Aufsatz 
Die pädagogische Literatur für unseren Regierungsbezirk / von Carl Ackermann
Entstehung
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3) der Zulassung zu dem Königlichen Musikinstitut in Berlin und der Königlichen akademischen Hochschule daselbst.

Nach Absolvierung der 6 ersten Jahreskurse, also, da alle Klassen einjährige Kurse haben, mit der Versetzung nach Oberprima erhalten die Schüler

4) das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. Gleichzeitig erlangen die Oberprimaner

5) die Zulassung als Apothekerlehrling und-Gehüfe und die Zulassung zur pharma- zeutischen Prüfung, wenn sie ausserdem das erforderliche Mass von Kenntnissen im Lateinischen durch eine Prüfung nachweisen.

6) die Berechtigung zum Eintritt in die Königliche Gärtnerlehranstalt zu Potsdam, wenn das durchgenommene Klassenpensum mit gutem Erfolge absolviert ist und durch eine besondere Prüfung im Lateinischen die Reife für die Sekunda eines Realgymnasiums in diesem Fache nachgewiesen wird.

Diejenigen Oberprimaner, welche die Realschule weiter besuchen, können, sobald sie der Unter- und Oberprima im ganzen zwei Jahre angehört haben, sich der Maturitätsprüfung unterziehen. Durch Bestehen derselben erlangen sie ferner die Zulassung:

7) zum Besuche der königlichen technischen Hochschulen zu Berlin, Hannover und Aachen als Studierende, auch demnächt zur Diplomprüfung bei denselben.

8) zur Feldmesserprüfung.

9) zum Markscheiderexamen.

10) zum Supernumerariat bei den Provinzial-Civil-Verwaltungsbehörden einschliesslich der Eisenbahnverwaltung.

11) zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern.

12) zum Supernumerariat bei dem Justizsubalterndienst.

13) als Civilaspiranten für den Marine-Intendanturdienst.

14) als Civilaspiranten für den militärischen Magazindienst bei den Proviantämtern.

Infolge der im vorigen Programm Seite 35 mitgeteilten Verfügung des Herrn Ministers haben im laufenden Schuljahre einschliesslich der selbsterkrankten Schüler 38 wegen ansteckender Krank- heiten in der Familie vom Unterrichte ausgeschlossen werden müssen, Es darf angenommen und muss deshalb dankbar anerkannt werden, dass kein derartiger Fall absichtlich der Schule verheimlicht worden ist. Da jedoch die Eltern in vielen Fällen beim Ausbruch einer Krankheit nicht in der Lage sind, über die Art der Krankheit und somit auch über deren Ansteckungsgefahr der Schule Mitteilung machen zu können, so hat die Lehrerkonferenz der Realschule beschlossen, von jedem Schüler, der länger als eine Woche wegen Krankheit fehlt, bei seiner Rückkehr zur Schule, sofern die letztere nicht auf anderem Wege in dem einzelnen Falle vollständige Gewissheit haben sollte, ein ärztliches Zeugnis zu verlangen, dass entweder eine ansteckende Krankheit nicht vorgelegen hat, oder dass die Ansteckungsgefahr für andere beseitigt ist.

Cassel, den 29. März 1886.. Der Direktor:

Prof. Dr. Buderus.