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bot dagegen ſeinen Beiſtand an, er wollte ſolche Gefälle dem Hauſe Naſſau ganz erblich überlaſſen, gegen Erſatz in den Gemeinſchaften Kamberg, damit er dort andere d. h. natürlich katholiſche Geiſtliche einſetzen könne. Dieſes eigentümliche Anſinnen, bei dem Trier implicite merken ließ, daß es eigentlich das Verfügungsrecht über dieſe geiſtlichen Güter innehabe, hatte vorläufig keinen Erfolg. Graf Johann Ludwig von Hadamar war, da jene Güter meiſt in den Landen ſeines älteren, in den Niederlanden als Statthalter von Friesland weilenden Bruders Ernſt Kaſimir von Dietz lagen, weniger bei der Sache intereſſiert. Ernſt Kaſimir aber antwortete gar nicht, und ſo ließ man die Sache auf ſich beruhen, auch ſcheint Johann der Jüngere jetzt ſeinen Zweck beim Kaiſer noch nicht erreicht zu haben. ¹)
Ernſter wurde die Gefahr genau ein Jahr ſpäter, wo von beiden Gegnern, die ſich die Beute gegen⸗ ſeitig nicht gönnten, der Kampf mit aller Energie begonnen wurde. Trier ließ jetzt deutlich die Abſicht erkennen, alle geiſtlichen Güter in der Grafſchaft Diez zu reſtituieren, d. h. ihrer früheren Beſtimmung wiederzugeben, und der Trierſche Rat Johann Wilhelm Wiſſenbach, der damals gerade zu Prag am Hofe des Kaiſers weilte, ſuchte hier ein Reſtitutionsmandat für jene Güter auszuwirken unter Berufung auf die alten Ordinariatsrechte des Kurfürſten, auf den Paſſauer Vertrag und endlich den Diezer Vertrag vom Jahre 1564. Damals nämlich war Naſſau⸗Katzenellenbogen— denn ſo iſt die häufigſte Bezeichnung für die Ottoniſchen Häuſer— durch die Ab⸗ tretung eines Viertels der Grafſchaft Diez an Trier in den Vollbeſitz des übrigen Teils gekommen, während vorher gemeinſchaftliche Landeshoheit beſtand. Ueber die religiöſen Verhältniſſe war dabei beſtimmt worden, daß kein Teil ohne Vorwiſſen des anderen in den religiöſen Verhältniſſen der Herrſchaft etwas ändern ſolle.2) Trotz⸗ dem wurde bald ohne weiteres Hindernis vonſeiten Kur⸗Triers durch Graf Johann den Alteren, den Vater Johann Ludwigs, die Reformation durchgeführt und vor allem das Vermögen der geiſtlichen Güter eingezogen. Es waren dies zunächſt das Kollegiatſtift zu Diez nebſt den beiden dem Stift inkorporierten Kirchen zu Freien⸗ diez und St. Peter, ferner das von Benediktinern bewohnte Kloſter Dierſtein bei Diez(ſetzt Oranienſtein), ſpäter noch Gnadenthal, ein adliges Jungfrauenkloſter, dem Ciſterzienſerorden gehörend. Im hadamarſchen Gebiete lag noch das Prämonſtratenſer⸗Nonnenkloſter Beſelich, das zu einem Hospitale umgewandelt war, während, wie erwähnt, die Einkünfte der anderen Klöſter und Stifter für die Pfarreien und die Univerſität Herborn verwendet wurden. Indem nun Trier von der einen Seite die gänzliche Reſtitution forderte, indem auf der andern Seite Johann von Siegen ſeine Anſprüche wieder für ſein Jeſuitenkollegium geltend machte, ſchien dieſer ganze Beſitzſtand aufs äußerſte bedroht. Dazu kam, daß Trier ſelbſt auf das Kloſter Thron, das in der Kambergiſchen Gemeinſchaft, im Amt Wehrheim lag, ſein Augenmerk richtete, obgleich dieſes ſchon 1528, lange vor dem Paſſauer Vertrag, reformiert war und alſo vollſtändig ſicher hätte ſein ſollen.
Zu leugnen war nun wohl nicht, daß vonſeiten Naſſaus der Diezer Vertrag verletzt war, wenn auch, wie die Grafen anführten, die Reformation ganz allmählich und ohne Anwendung von Zwang oder Ge⸗ walt damals eingeführt wurde. Somit war die Lage zwiſchen den beiden Bedrängern eine recht peinliche. Ziemlich hoffnungslos ſchrieb auch der Dillenburgiſche Rat Hoens), der damals am kaiſerlichen Hofe zu Prag weilte, um wegen Erleichterung der Kriegslaſten zu ſollicitieren. Er meinte am 21/31. März ⁴), daß Johann von Siegen wie Trier, wenn ſie auch nur einige Güter vorläufig anführten, doch alle darunter meinten, man möge in den Archiven nachſehen, wann die Stifter eingezogen ſeien, ob vor oder nach dem Paſſauer Vertrage, aber es werde den armen Calviniſten doch nichts helfen, ſie ſeien aus dem Religionsfrieden. Das beſte wäre geweſen, Johann dem Jüngeren den vierten Teil der Renten überhaupt ſchon früher abzutreten, ſtatt daß man nun mit Trier in Hetz gerate.
¹) Kgl. Staatsarchiv Wiesbaden K. 616.
²) Der Artikel befindet ſich abgedruckt in der Dillenburgiſchen rechtmäßigen Information, p. 34. *) Keller ſchreibt Horn, ebenſo meiſt Wagner.
4) St. A. W. K. 616.


