Aufsatz 
Zur Geschichte der Gegenreformation in Nassau-Hadamar.
(Verhandlungen wegen Annahme der Augsburger Konfession in den Ottonischen Landen 1628 und 1629.)
Entstehung
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Ausdrücklich hält man hier an der Augsburgiſchen Konfeſſion als Grundlage der Lehre feſt¹). Seit 1582 hat dann auch der Heidelberger Katechismus Aufnahme gefunden. Charakteriſtiſch iſt auch die milde Faſſung der Prädeſtinationslehre in einer Erklärungsſchrift vom Jahre 1582 ²), wo nur von der Erwählung zur Seligkeit, nicht von der zur Verdammnis die Rede iſt.

Die enge Verbindung des Ottoniſchen Grafenhauſes mit den Kämpfen in den Niederlanden führte nun naturgemäß eine engere Verbindung mit den reformierten Kirchen des Auslandes und eine ſchärfere Ausprägung des calviniſtiſchen Bekenntniſſes herbei. In den heftigen Streitigkeiten über die Prädeſtinationslehre, die zu Anfang des 17. Jahrhunderts in den Niederlanden entſtanden, waren die Naſſauiſchen Grafen entſchieden für die Kontraremonſtranten und die unbedingt calviniſche Lehre eingetreten, Moritz von Oranien mehr aus politiſchen Gründen, Graf Wilhelm Ludwig von Dillenburg, Statthalter von Friesland, aus religiöſer Ueberzeugung. So gab auch die theologiſche Fakultät von Herborn ihr Gutachten gegen die Remonſtranten ab ³). Später aber iſt die Prädeſtinationslehre doch im Naſſauiſchen nicht recht durchgedrungen, was auch unſere Akten zeigen. Jeden⸗ falls aber hatte der Pfarrer Siebenborn zu Frickhofen im Hadamarſchen ein Recht zu ſagen,) daß die naſſauiſche Kirche einen beſonderen Ruhm bei den ausländiſchen Glaubensgenoſſen gehabtdie ſo honorifice et praeclare von uns geredt und gehalten, daß wenn man eine reine Kirch hette ſöllen ſuchen, wo ſollte purior ſein gefunden worden, als eben in der Graveſchaft Naſſau.

So werden wir ſehen, daß man doch nicht ſo leicht ſich überall entſchließen konnte, die Augsburgiſche Konfeſſion auch in der ſpäteren Faſſung anzunehmen.

Die Anregung, die von Heſſen-Kaſſel aus gegeben wurde, blieb nicht ohne Wirkung. Man begann wirklich über die Annahme der Augsburger Konfeſſion zu verhandeln. Uebrigens war ſchon zwei Jahre früher ein ähnlicher Vorſchlag gemacht. Es findet ſich in den Akten) ein Schreiben des Leiningenſchen Rats und Amtmanns Alexander Sohn zu Weſterburg an den Grafen Johann Ludwig von Hadamar, datiert Ems 1. Sept. 1626. Schon damals hatte Sohn gehört, daß die Calviniſten und deren Exercitium mit einem kaiſerlichen Mandat gedrückt werden ſollten. Nach der beſchwerlichen Niederlage der däniſchen Armada machte er ſich viel Gedanken, daß die Mandate nun nicht lange mehr ausbleiben würden. So forderte er denn den Grafen, derſeiner credition und qualität nach vor andern interessirt ſei, auf über eine Vereinigung mit den andern Ständen der Augsburgiſchen Kon⸗ feſſion nachzudenken. Der Graf antwortete am 8/18. Sept. zuſtimmend und erbot ſich, obwohl er nicht hoffte, daß es zu ſolchen Extremitäten kommen würde, zu Verhandlungen. Weiter ſcheint damals nichts aus der Sache geworden zu ſein.

In den nächſten Wochen nun, nach Empfang des Heſſiſchen Gutachtens, waren die Grafen, wie wir ſahen, durch den fiskaliſchen Prozeß und die Unterhandlungen mit Trier ganz in Anſpruch genommen. Am 8/18. Auguſt 1628) erſchien Graf Johann Ludwig in ſeinem Konſiſtorium, das damals aus den Räten Dr. Ficinus und Joh. Hedderich Sprenger, dem Inſpector Dalby und dem Hadamarer Stadpfarrer Gottfr. Wenckenbach beſtand. Er ſtellte vor, weil man ſo ernſtlich dran wolle, daß alle, die man Calviniſten nennete, exterminiert und aus dem deutſchen Reiche verbannet würden, ſo wär die Frage, ob man nicht die Augsb. Konfeſſion, ſo wie ſie der Landgraf hätte edieren laſſen, annehmen könnte. Der Graf fügte hinzu, er habe ſie geleſen und finde darin

¹) Steubing p. 107 f.Wir bekennen uns neben nächſtgedachten Symbolis zur Augsburg. Confeſſion, welche von ſo vielen Ständen Teutſchlands auch in dieſen Landen angenommen und dem Papſttum entgegengeſetzt iſt, womit auch der anderen Evangeliſch⸗reformirten Kirchen außerhalb Teutſchland ausgegangene Bekenntniſſe im Fundament Ghriſtlicher Religion übereinſtimmen, ſo wie dieſe Confeſſion von dem Autore ſelbſt in der Apologia und Repetitione Confessionis Saxonicarum Ecclesiarum, welche dem Concilio Trid. hat opponirt werden ſollen, ausdrücklich erklärt worden.

2) Steubing J. c. p. 140 f.

³) cf. Keller Naſſ. Geſchichte p. 641. Es ſtimmt dieſe Angabe nicht recht mit der oben citierten Stelle bei Heppe II, 137 f, wonach auch die naſſauiſchen Theologen auf der Dortrechter Synode zur Oppoſition gehörten.

4) cf. unten No. 14.

5⁵) Sammelband im W. St. A.

) Steubing p. 63 f.§ 100, verlegt die Verhandlung ins Jahr 1629 nach dem Reſtitutionsedikt.