Aufsatz 
Die Löschung des Stahles bei den Alten : (eine Erörterung zu Sophokles' Ajax 650 ff.) / Paehler
Entstehung
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4) Provinzial-Schulkollegium sendet unter dem 29. April 1884 Abschrift einer Verfügung, durch welche ein Gesuch mehrerer hiesiger Eltern betreffend die Ausdehnung des Vormittags-Unterrichts auf 5 Stunden abschläglich beschieden wird, weilder gänzlichen oder doch annähernd vollständigen Zusammenlegung der täglichen Unterrichtsstunden, namentlich in Beziehung auf die Gesundheit der Schüler, erhebliche Bedenken entgegenstehen.

5) Unter dem 31. Mai 1884 teilt Provinzial-Schulkollegium der Direktion einen Ministerial-Erlaſs vom 18. März mit, in welchem empfohlen wird, das Trinkwasser in den Schulen auf seine Beschaffenheit hin zu untersuchen.

6) Der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten trifft in einem Cirkular-Erlasse vom 14. Juli 1884(Verf. des Provinzial-Schulkollegiums d. d. 13. August) Anordnungen, welche die Übertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen zu verhüten bezwecken.

7) Bezüglich der Aufnahme der für die drei unteren Klassen des Gymnasiums angemeldeten Schüler Herläfst das Provinzial-Schulkollegium am 2. Oktober 1884 eine Verfügung, deren nähere Bestimmungen in Abschnitt VII abgedruckt sind.

8) Ein Cirkular-Erlaſs des Herrn Ministers vom 10. November 1884, mitgeteilt durch Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 22. November, macht auf manche für die gesunde körperliche Entwickelung der Jugend höchst wichtige Gesichtspunkte aufmerksam und gibt unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen vom 19. Dezember 1883 hinsichtlich der Ordnung der die Lektionen unterbrechenden Erholungspausen sowie der Zeitdauer für die von den Schülern zu erfordernde häusliche Arbeit generelle Weisungen. Hiernach soll die Gesamtdauer der Erholungspausen nicht weniger als 40 Minuten betragen und 45 Minuten nicht überschreiten; die Verteilung dieser Zeit auf die einzelnen Lektionswechsel ist den Königlichen Provinzial-Schulkollegien überlassen. Als die für Schüler mittlerer Begabung, welche vollkommen auf dem Standpunkte ihrer Klasse stehen, zulässige Zeit- dauer der täglichen häuslichen Arbeit wird in maximo nachstehende Stufenfolge bestimmt: Sexta 1 Stunde, Quinta 1 ½, Quarta und Untertertia 2, Obertertia und Untersekunda 2 ½, Obersekunda und Prima 3 Stunden.

9) Auf ein Gesuch des Vorstandes der israelitischen Kultusgemeinde zu Wiesbaden genehmigt das

Provinzial-Schulkollegium am 8. Dezember 1884, daſs von Ostern d. J. ab auf Kosten der genannten Gemeinde ein fakultativer Religionsunterricht für die jüdischen Schüler des Gymnasiums und des Realgymnasiums

eingerichtet werde.

10) Da die unter dem 27. Mai 1882 erlassene Ordnung der Reifeprüfungen an den höheren Schulen in einzelnen Punkten zu Zweifeln Anlaſs geboten hat, so gibt der Herr Minister am 24. Dezember 1884 dazu mehrere Erläuterungen. Von allgemeinerem Interesse ist: 1) der Hinweis, dals durch§. 5,1 der Prüfungsordnung für die Zulassung eines Schülers zur Entlassungsprüfung nicht mehr wie früher ein zwei- jähriger Aufenthalt in Prima, sondern eine zweijährige Lehrzeit gefordert werde, so zwar, daſs ein durch Privatunterricht vorgebildeter Schüler, der bei der Aufnahmeprüfung für die Oberprima reif befunden wurde, bereits nach Jahresfrist die Entlassungsprüfung ablegen darf; 2) die Bestimmung, daſs nicht genügende Leistungen in je einem Gegenstande durch mindestens gute Leistungen in je einem anderen obligatorischen Gegenstande als ergänzt erachtet werden können, wobei jedoch hervorgehoben wird, dals dieser Ausgleich nur für zulässig zu erachten, nicht zu einem Rechtsanspruch der Geprüften zu machen sei.

11) Unter dem 12. Januar 1885 teilt das Provinzial-Schulkollegium einen Ministerial-Erlaſs vom 7. Januar c. mit, in welchem für die Abfassung der jährlich den Programmen beizugebenden Schulnach- richten allgemeine Anordnungen getroffen werden, die in dem vorliegenden Jahresberichte schon beachtet sind.

12) Das Provinzial-Schulkollegium teilt d. d. 10. Februar c. aus den von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten zur Sicherstellung fiskalischer Gebäude gegen Feuersgefahr eerlassenen Bestimmungen auszugsweise diejenigen zur Kenntnisnahme mit, welche ein besonderes Interesse für die Unterrichts- Verwaltung haben.

13) Durch einen Ministerial-Erlals vom 3. Februar c., bezw. eine Verfügung des Provinzial-Schul- kollegiums vom 21. Februar c. werden die Direktoren der höheren Lehranstalten angewiesen, darüber zu berichten, in welchem Maſse unter den Schülern die Schwerhörigkeit vorkommt.

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