Aufsatz 
Geschichte der Friedrichsschule zu Wiesbaden : Separatabdruck aus dem Programm des königlichen Gymnasiums, Ostern 1880 / von Fr. Otto, Oberlehrer am königlichen Gymnasium zu Wiesbaden
Entstehung
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und andere fremdartige Dinge dürfen nicht zur Schule mitgebracht, ebensowenig dürfen Bücher, Hefte un-

An das Elternhaus.

Der Unterzeichnete nimmt zum Schluss Veranlassung, den geehrten Eltern der Schüler die wichtigsten Bestimmungen der für die Anstalt geltenden Schulordnung im Nachstehenden mitzuteilen.

1) Jeder Schüler ist verpflichtet, allen Lehrern der Anstalt in und ausser der Schule Ehrerbietung und Gehorsam zu beweisen. Wird ein Schüler getadelt oder gestraft, so hat er jeden Widerspruch und jede Wider- setzlichkeit zu vermeiden. Glaubt er, dass ihm Unrecht geschehen sei, so soll er dem Lehrer seine Entschuldigung nicht etwa während der Lehrstunde, sondern erst nach Beendigung derselben und zwar mit aller Bescheidenheit vortragen.

2) Die Wahl und somit auch der Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler unterliegt der Bestätigung des Direktors; zur Veränderung derselben sind die Schüler verpfiichtet, wenn sie aus disciplinarischen Gründen für nothwendig erachtet wird.

3) Der Schüler hat an Sonn- und Feiertagen dem Gottesdienste nach den Vorschriften des Gymnasiums beizuwohnen.

4) An allen vorgeschriebenen Unterrichtsgegenständen muss der Schüler teilnehmen. Hat er sich zur Teilnahme an freiwilligen Unterrichtsstunden der Anstalt bereit erklärt, so kann sein Rücktritt in der Regel nur am Schlusse des Semesters, im Laufe des halben Jahres aber nur in ausserordentlichen Fällen und mit besonderer Genehmigung des Direktors erfolgen. An den Chorübungen müssen sich die Schüler aller Klassen beteiligen, welche für geeignet erklärt worden sind; nur während der Mutierungsperiode und aus anderen dringenden Gründen werden dieselben zeitweilig von der Teilnahme an den Chorübungen durch den Direktor entbunden. Dispensationen vom Turnen gewährt der Direktor für die in Wiesbaden wohnenden Schüler nur wegen körper- licher Unfähigkeit und auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses.

5) Entgeltlichen Privatunterricht darf der Schüler nur mit Erlaubnis seines Ordinarius erteilen.

6) Wird ein Schüler durch Unwohlsein am Besuche der Schule verhindert, so muss er thunlichst bald, jedenfalls aber noch im Laufe desselben Tages bei dem Pedellen, durch welchen der Ordinarius von der Ver-

inderung Kenntnis erhält, die Anzeige machen lassen und später eine Bescheinigung seines Unwohlseins von seinen Eltern, dem Hauswirte oder einem Arzte beibringen. Wird ein Schüler durch Unwohlsein am Besuche der Kirche verhindert, so hat er die Bescheinigung hierüber am folgenden Tage seinem Ordinarius vorzulegen.

7) Hat ein Schüler wegen Unwohlseins eine oder mehrere Schulstunden versäumt, so darf er ohne die sofort einzuholende Erlaubnis des Ordinarius an demselben Tage nicht anders als zum Schulbesuche ausgehen; ebensowenig darf er ohne diese Erlaubnis ausgehen, wenn er wegen Unwohlseins den Gottesdienst versäumt hat.

8) Sollte ein Schüler in einem einzelnen Falle aus anderen Gründen als wegen Unwohlseins den Gottes- dienst auszusetzen wünschen, so muss er dazu die Erlaubnis des Ordinarius nachsuchen; wünscht er Dispen- sation vom Kirchenbesuche für längere Zeit, so hat er sich an den Direktor zu wenden.

Gesuche wegen Aussetzung einzelner Lehrstunden sind bei dem Ordinarius anzubringen; soll der Urlaub sich auf einen ganzen Tag oder längere Zeit erstrecken, so ist die Genehmigung des Direktors einzuholen.

9) Von jedem ihm von dem Direktor erteilten Urlaub hat der Schüler seinen Ordinarius in Kenntnis zu setzen, bei welchem er sich auch zu melden hat, wenn er nach längerer Unterbrechung des Schulbesuchs wieder zum Unterrichte zurückkehrt..

10) Innerhalb der 10 Minuten vor dem Beginne des Vor- und des Nachmittagsunterrichtes hat sich der Schüler in dem Lehrzimmer einzufinden, seinen Platz daselbst sofort einzunehmen und das für die nächste Lehr- stunde Erforderliche in Bereitschaft zu setzen.

. 11) Die Ordnungsliebe und Reinlichkeit des Schülers soll sich insbesondere auch in dem Zustande seiner Kleidung sowie seiner Bücher und Hefte kundgeben. Unsaubere, überschriebene oder auf andere Weise den Schulzweck vereitelnde Bücher werden dem Gebrauche entzogen. Bücher, welche nicht zum Unterrichte Fehoren,

andere Utensilien über Mittag oder über Nacht in den Lehrzimmern zurückgelassen werden. 4

12) Das unbefugte Eintreten in fremde Klassen oder Herausrufen von Schülern, das Umherlaufen auf den Treppen und Gängen des Gymnasialgebäudes, sowie das Zurückbleiben in den Lehrzimmern nach Beendigung der Lehrstunden ist verboten. Nach dem Schlusse des Unterrichtes haben sich die Schüler ruhig und ohne irgend einen unnõthigen Aufenthalt nach Hause zu begeben.