37 Mittwoch den 14. April 1886.
Quartac 8— 8 ¹ Gesang, Rechnen: Credé; 8¹5— 83⁰ Franz.: Dr. Hasselbaum: Sekunda a 83⁰0— 850 Religion: Röse; 85⁵⁰— 9 ¹° Englisch: Zimmermann. Sekunda b 9¹°— 9³⁰ Französisch: Dr. Brunner; 9³⁰— 950 Naturb.: Dr. Kessler. Unter-Prima a 950— 10° Arithmetik: Dr. Ackermann,; 10— 10% Physik: Dr. Merkelbach. Unter-Prima b 10°0— 105° Französ.: Dr. Quiehl; 10⁵°— 11¹° Englisch: Junghans.
Schlusshora. Bekanntmachung der Versetzung und Austeilung der Zeugnisse für die Klassen Prima bis Quarta.
Das neue Schuljahr beginnt Montag den 3. Mai 1886 mit der Prüfung der neu angemeldeten Schüler. Dieselben haben sich vormittags pünktlich um 8 Uhr im Schulgebäude einzufinden. Die für die Anmeldung erforderlichen Bescheinigungen müssen aber vorher dem Unterzeichneten vorgelegt, insbesondere muss auch das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule schon vorher eingeliefert sein.
Die Aufnahme in die Sexta geschieht vorschriftsmässig in der Regel nicht vor dem vollendeten neunten Lebensjahre und setzt demnach im allgemeinen das Vorhergehen eines drei- jährigen Unterrichts voraus. Die elementaren Vorkenntnisse, welche vor der Aufnahme nach- gewiesen werden müssen, lassen sich dahin zusammenfassen, dass von dem Knaben gefordert wird:
Geläufigkeit im Lesen deutscher und der sogenannten lateinischen Druckschrift; Kenntniss der Redeteile; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; Bekanntschaft mit den wichtigsten biblischen Geschichten des alten und neuen Testaments.
Das Schulgeld beträgt monatlich in Sexta und Quinta 5 M(für Auswärtige 6,50 M), in Quarta und Tertia 6 M(für Auswärtige 8 M), in Sekunda und Prima 7 M(für Auswärtige 9,50 M). Dasselbe muss mindestens monatlich vorausbezahlt werden. Die Schulgeldzahlung beginnt für alle Schüler, welche beim Beginne des Schuljahres eintreten, mit dem 1. April, bei solchen, die im Laufe des Schuljahres eintreten, mit dem Eintrittsmonat, es sei denn, dass der Eintritt in der zweiten Hälfte eines Monats erfolgt, in welchem Falle die Zahlung erst mit dem folgenden Monat anfängt. Die Schulgeldzahlung hört auf bei schulpflichtigen Knaben mit dem Schlusse des Quartals, in welchem der Abgang erfolgt. Für nicht mehr schulpflichtige Schüler dagegen und bei unfreiwilligem Abgange wird das Schulgeld nur bis zum Schlusse des Abgangsmonats erhoben. Jeder Abgang setzt übrigens eine schriftliche oder mündliche Abmeldung seitens der Eltern oder deren Vertreter voraus, bei welcher eine Angabe der weiteren Bestimmung wünschenswert, wenn es sich um schulpflichtige Schüler handelt, erforderlich ist. Bei solchen Schülern, die Ostern abgehen, wird das Schulgeld nur bis Ende März erhoben, sofern die Abmeldung rechtzeitig erfolgt.
Durch den Besuch der Realschule können folgende Berechtigungen erlangt werden:
1) Zur Annahme als Postgehülfe genügt ein Zeugnis aus Tertia. Doch erscheint es zweifellos zweckmässiger, vorher die Schule weiter zu besuchen etwa bis Unterprima einschliesslich.
Ein Zeugnis der Reife für Prima giebt das Recht
2) der Zulassung zur Prüfung der Zeichenlehrer an Gymnasien und Realschulen.


