Aufsatz 
Zur Geschichte der Gegenreformation in Nassau-Hadamar.
(Verhandlungen wegen Annahme der Augsburger Konfession in den Ottonischen Landen 1628 und 1629.)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

II. Urkunden.

1) Aus einem Schreiben des Grafen Philipp Moritz von Hanau an Graf Ludwig Heinrich von Naſſau. Hanau 1. Mai 1628.(Kopie).

Hat des Grafen Schreiben vom 14. April ſammt Beilage empfangen und will alles thun, daß mit reifem Rath aller Intereſſenten die gemeine Gefahr, ſo den ſämmtlichen reformierten Ständen droht, abgewendet werde.Was aber in specie dies von E. Ld. mir communicirte Kaiſ. Mandat belanget, haben E. Ld. der Sachen uf ein und andern Weg reichlich und viel nachgedacht und befinde ich auch dieſelbe zwar nicht ahn ſich ſelbſten, ſondern pro ratione temporis alſo ſtachelicht, daß ich bald nicht ſehen kann, wie man ſie ahm ſicherſten ahngreifen könnte, bin aber gleichwohl der Meinung, daß E. Ld. als deren bemeltt Mandat von dem Impetran. insinuirt worden, ohne die im Schreiben vernunftige erwogene inconvenientien dasſelbe unbeandwortet nicht werden laßenkonnen, ſinremal E. Ld. ſonſten entwedder ſtrafbarer contumaciae oder taciti consensus zu dero und aller Miteonfeſſioniſten praejudiciis beſchuldigt werden möchten.

Zunächſt iſt dem Inſinuenten der Beweis zuzuſchieben, daß in des Grafen Herrſchaft eine in den Reichskonſtitutionen oder dem Religionsfrieden verbotene Lehre oder Sekte in Schwung gehe, da ja bis auf dieſe Stunde keine andere Lehre darin getrieben worden, als ſie vor vielen Jahren dort ohne jeden Widerſpruch öffentlich ausgeübt wurde und zwar mit Vorwiſſen des Kaiſers, der Kurfürſten und Stände. In specie könnte man anziehen, daß der jetzt regierende Kaiſer im Jahre 1620 durch ſeinen Geſandten, Herrn Eberhard von Rappolſtein gegenüber den Wetterauiſchen Grafen, die faſt ſämmtlich reformiert waren, auf deren Zuſammenkunft vom 15/5 Febr. ſich allergnädigſt erklärt,ſie bei ihren hergebrachten Immuniteten, Privilegien und Freiheiten, auch Religion und Landfrieden, Reichsconstitutionen, alten Herkommen und Gerechtigkeiten handzuhaben, laut wohl⸗ ermeltten Herrn Geſandten von J. Mayt. empfangener Instruction.

Daß man aber eine weitere Deduktion und Sxezialbeweis beginne, daß die reformierte Religion zugleich mit der Augsb. Konfeſſion im Reich zugelaſſen ſei, oder inwieweit ſie mit der Augsb. Konfeſſion und zum Teil der Römiſchen Katho⸗ liſchen Kirche übereinſtimme, iſt bedenklich, da am Kaiſ. Hof ſolches wenig Gehör findet und eine Verwerfung dieſes Be⸗ weiſes für die anderen Stände als Präjudiz dienen könnte. Beſſer iſt es eine Miſſio an den Kaiſ. Hof zu veranſtalten, in welcher zunächſt dem Supplikanten zu widerſprechen wäre, daß des Grafen Konfeſſion im Religionsfrieden verboten ſei, ferner, daß auch in Kraft der gulden Bull und anderer Reichsconstitutionen des Impetran. Underthanen das jus emigrandi nit ge⸗ buhren ſollte in Erwegung, die in bemeltten constitutionibus erforderte Qualiteten dies Orts ſich ganz nit befinden, da den Unterthanen gleichſamb widder ihren Willen ausgebotten worden, darbei dann auch E. Ld. nicht uhnzeitig den zwiſchen Siegeniſchen und Dillenburgiſchen Herrſchaften verglichenen freien Uberzugk und das uhnſtreitige Herpringen anzuziehen hetten.

Da nun dieſes doch vielleicht keinen Erfolg haben und die Unterthanen, wenn ſie ſich dem Mandat nicht fügen, in Gefahr kommen könnten, ſo iſt es vielleicht gut, den Inpretan, durch ahnnembliche Befreundete oder andere Mittelsperſonen zu bewegen, daß er von ſeinem Beginnen abſtehe. Sollte das vergebens ſein,ob dann nicht die unter E. Ld. gezogene Siegeniſche Under⸗

thanen durch Mittel einiger Dienſt oder in andere Wege ſich ohne Gefahr in E. Ld. Gebiet oder anderen Ort mit gutem Gewiſſen uffhalten könnten.

2) Aus einem Gutachten des Landgrafen Wilhelm von Heſſeu⸗Kaſſel vom 13. MKai 1628.(Kopie).

Den ahm Kaiſerlich. Hof von Herrn Graven Johannen zu Naſſau ausgewirkten Kaiſ. Befelch beneben den Gravelich Naſſau⸗Dillenbergiſchen und zwei der Siegeniſchen Räthe Schreiben hab ich empfangen, verleſen und befinde beſagten Befelch hochgefehrlich, auch alſo gethan, wenn er zu gerichtlicher Kraft und Würklichkeit auch ſernerer Erkanntnus gerathen ſollte, daß hierdurch der hochbeteuerte Religionsfrieden merklich zerlöchert, und endlich einem Theil der Evangeliſchen ſowohl als den anderen zumal, da man dann die nit Evangeliſch ſeind, uber die Gemeinſchaft der Augsp. Confession Erkanntnus und Nachſpruch ein⸗ raumen und geſtatten wollte, oder ſollte und müßte, zu geringen Statten kommen und wenig vorträglich ſein würde, dero halben hoch zu wünſchen, auch nötig wehre, daß Churfurſten und andere nnſerer chriſtlich reformirten Religion verwandte Stände, ſo wenig auch deren noch übrig ſeind, ſich neher und ſo viel bei dieſen ſehr geſchwinden Zeiten immer möglich, zuſammen theten, auch wie dieſem uber unſer Sünden und großen Undankbarkeit willen eingebrochenen und je lenger je weiter forttringenden Unheil, durch glimpfliche, in Gottes Wort und aller Völker Rechten zugelaſſene Mittel in etwas zu begegnen und vorzubeugen ſein, vertrauliche Berathſchlagung einließen, ob der liebe Gott uf verſpürte aller Stände und dero Unterthanen rechtſchaffen