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2. Juni 1885. Dasselbe teilt mit, dass behufs der Förderung der didaktischen und pädagogischen Ausbildung der Kandidaten des höheren Schulamts durch Erlass des Herrn Unterrichtsministers die Errichtung eines pädagogischen Seminars hierselbst angeordnet worden, und die Leitung desselben Herrn Provinzialschulrat Dr. Lahmeyer übergeben worden ist. Zugleich wird ein Exemplar der Statuten des Seminars mitgeteilt.
15. Juni 1885. Dasselbe bringt die Vorschriften in Erinnerung, wonach auf allen beglaubigten Abschriften und stempelpflichtigen Verhandlungen der Betrag des zu der Urschrift verwendeten Stempels berechnet werden muss und macht darauf aufmerksam, dass zu beglaubigten Abschriften von(stempelpflichtigen) Zeugnissen ein Stempel von 1,50 Mark kassiert werden muss, auch darauf zu sehen ist, dass bei Abschriften, die zur Vorlage kommen, diese Bestimmungen befolgt sind.
6. Juli 1885. Dasselbe teilt einen Ministerialerlass vom 30. Juni 1885 mit, wodurch mit Bezug auf die§§. 16, 17 und 18 der Prüfungsordnung vom 27. Mai 1872 IA, II A und III bestimmt wird, dass eine Prüfung, welche ein Examinand, nachdem er einmal in dieselbe eingetreten ist, an irgend einer Stelle im Verlauf der Prüfung selbst aufgiebt, einer nicht bestandenen Prüfung gleichgerechnet wird, dass also auch in einem solchen Falle Schüler zur Wiederholung der Prüfung höchstens zweimal, solche die sich der Prüfung unterziehen, ohne Schüler der betreffenden Anstalt zu sein, nur noch einmal zur Prüfung zugelassen werden dürfen.
8./24. Juli 1885. Dasselbe teilt eine Ministerialverfügung mit, durch welche ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der mindestens einjährige Besuch der betreffenden Klasse (Unterprima) für die Ausstellung der Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst unbedingte Voraussetzung ist, von welcher eine Ausnahme überhaupt nicht stattfindet.
17./29. August 1885. Dasselbe teilt eine Ministerial-Verfügung mit, wonach am 1. Dezember, an welchem die allgemeine Volkszählung stattfindet, wie in früheren Jahren, der Unterricht ausfallen soll.
16. Oktober 1885. Dasselbe teilt eine Ministerialverfügung mit, wonach durch Allerhöchste Ordre Seiner Majestät des Kaisers vom 27. August angeordnet worden ist, dass das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst einen Zusatz exrhalten soll, wodurch die Inhaber eines solchen Zeugnisses auf die Bestimmungen, die sie zu beachten haben, aufmerksam gemacht werden.
8. Dezember 1885. Dasselbe ordnet an, dass mit Rücksicht auf das späte Fallen des Osterfestes das gegenwärtige Schuljahr schon Mittwoch den 14. April geschlossen, zu Pfingsten aber der Unterricht nur an den beiden Festtagen ausgesetzt werden soll.
12./21. November 1885. Dasselbe tweilt eine Verfügung des Herrn Ministers mit, worin das Ergebnis der Ermittelungen über die Schwerhörigkeit der Schüler(s. o. 3./21. Febr.) dahin zusammengestellt ist, dass von den 2,18%, welche die schwerhörigen Schüler von der Gesamtheit der Schüler in den höheren Schulen der Monarchie betragen, 1,74% der Gesamtzahl der Schüler(oder 80% der Schwerhörigen) mit diesem ÜUbel schon bei ihrem Eintritt in die Schule behaftet gewesen sind, also nur bei 0,44% der Schüler die Entstehung der Schwerhörigkeit in die Zeit des Schulbesuches fällt und weiter nach ausführlicher Begründung gesagt wird: „Dass der Schule irgend eine ursächliche Bedeutung für die unter den Schülern vorkommende


