Aufsatz 
Geschichte der Friedrichsschule zu Wiesbaden : Separatabdruck aus dem Programm des königlichen Gymnasiums, Ostern 1880 / von Fr. Otto, Oberlehrer am königlichen Gymnasium zu Wiesbaden
Entstehung
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13) Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schulgeräten und Lehrapparaten hat der Thäter, und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse den von dem Direktor festgesetzten Schadenersatz zu leisten. Ist die Beschädigung aus Mutwillen oder böser Absicht ge- schehen, so tritt überdies angemessene Bestrafung ein.

14) Die Benutzung der Landesbibliothek ist nur den Schülern der Prima und Secunda gestattet, welche jedoch in jedem einzelnen Falle vorher einen Erlaubnisschein ihres Ordinarius einzuholen haben; die Benutzung von Leihbibliotheken ist untersagt.

15) Der Schüler hat alles zu meiden, was ihn von seinen Studien abzieht oder seinem Verhältnis als-

Schüler nicht angemessen ist.. Daher sind Zusammenkünfte der Schüler in ihren Wohnungen zu verderblicher Lectüre oder zum Trinken

und Spielen durchaus verboten.

Der Besuch von Wirtshäusern, Conditoreien, Gartenlocalen etc. innerhalb der Stadt und in nächster Nähe derselben ohne Beisein der Eltern oder Elternstelle vertretender Personen ist untersagt; doch wird den Schülern der Prima auf Widerruf die Erlaubnis gewährt, an gewissen Tagen und Stunden in besonders namhaft zu machenden, anständigen und von der gebildeten Gesellschaft besuchten Vergnügungslocalen sich zu erholen. Die näheren Bestimmungen über diese Einrichtung werden zu Anfang jedes Semesters den Schülern mitgeteilt.

Ausserhalb der Stadt ist den Schülern, wenn sie nicht in Begleitung ihrer Eltern sich befinden, nur nach längerem Spaziergange und in grösserer Entfernung von der Stadt erlaubt, in einem Wirtshause einzukehren, um eine Erfrischung zu nehmen. Gemeinsame Trinkgelage sind auch dort unbedingt verboten.

16) Die einheimischen, bei ihren Eltern wohnenden Schüler dürfen das Theater nur mit deren Erlaubnis besuchen, die auswärtigen Schüler bedürfen hierzu der vorgängigen Erlaubnis ihres Ordinarius.

Bälle dürfen die einheimischen Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder Elternstelle vertretender Personen besuchen; wollen sie ohne Begleitung der Eltern an Tanzvergnügungen teilnehmen, so ist vorher die Erlaubnis des Direktors einzuholen; die auswärtigen Schüler haben jedesmal die Genehmigung des Direktors nachzusuchen.

Der Besuch des Kurhauses ohne Begleitung der Eltern ist nur während des Tages gestattet; für den Besuch der am Abende stattfindenden Konzerte und Lustbarkeiten ist die Erlaubnis des Ordinarius erforderlich. Der Besuch der Lesezimmer ist untersagt.

17) Das Tabakrauchen ist nur den Schülern der Prima und Secunda gestattet, wenn deren Eltern diese Erlaubnis wünschen. Auf der Strasse und in unmittelbarer Nähe der Stadt ist es aber allen Schülern gänzlich untersagt. Den Schülern der oberen Klassen kann vom Direktor gestattet werden, auch in öffentlichen Localen zu rauchen, welche sie in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter oder ihrer Lehrer besuchen, oder deren Besuch ihnen widerruflich erlaubt worden ist.

18) Verbindungen der Schüler, welche zur Nachahmung studentischen Treibens Veranlassung geben, sind durchaus verboten. Etwa behufs Erreichung erlaubter Zwecke sich bildende Schülervereinigungen haben die Genehmigung des Direktors nachzusuchen und der Kontrolle desselben sich zu unterwerfen; ebenso ist die Teilnahme an Vereinen anderer Personen von der Zustimmung des Direktors abhängig.

19) Geldsammlungen für irgend welchen Zweck dürfen nur mit Erlaubnis des Direktors veranstaltet werden.

20) Das Baden im Freien und das Schlittschuhlaufen ist nur nach den vom Gymnasium über Zeit und Ort erlassenen besonderen Anordnungen gestattet.

21) Das Verhalten der Schüler ausser der Anstalt soll jederzeit anständig und gesittet sein. Bei etwa vorkommenden Uneinigkeiten oder erlittenen Beleidigungen darf der Schüler sich niemals selbst Recht verschaffen, sondern hat sich in solchen Fällen an den Ordinarius oder den Direktor zu wenden.

22) Die Abendzeit soll im allgemeinen von den Schülern dem häuslichen Fleisse gewidmet werden; jedenfalls sollen dieselben der Regel nach im Winter spätestens von 8 Uhr, im Sommer spätestens von 10 Uhr ab in ihrer Wohnung sein. Ueberschreitungen dieses Abendtermins dürfen nur im Auftrage oder Beisein der Eltern oder deren Stellvertreter oder mit Erlaubnis des Ordinarius stattfinden.

23) Diè Meldung des Austrittes aus der Anstalt muss schriftlich oder mündlich durch den Vater oder dessen Stellvertreter bei dem Direktor erfolgen. Ist die Abmeldung am Tage des Beginns der Schule im neuen Quartal nicht erfolgt, so hat der betreffende das Schulgeld für das Quartal zu entrichten. Jeder austretende Schüler ist verpflichtet, sich von dem Direktor und seinen Lehrern persönlich zu verabschieden.

24) Nach vorstehenden Gesetzen haben sich die Schüler auch während der Ferien zu richten.

Hierzu gestatte ich mir einige Erläuterungen hinzuzufügen und Wünsche und Bitten damit zu verbinden.

Mit dem Eintritt in das Gymnasium verpflichtet sich der Schüler naturgemäss den Zwecken der Anstalt mit allen Kräften nachzustreben. Er hat daher die dazu gebotenen Mittel sorgfältig zu benutzen und den Bestimmungen der Schulordnung gewissenhaft nachzukommen, weil dieselben zu jenen Mitteln gehören. Aber auch die Eltern und Vormünder müssen die von der Anstalt vorgeschriebene Schulordnung bezüglich ihrer Söhne und Pflegebefohlenen als verbindlich anerkennen, da sie die allgemeinen Bedingungen feststellt, unter denen das Gymnasium die Erziehung und den Unterricht der ihm anvertrauten Jugend übernimmt. Damit hängt es zusammen, dass die Eltern, indem sie ihre Kinder der Anstalt übergeben, dieser ein Mitbestimmungsrecht einräumen, wodurch die elterlichen Rechte soweit beschränkt werden, als es