zeichnet werden. Wir dürfen darum wohl hoffen, dass die in amtlichen Schriften bisweilen noch vorkommende Zurechnung der Realschulen zu den„niederen Volksschulen“ in nicht allzuferner Zeit gänzlich aufgegeben sein werde, womit dann von selbst die mancherlei Un- zuträglichkeiten, welche dieser Zurechnung ihren Ursprung verdanken, verschwinden würden.
Durch einen Beschluss Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 10. December, die Organisation der Realschule betreffend, und hierdurch veranlasst Kurfürstlicher Regierung vom 16. December, sowie Kurfürstlicher Stadtschulcommission vom 19. December wurde auf- gegeben, baldmöglichst ein Verzeichniss der in jedem der letzten fünf Schuljahre aus der ersten Klasse unserer Realschule abgegangenen Schüler mit Angabe des Lebensalters, des gewählten Berufs und der etwa weiter besuchten ÜUnterrichtsanstalt einzureichen. Dieses Verzeichniss wurde am 23. December an Kurfürstliche Stadtschulcommission abgesandt. Da sich hieraus ergibt, dass bei Kurfürstlichem Ministerium des Innern von neuem Erwägungen hinsichtlich der Organisation unserer Schule stattgefunden haben, so geben wir uns trotz der oben gemeldeten abschläglichen Entscheidung vom 8. Mai der Hoffnung hin, dass unseren wiederholt gestellten Anträgen auf Annäherung der Organisation der hiesigen Realschule an die der Realschulen im Königreiche Preussen vielleicht schon bald die Erreichung des ge- wünschten Zieles entsprechen werde.
Ein Beschluss Kurfürstlicher Regierung vom 6. Januar eröffnete dem Rector in Gemäss- heit eines Beschlusses Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 31. December, dass wegen Theilnahme der hiesigen Realschule an dem Austausche von Programmen mit auswärtigen Schulanstalten Einleitung getroffen sei, dass die für die hiesige Realschule bestimmten Pro- gramme dem Rector der Realschule von Seiten Kurfürstlichen Ministeriums des Innern aus unmittelbar würden zugestellt werden, und die an die auswärtigen Schulanstalten zu beför- dernden Programme der hiesigen Realschule jedesmal in 241 Exemplaren an Kurfürstliches Ministerium des Innern einzureichen seien.
Die hiesige Realschule ist Kurfürstlichem Ministerium des Innern für die Aufnahme in den deutschen Programmentauschverein zu dem lebhaftesten Danke verpflichtet, Sie ge- langt auf diese Weise ohne irgend nennenswerthe Mehrkosten in den Besitz einer grossen Zahl mitunter sehr gediegener, durch den Buchhandel gar nicht zu beziehender, wissenschaft-


