Aufsatz 
Zur Geschichte der Gegenreformation in Nassau-Hadamar.
(Verhandlungen wegen Annahme der Augsburger Konfession in den Ottonischen Landen 1628 und 1629.)
Entstehung
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Buß Gnade einwenden, der Wiedrigen hochſchädliche Ahnſchläge kräftiglich hindern und dem betrangten kleinen Häuflein offent⸗ lich ſichern Aus⸗ und Eingang zu ſeinem Haus beharrlich ſchaffen und erhalten wollte; darin dann, wofern man anders nur ein rein Gewiſſen, rechtſchaffenen Glauben und ungeferbte Liebe behelt, im geringſten kein Zweifel zu ſetzen were, ſo were es auch ſowohl bei itztlebenden und außerhalb Reichs ſeufzenden Chriſten, als auch den lieben Nachkommen hochrühmlich.

Zwei Punkte ſind bei dem Kaiſerlichen Befehl zu berückſichtigen: 1)wie ſolch unſeliger Ahnfang zeitlich und ehe es zu weiterer Gefahr gelangen möchte, vermittelt und abgewendet werden ſollte, ſodann 2)weſſen gegen dergleichen ausziehende und anlangende Underthanen man ſich zu erinnern haben möge. Was die erſte Frage betrifft:Daß Stillſchweigen man be⸗ halte und nehme auf, oder ſchaffe und weiſe ab, oder laſſe die Leute ziehen, oder ſie ziehen auch nunmehr ohne vorgehendes Ahndeuten von ſich ſelbſt hinweg, achte ich allerſeits hochſchädlich aus Urſachen in Gravelich. Schreiben hochvernünftig angeregt. Dazu kompt, daß ſolches, die Kaiſ. Mt. wieder die Glaubensgenoſſen weiter hineinzuführen, den feindſeligen Jeſuiten und ihren An⸗ hangern ein gewünſchtes Mittel ſei, auch Gegner in ihrem beſchwerlichen Vornehmen mechtig ſterke, andere wiedrige zu gleichem Verfahren beſorglich verahnlaſſe, hingegen aber anderen Chriſtlichen Ständen und notleidenden Underthanen bei antrohendem gleich trübſeligen Zuſtand, ein hoch nachtheiliges Vordertheil gebären würde. Nachdem aber der Kaiſerl. Befelch ſowohl die aus⸗ ziehende Chriſten als annehmende Herrſchaften berühret, ob dann wohl dieſe verfolgte Mitchriſten in einer ſo heiligen auch kraft der Reichs⸗Abſchiede vor Menſchen gerechten Sachen weder Rath, noch in allem hülflos mit gutem Gewiſſen gelaſſen werden mögen, jedoch weil an Erhaltung dero Herrſchaften weltlichen und vermöge des Paſſauiſchen Vertrags doran hangenden Kirchen⸗ Regiments allen Underthanen ingemein ahm nechſten würklich, ſodann andern ſelbigen Glaubens verwandten Ständen der Nach⸗ folge halben herzlich gelegen, ſo ſiehet mich weder nötig noch nützlich ahn, daß gegen höchſtged. Kaiſ. Mt. wohlermeltte Herr⸗ ſchaften der ausziehenden Siegeniſchen Chriſten Sache volliglich zu vertreten vor diesmal auf ſich allein nehmen ſollten, viel⸗ mehr möchte der Sachen itziger Gelegenheit und des Reichs Zuſtand gemeßer ſein, wann zum Ahnfang die Herrſchaften und ausgezogene Underthanen ihre Unſchult abſonderlich einführeten und bis zu ordentlicher Entſcheidung dieſer ohne Fug erhobener Klagen bei den ſo viel Jahr ruhig hergebrachten Beſitz des Religions⸗Friedens und Nießung dorin begriffenen Gutthaten allergſt. ſich zu laſſen und zu ſchutzen bitten theten, und könnten die Herrſchaften ſothane allbereits eingezogene arme Leute underdeſſen under ihnen wohl wohnen laſſen, dann ſie auszuweiſen oder auch in ihrem Betrübnus zu ſchrecken, were gegen Gott unverantwortlich.

