22 specifisch verschiedenes Gepräge ¹³⁵). Nur der durch geistige Ueberlegenheit von Natur zum Herrschen Be- stimmte kann die selbständige, leitende Geistestugend(p⁵ονς) besitzen und, falls er Mitglied der Regierung ist, auch factisch bethätigen, während dem Bürger, insofern er beherrscht wird, bloss richtige Meinung (dGa dnne) zukommt. Denn der Beherrschte gleicht dem Flötemmacher, der Herrschende dem Flötenspieler, der die Flöte gebraucht 13). Daher geht nicht in jeder Verfassung die Tugend des vollendet guten Mannes in der des tüchtigen Bürgers auf, sondern nur da können beide ein und das- selbe sein, wo der Bürger Staatsmann ist und Antheil an der Regierung hat ¹³⁷). Auf ähnliche Art entsprechen nun auch die geistigen Eigenschaften des Weibes ¹⁸), des Knaben und des Sklaven dem Abhängigkeitsverhältnisse, in dem diese stehen. Die Theile der Seele sind zwar in allen vorhanden, aber in verschiedener Weise. Denn bei'm Weibe ist die überlegende Kraft nur schwach und ohne
Halt, bei dem dem Alter nach Unvollendeten befindet sie sich noch im Stadium der Entwicklung, und der Sklave besitzt sie gar nicht ¹³⁹). Und eben so verhält es sich nothwendig auch mit der ethischen Tugend. Es müssen nämlich alle daran Theil haben, aber nicht in derselben Weise, sondern wie es die Bestimmung eines jeden erfordert. Desshalb muss der Herrschende die vollendete sittliche Tu- gend besitzen— denn das Werk ist schlechthin des Baumeisters, Baumeister aber ist die Vernunft— von den andern jeder nur in dem Masse„ als es ihm zukommt. Daher sind Gerechtigkeit, Tapferkeit, Mäüssigung u. s. w. bei dem Manne nicht die nämlichen ethischen Fertigkeiten, wie bei dem Weibe, sondern der Art nach verschieden— bei jenem Mässigung und Gerechtigkeit des Herrschers( urn zeœ ναουzłν mℛmGαυἀ᷑́u⅞⅞), bei diesem des Untergebenen. Denn das wäre noch ein feiger Mann, der nur in der Weise muthig würe, wie ein Weib es ist, und eine Frau wäre noch vorlaut, wenn sie
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138) Pol. I, 13. 1259, b, 34 T.; 1. Ne. VIII, 7, 1; c. 10, 5; c. 11, 4.— 136) Pol. 1u, 4. 1277, b, 152 30.— 137) Pol. III, 5. 1278, a, 40— b, 5; vgl. B. Nie.. 2, 1r.= 1. thr bei der Discussion dieser Frage(Pol. III, 4) drei Gründe an, warum die Tugend des guten Melsshan mit der des tüchtigen Bürgers nicht schlechthin zusam- menfallen könne. 1. Ein guter Mensch ist, wer die vollkommene Tugend, ein guter Bürger, wer die von der Ver- fassung, unter der er lebt, geforderte Tugend besitzt. Da es nun verschiedene Arten von Verfassungen gibt, so ist offenbar die Tugend des Bürgers als eine relative(1 G6 x*παν επαρ⁶ε˙εσισ) mit der absoluten des guten Menschen nicht einerlei. 2, Ein Staat kann unmöglich aus lauter tugendhaften Menschen bestehen, der beste Staat muss aber aus lauter guten Bürgern bestehen; also kann auch die Tugend des guten Menschen mit der des guten Bürgers nicht identisch sein, es sei denn, dass alle Bürger in dem besten Staate nothwendig auch tugendhafte Menschen sein müssten. S. Pol. VII, 9. 1328, b, 37.— 3. Der Staat besteht aus einer Menge ungleichartiger Theile, wie das Thier aus Leib und Seele, die Seele aus Vernunft und Trieb, die Familie aus Mann und Weib, der Besitz aus Herr und Sklave; also kann auch die Tugend aller Bürger nicht eine sein.— 138) De Gener. an. I, 20. 728, a, 17 508 n n 4oee Twrdh od* ας,*α εσmm⁷ν υν elσπσνε αόενms ν νς I, 3. 737, a, 27 rò T⁴‿ο Sihr doreg ³ooev o 60 1 6 9,„; s. Brandis II, 1313 u. die dort citirten Stellen. Von Neueren haben in letzter Zeit Huschke in 8. Werk„Schädel, Hirn“ etc. u. Fichte in s. Anthropologie sich zu der eieichen Ketzerei bekannt.— Ueber die Verschiedenheit des männl. u. weibl. Charakters s. Hlist. an. IX, 1. 600, a, 21 ff.; Plat. Leg. VI, p. 386 f.— u. über die Stellung der Frauen bei den Griechen den Excurs in Becker's Charikles (Ausg. v. Hermann) p. 251.— 139) Pol. I, 13. 1260, a, 12 6 4 Jàο Joενος öA otæ EXe το Borherrixöy, rO Sn ixen Hev, Ad, rroν ο αν E;e⁶, dAA, dreAég; vgl. de An. l, 2 00 Hasveras Rö Te œœτι ον ασνm Texhenos voug ⁴αασν¶mO✝Ci6e‿qοαmσιαα σσαορνεᷣν οσς dοςισ, αe⁵ν d. Oεςασë,
S0,πνοοσ ππαέσνν. 8½ A⁴ ell


