Aufsatz 
Vier mittelalterliche Handschriften
Entstehung
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welcher diesen Gedankengang nahe legt. Prüfen wir sodann unsere Hypothese auf ihre innere Wahrscheinlichkeit, so läſst sich wohl kaum etwas dagegen einwenden, umso weniger als auch die Datierung so gut paſst. Die Vollmacht wurde am 20. Februar 1446 ausgestellt, und am 17. März desselben Jahres ist das vorliegende Protokoll abgefaſst.

Da das Manuskript auſserordentlich leichtfertig geschrieben ist und die darin beleuchteten Verhältnisse ziemlich verwickelter Natur sind und da man sich ferner sichtlich Mühe gab etwas an und für sich Kompliziertes durch die Darstellung noch verwickelter zu machen, so ist dieses verhältnismäſsig kleine Dokument durchaus nicht leicht zu entziffern. Dazu tragen auch die vielen Personen bei, welche ange- führt werden und die hier aufzuzählen ich nicht für nötig gehalten habe. Erwäh- nenswert ist aber, daſs trotz aller Umständlichkeit bei Vater und Sohn gar kein unterscheidender Zusatz zu dem gleichlautenden Namen gemacht wird. Es ist immer nur von Johannes Fortuny die Rede, und doch müssen wir nach dem, was wir aus der vorigen Urkunde wissen, annehmen, daſs bei dem bereits im Jahre 1377 erfolgten Abschluſs des Vertrags der alte Johannes Fortuny beteiligt gewesen ist und dals nach seinem Tode der Sohn oder vielleicht gar der Enkel die Angelegenheit wieder aufnimmt und den Notar veranlaſst die alten Akten wieder aus dem Staube hervor- zusuchen.

IV.

Um ein möglichst getreues Bild von den Handschriften zu geben, drucke ich hier die jüngste derselben, welche aus dem Jahre 1527 stammt, wortgetreu ab. Wir sind gewöhnt den Anbruch einer neuen Zeit weit vor das Entstehungsjahr dieses Schriftstückes zu setzen. Spuren jener groſsartigei Umwälzungen, die inzwischen vor sich gegangen waren, finden wir indessen in unserem Dokumente durchaus nicht, obgleich es in dem Lande entstanden ist, für welches das Ende des vorhergehenden Jahrhunderts von der grölsten Bedeutung gewesen war. Das steife mittelalterliche Formelwesen scheint sich im Gegenteil immer noch weiter entwickelt zu haben, und ein Vergleich mit der Urkunde, welche fast zwei Jahrhunderte früher abgefafst wurde, lehrt uns, daſs in dieser Beziehung eher ein Rückschritt als ein Fortschritt zu kon- statieren ist.

Das Manuskript ist an mehreren Stellen schadhaft, so dals es manchmal schwer ist, die ohnedies schon beträchtlich abgeblaſsten Schriftzüge zu lesen. Die Abkürzungen habe ich aufgelöst und nur die bereits oben besprochenen Ortsnamen in ihrer ursprünglichen Gestalt stehen gelassen.

In Dei Nomine Noverint Universi/ Quod Ego Anthonius buso parochie ¹) sancti Saturnini de Osormort dioc. vicen. pro succurendis aliquibus valde urgentibus necessitatibus meis quibus admodum affligor et non habeam modum neque formam michi promtiores ²) utiliores et minus damnosos quam per viam venditionis infrascripte

¹) Das Wort ist pochie geschrieben ſund wäre also der Regel nach inperochie aufzulösen. Bekanntlich gilt aber diese Abkürzung auch für par. Sonst ist hier immer p= per.

²) Vor i werden ce und t in der Hs. promiscue gebraucht, meistens c. Ich schliefse mich im folgenden der gewöhnlichen Orthographie an, da die beiden Buchstaben, um die es sich handelt, kaum von einander zu unterscheiden sind.