Zuvorderiſt aber weil der Religion⸗Friede auf die Päpſtiſche Religion und Augſp. Confession klarlich gehet und dahero der freie Auszugk deren, ſo ſich zur Augsp. Confession nicht bekennen, in Kraft obgerührten, im Jahre 1555 geſchloſſenen Religionfrieden zumal bei dieſen Leuten nit leichtlich behalten werden dörfe, ſo were gut, es konnten auch die ausziehende Chriſten mit gutem Gewiſſen wohl thun, ihre Perſonen deren im Frieden ertheilten Gutthaten fähig umb ſo viel deſto ſtattlicher zu er⸗ weiſen, daß ſie, wie zweifelsohn beim Einzug gegen ihre annehmende Herrſchaften geſchehen, ſich nachmals zur Augſp. Confession erklärten und alsdann dorauf klagten, nachdem ſie weder den Wiederteufern noch andern im Reich verbotenen aufrühriſchen und unchriſtlichen Secten anhängig, ſondern nechſt Gottes Wort und den allgemeinen Haupt symbolis denen gemäß der Augsp. Confession, dem Kaiſer Carln im Jahr 1530 ubergeben und nachgehends ſowohl vor als nach aufgerichtetem Religionfrieden in offentlichen Geſprechen und gemeinen Reichs auch andern Verſamblungen, benantlich im Jahr 1540 zu Wormbs, im Jahr 1541 zu Regenſperg, im Jahr 1558 und 1558 zu Frankfurt und 1561 zu Naumberg von Evangeliſchen Chur⸗Fürſten und Ständen erholet, vorgelegt, underſchrieben und behauptet worden, jederzeit im Grund zugethan geweſen und dazu ſich bekannt hetten, auch noch zugethan weren und dazu bekennen theten. Daher ſeien ſie nach dem Religionsfrieden von 1555 zum Auszug befugt. Sehr ſchmerzlich ſei es ihnen alſo, daß ſie von Siegeniſchen Amtmann und Räthen beim Kaiſer beſchuldigt worden, als ob ſie einer im Religionsfrieden verbotenen Sekte angehörten und ſo an Leib, Ehr, Gut und Blut geſchädigt würden. Wenn man aber ihr Glaubensbekenntnis als der A. K. widrig angreifen ſollte, ſo ſollten ſie daran erinnern, daß vom Jahre 1531 an die Grafſchaft Siegen zu den A. K. verwandten gerechnet, auch von den Kaiſern ſelbſt dafür gehalten und ſo des Religionsfriedens teilhaftig geworden iſt.

Ferner ſollten ebenſo die Grafen vor dem Kaiſer in tapferen und beweglichen Schriften ſich entſchuldigen und ein⸗ wenden, daß ihre Konfeſſion nie in einer Reichsverſammlung oder von den Kaiſern als der Augsb. Konf. im Grunde widrig anerkannt ſei. Sie ſollten verweiſen beſonders auf die Antwort der Evangeliſchen Stände an Kaiſer Maximilian II. 1566, daß ſie niemand, der in der Religion mit ihnen nicht einig ſei, darüber, wer dem Augsb. Bekenntnis verwandt ſei oder nicht, weder jetzt noch künftig Erkenntnis und Urteil einräumen könnten. So hätten ſie auch das Recht, die Ausgewanderten, die ſelbſt die Augsb. Konf. bekennten, aufzunehmen. Dagegen ſei es nicht ratſam, Graf Johann zum Beweiſe über ſeine Beſchuldigung anzuhalten, ſonderlich weil anderer Ständ Gefahr der Nachfolge halber ſtark mit einleuft.

Es kann nicht ſchaden, wenn man kurz nachweiſt, wie bisher im Reich unſere chriſtlichen Religionsverwandten für Mitglieder der A. K. erkannt und gehalten worden ſind. Zu den 9 im Dillenburger Schreiben genannten Beweiſen werden einige Ergänzungen gegeben.

Es iſt beſonders darauf zu achten, daß keine Irrtümer mit unterlaufen,wie dann zum Exempel ich mich aus be⸗ ſchriebener Geſchicht nit zu berichten weiß, daß Johan Calvinus außer den 40 und 41 Jahren in nachfolgenden zu Geſprechen