B. Dar-es-Salam.
12) Heinrich Richter, geb. am 20. November 1852 in Guben, war von 1872— 1880 Lehrer in Detschau, von 1880 bis 1. Januar 1895 Lehrer in Cottbus. kam am 6. Februar 1895 nach Deutsch-Ostafrika, eröffnete am 1. April 1895 die Regierungsschule zu Dar-es-Salam, starb aber schon am 23. Dezember 1895.
13) Eduard Kuhn, geb. am 12. Dezember 1871 zu Schönau i. W., war von Oktober 1890 bis April 1892 Unterlehrer in St. Leon, besuchte von April 1892 bis August 1895 die Baugewerbeschule in Karlsruhe, von Mai bis Oktober 1896 das Orientalische Seminar in Berlin, kam am 27. Oktober 1896 in Deutsch-Ostafrika an, übernahm die Regierungsschule zu Dar-es- Salam, wurde jedoch am 10. November 1897 krank und verliess bald darauf das Schutzgebiet.
14) Heinrich Schröder, geb. am 13. März 1870 in Luka(Kreis Ortelsburg), war seit 1890 Volksschullehrer im Regierungsbezirk Königsberg, besuchte von Oktober 1896 ab das Orientalische Seminar in Berlin und kam am 28. September 1897 nach Deutsch-Ostafrika, um den Regierungslehrer Blank zu vertreten. Als mit dessen Rückkehr von seiner Urlaubsreise die Vertretung abgelaufen war, ging Schröder nach Dar-es-Salam zur Wiedereröffnung der dortigen Schule, kehrte aber am 14. Juli 1898 krankeitshalber in die Heimat zurück.
15) S. Domet, geb. 28. August 1866 zu Safita im nördlichen Syrien. Vom 5. bis 8. Lebensjahre besuchte er die dortige amerikanische Missionsschule. Nach dem Tode seines Vaters siedelte die Familie nach Beirut über, wo er ungefähr ein Jahr lang den Unterricht einer englischen Schule genoss. 1874 kam er mit seinem älteren Bruder E. Domet nach Jerusalem, besuchte hier die Schule des Syrischen Waisenhauses und trat nach seiner Kon- firmation in die Seminar-Abteilung dieser Anstalt ein, worin er zum Lehrer und Missionar ausgebildet wurde. Von 1882—1885 war er Hilfslehrer an der Elementarschule und an der Blindenklasse, von 1885— 1887 Lehrer und Missionar bei der deutsch-evangelischen Mission in Bethlehem. Dann wirkte er bis zu Anfang des Jahres 1893 in Kairo an verschiedenen Lehranstalten und war kurze Zeit Missionar. Im April 1893 kam er nach Dar-es-Salam, wo er 5 Monate lang das Amt eines Dolmetschers beim Kaiserl. Gouvernement versah. Er war darauf 3 Jahre in Kilwa thätig bei der dortigen Kaiserl. Kompagnie und am Bezirksamt. Im Oktober 1896 wurde er in Dar-es-Salam Dolmetscher des Kaiserl. Kommandos und Lehrer der Swahili-Sprache für die Beamten der Kaiserl. Schutztruppe. Am 7. Juli 1898 übernahm er die Regierungsschule. Er schrieb eine Anleitung zum Lesen und Schreiben des Arabischen (Syrisches Waisenhaus, Jerusalem, 1897) und eine Swahilisprachlehrmethode für Deutsche.
C. Bagamoyo.
16) Oswald Rutz, geb. am 6. Juni 1868 in Graudenz, war seit 15. Oktober 1889 Lehrer in Mateschechowo und Graudenz, besuchte von Dezember 1894 ab das Orientalische Seminar in Berlin, kam am 19. September 1895 nach Deutsch-Ostafrika und eröffnete am 22. Oktober 1895 die Regierungsschule zu Bagamoyo, wo er seitdem ununterbrochen thätig ist. In Gemeinschaft mit Blank gab er ein Swahili-Lesebuch heraus.*
Die Bewerberzfür den Schuldienst in den Schutzgebieten müssen, wie wir den Mit- teilungen der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes entnehmen, die für die endgiltige An- stellung als Lehrer an einer deutschen Volksschule erforderlichen Prüfungen bestanden und einige Jahre selbständig die Stelle eines Lehrers an einer heimischen Schule bekleidet haben. Sie müssen ferner unverheiratet, körperlich für den Dienst in den Tropen geeignet und möglichst zwischen 24 und 30 Jahren alt sein. Bei der Annahme haben die Bewerber sich zu einer 2 bis 2 ½ jährigen Dienstleistung in den Schutzgebieten zu verpflichten. Sie erhalten für die Ausreise sowie für die Heimreise nach beendetem Dienstverhältnis eine Vergütung und zu Zwecken der Ausrüstung M. 1000, zur Hälfte vor Antritt der Ausreise, zur Hälfte nach ein- jühriger Dienstzeit im Schutzgebiet zahlbar. Für die Dauer der Dienstzeit in den Schutz- gebieten wird ihnen freie Wohnung und eine auf M. 4000 bis 6000 bemessene jährliche Remuneration gewährt. Auch wird seitens der Kolonial-Abteilung darauf hingewirkt, dass den Beamten für den Fall des Ausscheidens aus dem Kolonialdienst der Rücktritt in den heimischen Dienst unter Wahrung des Dienstalters offen gehalten wird. Vom 1. April 1900
Vgl. S. 14 u. 24.
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