Aufsatz 
Zur Geschichte der Gegenreformation in Nassau-Hadamar.
(Verhandlungen wegen Annahme der Augsburger Konfession in den Ottonischen Landen 1628 und 1629.)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

12

Kaiſer Karls V. in der Vorrede zur peinlichen Halsgerichtsordnung anzuziehen, daß keiner mit Gewalt zur Religion gezwungen werden ſolle. So hat auch ähnlich Kaiſer Maximilian II. einmal geſagt, es ſei keine größere Sünde als über Gewiſſen herrſchen zu wollen. Jener Artikel des Religionsfriedens aber vom jus emigrandi wolle nicht das Auswanderungsrecht beſtreiten, das jeder Unterthan nach gemeinen Rechten und Gewohnheiten habe, ſondern nur bei einem Religionswechſel im Lande auch ſolchen, die durch beſondere Verhältniſſe, wie etwa Leibeigenſchaft, an die Scholle gefeſſelt ſeien, die Auswanderung ermöglichen; die Wohlthaten des gemeinen Rechts ſollten unverletzt bleiben. In dieſem Zuſammenhange kommt nun der Landgraf zu einem weitherzigen Begriffe der religiöſen Toleranz, der ſo erſt einer ſpäteren Zukunft zum Allgemeinbegriffe des Denkens wurde, und den er doch wohl auch nur polemiſch verwendet als bequeme Waffe, ohne ernſtlich an ſeine Durchführung für ſeine Perſon zu denken. Er meint, daß wenn auch die Reformierten aus dem Religionsfrieden ausgeſchloſſen ſein ſollten, ſie darum doch nicht aus dem Chriſtentum verſtoßen ſeien und als Chriſten Duldung zu beanſpruchen hätten. So habe einſt Maximilian II. Heinrich III. von Frankreich geraten, den Hugenotten Frieden zu ge⸗ währen und Rudolph II. ſeinen Majeſtätsbrief auch für die Anhänger der Böhmiſchen Konfeſſion erlaſſen, obwohl dieſe nicht im Religionsfrieden genannt ſei. Freilich weiß der Landgraf, auf wie unſicherem Boden er ſich befindet; er rät, dieſe Gründe nur nebenbei beim Kaiſer vorzubringen, damit die Gegner nicht auf den Gedanken kämen, als ob man ſich, was den Religionsfrieden betrifft, ſchon verloren gäbe. Immer wieder aber ſolle man hervorheben, daß die Reformierten im Religionsfrieden mit inbegriffen und der Augsburgiſchen Konfeſſion zugethan ſeien. Dabei ſei immer für dieſes Bekenntnis der Ausdruck zu gebrauchendie im Jahr 1530 übergeben und hernach zu öftern von Chur⸗ Fürſten und Ständen wiederholt iſt, un ſich ſo auf die Variata und deren Anerkennung zu beziehen.

Den Emigranten gegenüber habe man ſich folgendermaßen zu verhalten. Zunächſt ſollten ſie bei ihxer Ankunft ſich feierlich nochmals zur Augsburgiſchen Konfeſſion verpflichten, die gerechte Urſache ihres Auszugs dar⸗ thun, auch nachweiſen, daß ſie ihre Steuerpflicht gegen ihre Herrſchaft erfüllt hätten, und auf Grund des Religions⸗ friedens die Aufnahme nachſuchen. Da aber viele der Ankommenden die Augsburger Konfeſſion niemals geſehen, geſchweige geleſen hätten, ſo möge den Einwandernden das Bekenntnis in den Hauptpunkten vorgeleſen und kurz erklärt werden, doch unter Wahrung des reformierten Standpunktes.

Noch deutlicher als der Landgraf und ſeine weltlichen Räte ſprach ſich das Gutachten des geiſtlichen Miniſteriums zu Kaſſel vom 19. Mai aus. ¹) Es forderte, daß einerſeits die Siegenſchen Unterthanen vor Notar und Zeugen ſich zur Augsburgiſchen Konfeſſion bekennnen ſollten. Weiter aber ſollten die Grafen ſelbſt erklären, daß ſie auch für ihre Perſon dieſer Konfeſſion zugethan,auch in ihren Landen, Kirchen und Schulen keine andere Lehr, als die in Gottes Wort gegründet und in mehr gemelter Auſpurgiſchen Confession in gewiſſe articul verfaſſet und nach der Hand von denjenigen, ſo ſie ſelbſten geſtellet, erkläret worden, ihren Unterthanen vortragen ließen.

Bei der allgemeinen großen Gefahr wird ferner zu einer engeren Vereinigung der reformierten Stände geraten, um dann die lutheriſchen Glieder des Reichs um Hilfe anzugehen, da auch dieſen die bevorſtehende Ausſchließung der Reformierten nachteilig werden müſſe. Sie ſollten erſucht werden, die Erklärung der Proteſtanten vom Jahre 1566 zu wiederholen, wonach nur ihnen die Entſcheidung über die Zugehörigkeit zur Augsburgiſchen Konfeſſion zuſtehe. Das werde dann hoffentlich endlich zu einer brüderlichen Einigung und Concordia beider Parteien führen, die ſo oft vergeblich von reformierter Seite geſucht würde.

Aar

- Dieſer ireniſche, zwiſchen den Gegenſätzen der Konfeſſionen eine Vermittlung ſuchende Standpunkt entſprach nun vollkommen der Entwicklung der Heſſen⸗Kaſſelſchen Landeskirche.

¹) Siehe unten No. 3.