Aufsatz 
Geschichte der Friedrichsschule zu Wiesbaden : Separatabdruck aus dem Programm des königlichen Gymnasiums, Ostern 1880 / von Fr. Otto, Oberlehrer am königlichen Gymnasium zu Wiesbaden
Entstehung
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graphie, Lesen und Aussprechen, Stilübungen in Hinsicht auf das bürgerliche Leben), 2 St.; 8. Kalligraphie, mehrere Stunden, wenn andere Ordnungen beschäftigt waren; 9. Latein, sodass die ältesten Schüler ziemlich

fertig den Cornelius Nepos und die nach dem(sic) Syntax dictirten deutschen Stellen in's Lateinische über-

setzten, 10 St. Wir unterlassen es, eine Vergleichung dieses Lehrplans mit den früheren anzustellen, und bemerken nur, dass fünfzig Jahre früher das Latein alle anderen Lehrgegenstände viel mehr überwog, ja einzelne gar nicht vertreten waren, dagegen sich einigemal auch Griechisch und sogar Hebräisch verzeichnet findet ¹).

Einmal im Jahre, zu Ostern, wurden aus den deutschen Schulen mit besonderer Erlaubniss des Schulinspectors neue Schüler aufgenommen; man verlangte, dass sie fertig deutsch lesen, einenbedeutenden Anfang im Schönschreiben hatten und das Einmaleins auswendig wussten. Unterrichtszeit waren die Stunden von 7 10 und 13 Uhr, nur am Mittwoch und Samstag war der Nachmittag frei. Gleich in den ersten Jahren seiner Amtsthätigkeit legte der Rector Schellenberg den Grund zu einer Schullesebibliothek, indem jedes Kind wöchentlich einen Beitrag von zwei Kreuzern zur Anschaffung von Lesebüchern aus dem Gebiete der Geschichte und Natur beisteuerte, bis das Consistorium zwölf Gulden zu diesem Zwecke ver- willigte und die Anordnung traf, dass jeder Schüler bei der Aufnahme zwanzig Kreuzer in die Schullese- bibliotheks-Casse entrichten sollte. Die Schulbibliothek enthielt einige wenige ganz alte Bücher, da die Franzosen die besseren weggenommen oder vernichtet hatten. Das Local der Schule befand sich in der Stadtschule an der Mauritiuskirche(zwischen Mauergasse und Mauritiusplatz, wo jetzt zwei Häuser stehen) und war eng und unbequem..

Die Schulordnung, leges scholasticae pro schola latina Idsteinensi et Wisbadensi, war im Jahre 1690 erlassen, im Jahre 1748 erneuert und mit einigen Bestimmungen vermehrt worden. Schellenberg hatte dem gedruckten Stundenplane einige Punkte beigefügt, welche sich auf das Verhalten, den Fleiss u. s. w. der Schüler beziehen, sowie einefreundschaftliche Bitte an die Eltern, um das Zusammenwirken von Schule

und Haus zu fördern. Unter den disciplinarischen Mitteln spielte der Stock eine wichtige Rolle; ein Carcer war im Laufe des achtzehnten Jahrhunderts eingerichtet worden ²). Schellenberg beschränkte die Stockhiebe auf den Fall, dass muthwillige und polizeiliche Vergehungen zum drittenmal vorkamen, und suchte einestheils auf das Ehrgefühl der Schüler durch die Einrichtung einer Sittentafel zu wirken, in welcher das Gute und Böse mit rothen und schwarzen Strichen vermerkt wurde, anderntheils setzte er sich mit den Eltern in Beziehung, um durch deren Unterstützung der Anwendung weiterer Strafmittel enthoben zu werden. Den Gottesdienst besuchten die Schülernach dem Willen des Schulinspectors zweimal an jedem Sonntage.

Um ein allseitiges Bild der Schule zu geben, fügen wir in Bezug auf die Geldverhältnisse hinzu, dass sie eine Freischule war, also ein Schulgeld nicht erhoben wurde; dochwaren die Eltern, wie sich sogleich zeigt, zu einigen Leistungen verpflichtet. Der Rector bezog folgende Besoldung:

a) als Rector: 1. aus der Rentei 60 fl.; aus den Gefällen des aufgehobenen Klosters Clarenthal 115 fl.; ebendaher 8 Malter Korn, 8 Malter Gerste, und dazu 7 Klafter Holz, deren Macherlohn ihm aus der Präsenz vergütet wurde; dazu traten die Neujahrsgeschenke der Schüler, die sich im Durchschnitte auf nicht ganz 2 ½ fl. von jedem Schüler berechneten und im Jahre 1806 die Summe von 98 fl. betrugen; 4

b) als Pfarrvicarius ³): 50 fl. aus dem Clarenthaler Kloster;

c) als Pfarrer von Clarenthal: 50 fl. aus dem Clarenthaler Kloster, und an Accidenzien nöchstens 3 fl.

¹) Im Anhang I findet sich der Lectionsplan der Lateinschule vom Jahre 1806. ²) Vergl. Annalen für nass. Alterthumskunde und Geschichtsforschung, XV, pag. 396 sqd. ³) Ueber die Dienstobliegenheiten desselben siehe unten. 1*