— 49—
der Schulzweck erfordert. Es kann daher seitens des Lehrerkollegiums keineswegs zugestanden werden, wenn ein Vater oder eine Mutter den beispielsweise auf das Leben der Schüler ausserhalb der Schule sich beziehenden Anordnungen den Gehorsam verweigert und sich dabei auf die natürliche Gewalt der Eltern über ihre Kinder beruft. Obendrein hat die Schule, um Conflicten mit den Eltern nach Möglichkeit vorzubeugen, ihre Einrichtungen im Anschlusse an massgebende Verfügungen der Behörden so getroffen, dass die väter- lichen Rechte nicht mehr beschränkt werden, als für das Gedeihen der Anstalt unumgänglich nothwendig ist. Deshalb erwartet sie, dass die Eltern nicht nur den Bemühungen der Schule nicht widerstreben, sondern positiv mitwirken und genau darauf halten, dass der Schulordnung unbedingt Folge geleistet werde.
Ebensowenig kann es als richtig anerkannt werden, wenn die Eltern durch die Uebergabe ihrer Kinder an die Anstalt und die Zahlung des Schulgeldes nun der Verantwortlichkeit für die Erziehung voll- ständig entbunden zu sein glauben. Die Pflicht der Erziehung verbleibt vielmehr in erster Linie dem Eltern- hause; die Schule kann nur helfen, nur mitarbeiten. Damit dies aber möglich sei, muss zwischen den beiden Factoren ein Verhältnis des Vertrauens bestehen und ein häufiger Verkehr zwischen Eltern und Lehrern von beiden Teilen gesucht werden. 3
Wenn diese Sätze, wie ich hoffe, als allgemein gültige angenommen werden, so ergeben sich daraus Folgerungen, die ich an einigen concreten Fällen darzulegen mir gestatte.
Was den Privatunterricht anlangt, den Eltern in den Lehrgegenständen der Schule ihren Söhnen erteilen lassen, so wird festzuhalten sein, dass man dazu nur in den dringendsten Fällen schreiten darf. Wenn ein Knabe durch Krankheit oder störende Verhältnisse im häuslichen Leben hinter seinen Mitschülern zurückgeblieben ist, so wird gewiss kein Einsichtiger es missbilligen, dass ihm durch Nachhülfe- stunden ermöglicht werde, das Versäumte nachzuholen und den Jahrescursus zur festgesetzten Zeit zu absolvieren. In diesem Falle ist die Schule also ganz mit dem Privatunterrichte einverstanden und macht in der Regel die Eltern selbst zur rechten Zeit auf das Hülfsmittel aufmerksam. Häufig aber kommt es vor, dass andere Ursachen das Zurückbleiben der Schüler veranlassen, wie mangelnde Befähigung oder Leichtsinn und anhaltender Unfleiss. Ist ein Schüler zwar strebsam und gewissenhaft aber nicht genügend beanlagt, so geschieht es zuweilen, dass wohlhabende Eltern ihrem Sohne einen Privatlehrer geben, um durch beständige Nachhülfe die Fortschritte künstlich zu erzielen, welche normal begabte Schüler bei hin- länglicher Aufmerksamkeit während des Unterrichts und ausreichendem Fleisse von selbst erreichen. Das kanm der nicht billigen, welcher fordert, dass die Zöglinge der Schule einen natürlichen Entwickelungsgang nehmen und nicht zu Treibhauspflanzen werden. Weit richtiger ist es in einem solchen Falle, der Schüler bleibt in der Klasse ein zweites Jahr und bemüht sich dann abermals mit redlichem Eifer und vermuthlich besserem Erfolge, das Erforderliche zu leisten. Stellt sich freilich heraus, dass die Natur dem Kinde die nöthigen Gaben durchaus versagt, so sollten verständige Eltern dasselbe nicht unnöthig Jahre lang quälen, sondern auf den gymnasialen Bildungsgang verzichten und den Sohn anderen Lebenskreisen zuführen, in denen er ein brauchbares Glied der menschlichen Gesellschaft werden kann. Es ist das auch eine Pflicht gegen die Anstalt, für die der unfähige Schüler nur ein Hemmnis ist.
Trägt dagegen Flatterhaftigkeit und Trägheit die Schuld an den ungenügenden Leistungen, so ist der Privatunterricht meistens geradezu verderblich. Wenn die Eltern sich um den häuslichen Fleiss ihres Sohnes während des grössten Teiles des Jahres wenig oder gar nicht gekümmert und auch den wieder- holten Mitteilungen des Ordinarius nicht das erwünschte Gewicht beigelegt haben, so ist es fast stets ver- lorene Mühe, in den letzten Wochen des Schuljahres durch Privatunterricht die Reife für die folgende Klasse eilends erstreben zu wollen; und das Gelingen dieses Versuches würde auch vom allgemein sittlichen Stand- punkte aus nicht unbedenklich sein, da der Schüler so nur bestärkt würde, im folgenden Schuljahr dieselben Wege zu wandeln. Versäumt der Knabe seine Pflicht, so muss er eben die Folgen tragen.— In jedem Falle dürfte es rätlich erscheinen, dass die Eltern, bevor sie ihrem Kinde Privatunterricht erteilen lassen, mit dem Ordinarius oder dem Direktor sich ins Einvernehmen setzen.
Dies gilt auch von dem ÜUnterricht in Gegenständen, die nicht im Schulunterricht begriffen sind. Wir fordern nicht, dass die Eltern hierzu die Genehmigung der Schule nachsuchen, da wir fürchten würden, damit den Rechten derselben zu nahe zu treten. Aber ganz dringend müssen wir es als empfehlenswerth bezeichnen, dass die Eltern mit dem Ordinarius oder dem Direktor Rücksprache nehmen, bevor sie dazu übergehen. ihren Kindern in Fächern Stunden geben zu lassen, die dem Schulunterricht fremd sind. Der Schüler bedarf zur Bewältigung des gymnasialen Lehrstoffes seiner ganzen geistigen Kraft; soll er dazu noch in anderen Zweigen des menschlichen Wissens oder in der Musik, im Malen etc. unterrichtet werden, so übersteigt das häufig dio Körper- und Geisteskraft; die Folge der Ueberbürdung ist geistige Erschlaffung. Hierhin gehört


