— 50—
auch die Frage, ob und inwieweit es zweckmässig ist, die Schüler am Tanzunterrichte teilnehmen zu lassen. Ich bedaure es sehr, dass bisher nur in seltenen Fällen die Eltern der Schüler meinen Rat eingeholt haben, bevor sie sich entschlossen, ihren Söhnen den-Besuch der Tanzstunde zu gestatten; ja es scheint mir, dass über diese Sache in manchen Kreisen Ansichten herrschen, die vom Standpunkte einer gesunden Pädagogik aus keineswegs zu loben sind. Macht man auf die Gefahren aufmerksam, welche die Teilnahme an den Tanzübungen für unsere Schüler namentlich dann mit sich bringen, wenn weder ihre Eltern noch auch die Eltern der jungen Mädchen sich entschliessen können, regelmässig in den Stunden zugegen zu sein, so hört man wohl die Erwiderung, die jungen Leute müssten doch lernen, sich anständig, fein und gewandt in der Gesellschaft zu benehmen, und das leiste der Tanzunterricht. Dagegen wird sicherlich niemand etwas ein- zuwenden haben, und die Schule masst sich ja auch nicht an, den Eltern zu verbieten, dass sie ihre Kinder im Tanzen unterrichten lassen; nur wird dabei übersehen, dass die Tanzübungen noch einiges andere leisten, was minder bezweckt wird. Wenigstens hat die Schule leider wiederholt zu beobachten Gelegenheit gehabt, dass die Beteiligung am Tanzunterrichte den Fortschritten einzelner Schüler sowohl in geistiger wie in sitt- licher Hinsicht entschieden Abbruch gethan hat. Da erhebt sich denn doch die Frage, was vorzuziehen sei, gesellschaftlicher Schliff oder wahre Bildung des Verstandes und des Herzens. Ueberdies fehlt es an äusserer Politur unseren Schülern im allgemeinen nicht, wie das bei den socialen Zuständen hiesiger Stadt und den Verhältnissen der Eltern unserer Zöglinge natürlich scheint. Sache der Schule ist es, dafür zu sorgen, dass der Kern der Schale entspricht; darum kann sie sich nicht einverstanden erklären, wenn die Pflege der äusseren Bildung auf Kosten der inneren betrieben wird. Damit die nöthige Ausgleichung erfolge, muss sie erwarten, dass die Eltern in dieser Frage sich mit ihr verständigen, um dann zu entscheiden, mit welchem Zeitpunkte und unter welchen Vorsichtsmassregeln der Knabe in den Tanzunterricht geschickt werden soll.
Was den Besuch der Bälle und ähnlicher Lustbarkeiten seitens der Gymnasiasten betrifft, so will die Schule auch in dieser Hinsicht kein direktes Verbot erlassen, damit es nicht den Anschein gewinne, als ob sie in das Recht des Elternhauses eingreife; deshalb bestraft sie Schüler nicht, die in Begleitung ihrer Eltern auf einem Balle erscheinen, allein sie hält es für ihre Pflicht, die Familie darauf hinzuweisen, dass es pädagogisch durchaus verfehlt ist, unreife Jünglinge in eine Stellung hineinzubringen, die ihnen noch nicht gebührt. Es ist eine ganz richtige Bemerkung, die ein erfahrener Schulmann macht, wenn er sagt:
„Eine Dame, die mit einem 16 jährigen oder 17 jährigen Menschen tanzt, steigt, wenn sie auch im Alter ihm nahe oder gleich steht, zu demselben herab, ungefähr wie ein Knabe zu dem Kinde, das noch nicht sicher gehen kann. Die Dame ist in einer solchen Zusammenstellung eigentlich der Mann und der Mann wird zum Weibe. Wenn ein junger Mann dieses Alters auch noch so zierlich zu tanzen, auch noch
so charmant sich zu benehmen versteht,— niemand wird ein solches Verhältnis natürlich finden“. Und was ist die Folge davon, wenn die Eltern ihre unerwachsenen Söhne an solche vorzeitige Freuden gewöhnen?— In der Regel erziehen sie dieselben zu— blasierten Menschen.
Der Besuch des Theaters war den Gymnasiasten früher nur nach vorher eingeholter Erlaubnis des Ordinarius gestattet. Das Lehrerkollegium hat diese Bestimmung, weil sie zu fortwährenden Differenzen mit den Eltern führte, sowie weil ihre Befolgung nicht kontrolliert werden konnte, und ein Ministerial-Erlass vom 29. November 1876(Centralblatt 1876, S. 656 f.) eine abweichende Auffassung der Sache zeigte, in der Art abgeändert, dass der Familie allein das Recht zuerkannt wird, hierin nach Gutdünken zu entscheiden. Wenn freilich die erwähnte, für die Abgrenzung zwischen den Rechten des Hauses und denen der Schul- zucht wichtige Verfügung es nicht für zulässig erklärt, das Aufsichtsrecht der Schule soweit auszudehnen, dass nur mit ihrer Erlaubnis Theater und Bälle von den einheimischen Schülern besucht werden dürften, so soll damit nur bezweckt werden, dass in der Beschränkung der väterlichen Rechte das Mass nicht überschritten werde und keine unnöthigen Reibungen zwischen der Anstalt und den Eltern vorkommen; sicherlich aber will jener Erlass, wenn er die Rechte des elterlichen Hauses wahrt, damit zugleich auch auf die Pflichten desselben hinweisen, zumal er der Schule den auswärtigen Schülern gegenüber die Berechtigung zuerkennt, die Forderung zu stellen, welche vordem, wie an manchen anderen Gymnasien, so auch an dem hiesigen mit Bezug auf alle Zöglinge herkömmlich war. Allerdings haben wir— mit Bedauern muss ich es aus- sprechen— seitdem Wahrnehmungen gemacht, die es fraglich erscheinen lassen, ob die selbstverständlichen Voraussetzungen der Verfügung des Herrn Ministers von allen Eltern unserer Zöglinge stets in vollem Masse erfüllt werden; denn es ist inzwischen wiederholt festgestellt worden, dass von ihren Eltern Schüler nicht nur der oberen, sondern auch der mittleren und unteren Klassen in Vorstellungen von Schauspiel, Oper, Operette und Ballet geführt worden sind, aus denen sie besser fortgeblieben wären. Die Schule ist dem gegenüber machtlos, aber sie muss die Verantwortung für die Folgen, die aus solchen Verkehrt-


