X feier abgehalten und zwar unter zahlreicher Beteiligung der Angehörigen der Schüler und Freunde der Anſtalt. Die Feſtrede hielt Dr. Ahlheim. Die Schüler trugen entſprechende Gedichte vor.
Am 16. Jan. 1897 beſuchten Seine Excellenz der Wirkliche Geheimerat Dr. Knorr von Roſenroth und Herr Geh. Oberſchulrat Soldan die Anſtalt und wohnten dem Unterricht in mehreren Klaſſen bei.
Für verſchiedene der Bibliothek und den Sammlungen gemachten Geſchenke bleibt die Anſtalt den freundlichen Gebern zu Dank verpflichtet.
Die ſogenannten öffentlichen Prüfungen kommen mit Genehmigung Großh. Miniſteriums in Wegfall, da die Beteiligung von Seiten der Eltern u. ſ. w. nicht derart war, daß ihr Zweck, der nur noch darin beſtehen kann, dieſen einen Einblick in die Art des Unterrichts und den Verkehr zwiſchen Lehrern und Schülern zu geben, auch nur annähernd erreicht wurde.
V. Bekanntmachungen.
Anmeldungen zur Aufnahme werden von dem Unterzeichneten Montag den 26. April von 8— 11 Uhr in dem Konferenzzimmer des Gymnaſiums entgegengenommen. Aufnahmeprüfungen für die Sexta finden um 11 Uhr ſtatt, für die übrigen Klaſſen ſchließen ſie ſich an die Anmeldung ſofort an. In der Regel werden wir bei Schülern, die nicht von einer heſſiſchen öffentlichen Lehranſtalt über⸗ treten, unſere Entſcheidung von einer mindeſtens 14tägigen Probezeit abhängig machen. Der Unterricht beginnt Dienstag den 27. April, vormittags 8 Uhr.
Das Schulgeld beträgt für die Klaſſen Prima bis Unter⸗Tertia 108 Mark, für die Klaſſen Quarta bis Sexta 96 Mark jährlich und iſt vierteljährlich und zwar in der erſten Hälfte der Monate Februar, Mai, Auguſt und November zu entrichten. Die hauptſächlichſten Beſtimmungen über Be⸗ freiungen von der Zahlung des Schulgeldes laſſen wir hier folgen: Die Zahl der Freiſtellen an dem Gymnaſium bemißt ſich nach der Schülerzahl; von je 20 Schülern ſoll einer von der Entrichtung des Schulgeldes freigegeben werden können. Eine ſolche Befreiung iſt an den Nachweis guter Befähigung, guter Beſtrebung und guter Sitte eines Schülers gebunden und nur auf Nachſuchen und Erweis der Dürftigkeit auf 1 Jahr zu erteilen. Bei einer größeren Zahl von Bewerbern ſollen die den oberen Klaſſen angehörigen zunächſt berückſichtigt werden. Je nach der Zahl der Bewerber können ſtatt der ganzen Befreiungen auch halbe gewährt werden. Von Brüdern, welche dieſelbe Anſtalt beſuchen, ſoll dem zweiten ⅛, dem dritten und folgenden die Hälfte des Schulgeldes erlaſſen werden. Die Befreiungen erfolgen durch die Lehrerkonferenz nach Benehmen mit der Bürgermeiſterei über die Vermögensverhältniſſe der Bewerber und nach ſorgfältiger und gewiſſenhafter Prüfung und Beachtung der maßgebenden Vorbedingungen.
Auf die in früheren Programmen abgedruckten Maßnahmen zur Verhütung der Schulkurz⸗ ſichtigkeit weiſen wir wiederholt hin und bitten die verehrten Eltern und deren Stellvertreter dringend, namentlich auf die Körperhaltung der Schüler beim Arbeiten zu achten.
Da über die Befreiung vom Turnunterricht vielfach irrige Meinungen verbreitet ſind und Mißhelligkeiten im Gefolge haben, ſo machen wir darauf aufmerkſam, daß der Direktor auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes Dispenſation zu erteilen hat, jedoch in der Regel nur auf die Dauer eines Halbjahres. Es iſt nicht unbedingt erforderlich, daß in dem ärztlichen Zeugnis die mediziniſche Be⸗ gründung der Befreiung bezeichnet iſt; dagegen iſt ausdrücklich anzugeben, ob die Dispenſation auf den geſamten Turnunterricht auszudehnen oder, was meiſt allein zutreffend ſein wird, nur auf eine beſtimmte Klaſſe von Übungen, z. B. die Gerätübungen, zu beſchränken iſt. Zeugniſſe, die einen ſolchen Vermerk nicht enthalten, werden wir regelmäßig zu entſprechender Vervollſtändigung zurückgeben.
Großſierzogliche Direktion des Gymnaſiums zu Bensſieim: Profeſſor Dr. P. Dettweiler.
G. Otto's Hof⸗Buchdruckerei in Darmſtadt.


