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der städtischen Schulen, dem Pfarrer Koch, erfuhr ¹). Derselbe fand sich einestheils tief gekränkt, weil er bei diesen Verhandlungen geflissentlich übergangen wurde, obgleich er seiner amtlichen Stellung nach vor allen zur Theilnahme daran berufen zu sein glaubte und auch war; andrerseits bestand zwischen ihm als Anhänger einer orthodoxen Richtung ein Gegensatz zu dem Schüler des Rationalisten Paulus, den er auch in pädagogischen Dingen weit zu übersehen meinte und als Neuerer ²) zu verdächtigen suchte. Wiederholt reichte er im Laufe der Verhandlungen Beschwerden ein(11. März und 11. November 1806), die aber als „unschicklich stilisirt und unmotivirt“ einfach ad acta gelegt wurden, bis der gekränkte Mann am 8. Januar 1807 um Enthebung von seiner bisherigen und jeder Schulaufsicht wegen vorgerückten Alters nachsuchte und diese am 28. Januar in einem seine treuen und erspriesslichen Dienste anerkennenden Decrete erhielt. Sein Widerstreben hat die Angelegenheit nur verzögert, nicht verhindert.
Dass das Bedürfniss einer„Lehranstalt für Töchter aus gebildeten Ständen“ wirklich vorlag(von der Verbesserung der Knabenschule war es ja nicht zweifelhaft), beweist folgender Umstand. Weil die Verwirklichung der darauf gerichteten Verhandlungen zu lange warten liess, so trat ein Privatunternehmen mit Erfolg in's Leben, welches einstweilen bieten sollte, wessen man bedurfte. Am 5. November 1805 kündigten der Rector Schellenberg, der Lehrer an der sauerländischen Schule Hildebrand und der Lehrer der zweiten Knabenschule Kunz an, dass sie gesonnen seien, eine neue Schulanstalt für Töchter aus gebildeten Ständen zu errichten, und laden zur Betheiligung ein: sie versprachen in täglich(mit Aus- nahme des Samstags) drei Stunden(10— 12 und 3— 4) gegen ein vierteljähriges Schulgeld von 1 ½ Kron- thaler in dem Locale der Lateinschule die Töchter aus gebildeten Ständen und Knaben von 8— 10 Jahren in Deutsch, Naturgeschichte und Naturlehre, Religion und Moral, Geographie und Geschichte, Rechnen und Schönschreiben zu unterrichten; über die Einzelheiten vergl. den Lectionsplan in Anlage II. Es ist für uns Epigonen unbegreiflich, wie der unermüdliche Rector zu seiner übrigen Arbeitslast noch diese über- nehmen konnte. Die Sache fand sofort Anklang und schon am 14. November 1805 wurde diese Privat- anstalt eröffnet.
Inzwischen war die Gründung der öffentlichen Töchterschule wieder in Anregung gebracht worden, sowohl durch den Fürsten selbst als auch gleichzeitig durch ein neues Gesuch der„Interessenten“(29. und 30. October 1805). Schon einige Tage nachher(2. November) erfolgte ein auf das Gutachten des Regie- rungsrathes Ibell gegründeter Bericht der Regierung an den Fürsten, welcher vorschlug, dass man sich nicht auf die Errichtung einer Töchterschule beschränken, sondern die Verbesserung der hiesigen Schulanstalten überhaupt in's Auge fassen solle(ein Vorschlag, welcher, beiläufig gesagt, den ersten Keim der im Jahre 1817 erfolgten Organisation des gesammten Unterrichtswesens des inzwischen gebildeten Herzogthums Nassau ent- hielt); in Bezug auf die Bestreitung der Kosten wies er hin auf die Einkünfte aus den„aufgehobenen jenseits-rheinischen Stiftungen, namentlich aus dem ehemaligen Jesuitenfonds, Seminar-, Universitäts- und Schulfonds, zumal dieselben nach den Bestimmungen des Reichsdeputations-Recesses,§. 35 ³) zum Theil auf Unterrichtsanstalten verwendet werden sollten, sowie auf die Clarenthaler Kloster-Receptur und einen ver-
¹) Nach der Selbstbiographie des Rectors Schellenberg in der Chronik der Pfarrei Bierstadt, deren Mittheilung ich der Gefälligkeit des Herrn Pfarrers Ulrich daselbst verdanke.
²) Ein solcher war der Rector allerdings und wollte es sein, ja grade desswegen fand er bei vielen und zwar einflussreichen Männern Anklang, die auch herbeiführten, dass am 29. October 1808 dem Joh. de l'Aspée (so schreibt er) die Erlaubniss zur Errichtung einer Schule nach Pestalozzischen Grundsätzen ertheilt wurde.
³)„Alle Güter der fundirten Stifter, Abteien und Klöster in den alten und neuen Besitzungen... werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn sowohl zum Behufe des Aufwands für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen“. Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803. v. Meyer, Staatsacten für Geschichte und öffentliches Recht des deutschen Bundes.(I), 1833, pag. 37 sq.


