Aufsatz 
Die Familien, Genera, Subgenera und Sektionen der zweimuskeligen, kopflosen Mollusken, (Acephala lamellibranchiata dimyaria) mit innerem Ligament / von Eduard Römer
Entstehung
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am 7. Februar durch Kurfürstliche Stadtschulcommission die Nachricht ein, dass dem Stadt- baumeister der Auftrag ertheilt sei, die gewünschten Subsellien anfertigen zu lassen. Die Ueberlieferung derselben Seitens des Herrn Stadtbaumeisters hat am 2. des laufenden Monates März stattgefunden.

In Folge Beschlusses Kurfürstlicher Stadtschulcommission vom 15. November hatte der Berichterstatter sich über die Frage zu äussern, ob bei dem Winterturnunterricht die(bei dem Sommerturnunterricht bisher stets nöthig befundene) Mitwirkung eines ordentlichen Reallehrers zur Beaufsichtigung der Schüler nicht entbehrt werden könne. Derselbe verneinte diese Frage in einem Bericht vom 17. November, indem er anführte, dass es die Kräfte auch des tüchtigsten Turnlehrers übersteige, 150 turnende Schüler gehörig zu überschauen, na- mentlich wenn der Unterricht bei Lampenlicht ertheilt werde, dass sich aber mit der Mangel- haftigkeit der Aufsicht die Gefahren für Leben und Gesundheit steigerten, sowie endlich, dass die Mitwirkung eines Reallehrers nicht bloss etwaigen Ungehörigkeiten entgegentreten, sondern überhaupt den Unterricht fördern und unterstützen solle.

Hierauf wurde durch Beschluss Kurfürstlicher Stadtschulcommission vom 25. November dem Rector der Realschule aufgegeben, sich nachträglich noch darüber zu äussern, ob es nicht räthlich und leicht ausführbar sei, anstatt einem bestimmten Lehrer dauernd die Mitwirk- samkeit bei dem Turnunterricht neben dem eigentlichen Turnlehrer zu übertragen, das ge- sammte Lehrercollegium der Realschule in wechselndem Turnus dazu heranzuziehen. Auch diese Frage musste der Berichterstatter verneinen. In einem Berichte vom 28. November führte er an: dass zu einer Mitwirkung bei dem Turnunterrichte, wie sie sein solle und bisher stattgefunden habe, eine gewisse specifische Qualification gehöre; dass die Einheit einer solchen Mitwirkung fehle, wenn der einzelne Lehrer erst nach Ablauf von mehreren Wochen wieder auf seinem Platze erscheine; dass ein persönliches Kennenlernen aller turnenden Schüler dabei unmöglich werde; dass endlich die fragliche Dienstleistung dem Lehrercollegium der Realschule nicht wohl zugemuthet werden könne. Auch bezog er sich auf die Einrich- tung des Turnunterrichts in dem hiesigen Gymnasium.

Nach einem Beschlusse Kurfürstlicher Regierung vom 9. December wurde die nach- stehende Verfügung Kurfürstlichen Ministeriums des Innern abschriftlich zugefertigt.

Auszug aus dem Protokolle des Ministeriums des Innern. Cassel am 10. März 1862. Nr. 1048. Die Regierung zu Marburg berichtet über die Zahlung des Schul- geldes an den Schullehrer des Wohnortes Seitens derjenigen schulpflichtigen Kinder, welche von ihrem Wohnorte aus eine höhere öffentliche Schulanstalt in einem benach- barten Orte(ohne daselbst in Pension oder sonst untergebracht zu sein) besuchen. Beschluss: Sämmtlichen Regierungen und Regierungscommissionen wird zur Verfügung des Weiteren eröffnet, dass bei dem Besuch einer höheren öffentlichen inländi- schen Unterrichtsanstalt welche, wenn auch wie die Realschulen, Anstalt der be-

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