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Auch hier iſt ein weiterer aggreſſiver Schritt des katholiſchen Agnaten die nächſte Veranlaſſung geweſen.
Zu Anfang April 1628 hatte Graf Ludwig Heinrich von Dillenburg durch die Räte Johanns des Jüngeren zu Siegen ein kaiſerliches Mandat erhalten, welches den Unterthanen Johanns, die nicht mit ihrem Landesherrn zum Katholizismus übertreten wollten, verbot, nach ſolchen Herrſchaften auszuwandern, wo eine nicht im Religionsfrieden anerkannte Religion geübt werde. So unbedeutend dieſe Sache zunächſt erſchien, ſie zeigte doch deutlich, wo man am fcaiſerlichen Hofe hinauswollte: der Wortlaut des Augsburger Religionsfriedens ſollte wieder in buchſtäblicher Auslegung anerkannt und ſomit das reformierte Bekenntnis von den Wohlthaten des Friedens ausgeſchloſſen werden. Zunächſt war der Zweck Graf Johanns ja nur der, ſeinen Verwandten Schwierigkeiten zu bereiten, dann aber betraf der Befehl doch alle reformierten Stände des Reiches gleichzeitig. So wurde denn von den Dillenburger Räten eine ausführliche Verteidigungsſchrift aufgeſetzt, um hiſtoriſch zu begründen, daß die Reformierten nicht aus dem Religionsfrieden ausgeſchloſſen ſeien und daher das Kaiſerliche Mandat auf ſie keine Anwendung finden könne ¹), und dieſes Aktenſtück zur Begutachtung an die benachbarten Stände gleichen Bekenntniſſes eingeſandt.
Von Hanau⸗Münzenberg und Heſſen⸗Kaſſel liegen die Antworten vor. Graf Philipp Moritz von Hanau?) hielt die Sache für recht ſtachelig; man könne, ſo meinte er, das Mandat nicht wohl ignorieren, ohne ſtillſchweigend ſeine Vorausſetzungen zu billigen, ſo möge man dem Gegner den Beweis zuſchieben, daß in des Grafen Herrſchaft eine in den Reichskonſtitutionen oder dem Religionsfrieden verbotene Lehre oder Sitte in Schwung gehe, da ja bis auf dieſe Stunde keine andere Lehre darin getrieben worden ſei, als ſie ſeit vielen Jahren dort ohne jeden Widerſpruch öffentlich ausgeübt wurde, und zwar mit Vorwiſſen des Kaiſers, der Kurfürſten und Stände. Eine ausführlichere Beweisführung hierfür anzutreten, oder über die konfeſſionellen Unterſchiede zwiſchen Lutheriſchen und Reformierten eine Erörterung zu beginnen aber ſei nicht ratſam, um nicht, wenn der Kaiſer dieſe Ausführungen zurückweiſe, anderen Ständen Präjudiz zu geben. Unterdeſſen könne man die Siegenſchen Emigranten etwa in Dienſte nehmen, oder ihnen auf andere Weiſe einen Rechtsgrund geben, daß ſie ohne Gefahr ſich mit gutem Ge⸗ wiſſen im Naſſauiſchen Gebiete aufhalten könnten.
Das alles war gut gemeint, konnte aber in ſolcher Bedrängnis wenig helfen. Einen zuverläſſigeren Ausweg wußte Landgraf Wilhelm von Heſſen-Kaſſel in einem ausführlichen und bedeutſamen Gutachten vom 13. Mai 1628 anzugeben. ³) Auch er erkannte die bedenkliche Natur des Befehls, der den hochbeteuerten Religions⸗ frieden merklich zerlöchern und allen Evangeliſchen gleichermaßen ſchaden würde, da dann die Katholiken für ſich die Entſcheidung in Anſpruch nähmen, wer der Augsburgiſchen Konfeſſion zugehöre und wer nicht. Er riet nun zunächſt den Grafen, vor dem Kaiſer in tapferen und beweglichen Schreiben ſich zu entſchuldigen und einzuwenden, daß ihre Konfeſſion nie in einer Reichsverſammlung oder von den Kaiſern als der Augsburgiſchen Konfeſſion im Grunde zuwider anerkannt ſei, unter Berufung auf die Antwort der evangeliſchen Stände an Kaiſer Maxi⸗ milian II. auf dem Reichstage von 1566. Mit der hiſtoriſch-politiſchen Deduktion des Dillenburger Schreibens erklärte ſich der Landgraf einverſtanden, mahnte aber zu beſonderer Sorgfalt, damit keine Irrtümer mit unterliefen und wußte noch manche ergänzende Thatſache zur Verſtärkung der Beweiſe anzuführen. Namentlich wies er darauf hin, daß früher ſelbſt geiſtliche Stifter, wie Mainz, Trier, Köln, Fulda und andere ihren Unter⸗ thanen nichts in den Weg gelegt, wenn ſie in reformirte Gebiete auswanderten, auch ſie niemals zurückgefordert hätten.
Aber auch wenn man die Reformierten aus dem Religionsfrieden ausſchließe, ſo ſei doch die Erklärung
¹) Es war das ein vertrautes Thema. Steubing, Kirchen⸗ und Reformationsgeſchichte der Oranien⸗Naſſauiſchen Lande p. 62 und 63 zählt ſolche Deduktionen auf, und in den Akten des Reſtitutionsedikts im W. St. A. K 615 findet ſich eine aus⸗ führliche„Hiſtoriſch⸗politiſche Deduktion“ vom Rate Hoen gleichen Inhalts mit archivaliſchen Beilagen über den Reichstag
von 1566.
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Schreiben vom 1. Mai 1826 an Ludwig Henrich cf. unten Nr. 1. ³) Siehe unten Nr. 2.


