I. Die älteste der Handschriften ist vom 13. April 1335 datiert. Ihr Inhalt ist kurz folgender: Guilelmus de Boscho Lancerius und sein Sohn Franciscus sowie die
Gemahlin des ersteren und Mutter des letzteren, Simona, die Tochter des Raymund Sunyera, verkaufen ein Haus(hospitium) ¹), welches die Frau mit in die Ehe gebracht hat, an Bernardus de Caraul. Die Lage des Objekts zu den angrenzenden Besitzungen wird genau beschrieben, und aufserdem ist der Kaufbrief mit einer Menge von Ver- sicherungen angefüllt, in denen immer wiederholt wird, daſs die seitherigen Eigen- tümer auf alle Rechte, die sie an das Haus gehabt haben, in Zukunft verzichten wollen. Die Hauptstelle in diesem Vertrage lautet:..... vendimus et titulo venditionis perpetuo tradimus vobis Bernardo de Caraul predicto et quibus volueritis
erpetuo totum integriter hospitium nostrum predictum superius confrontatum ²) cum introitibus exitibus proprietatibus integritatibus et pertinentiis suis et cum omnibus melioramentiss et augmentis in ipso hospitio factis et faciendis de abisso usque in
celum sicut melius ad commodum et bonum intellectum vestri et vestrorum perpetuo dici potest ac etiam cogitari. Schon hieraus ist zu ersehen, wie weitschweifig man sich ausdrückte, wie
man alle möglichen und unmöglichen Fälle in den Kreis der Abmachungen hineinzog, welche dem Kaufbriefe zu Grunde liegen. Da wird kein Haus übernommen, ohne dafs festgestellt ist, daſs die Eingänge und Ausgänge desselben beim Verkaufe inbe- griffen sind. und hiermit sind nicht etwa die sog. Servitute gemeint, denn diese werden nebenbei noch aufs ausführlichste behandelt. Dass der frühere Besitzer auf etwaige Verbesserungen oder Anbauten, die gegenwärtig oder in Zukunft auf dem erworbenen Grund und Boden„von der Hölle bis in den Himmel“ hergestellt werden könnten, kein Anrecht mehr hat, muſs eigens erwähnt werden. An einem anderen Ort wird dem Näufer sogar der rechtmälsige Besitz der Bäume verschiedener Art, welche sich auf dem betr. Grundstück befinden,„nicht nur der gegenwärtig vorhan- denen sondern auch der zukünftigen“ feierlich zugesichert. Auch finden wir, daſs mit peinlicher Gewissenhaftigkeit überall da, wo von dem Käufer die Rede ist, seiner Angehörigen gedacht wird, und bei derselben Gelegenheit wird stets die Thatsache konstatiert, dals derselbe seine Rechte auch an einen beliebigen anderen übertragen könne, wenn er wolle.
Eine treffende IlIlustration dafür, dass man den Abschluss eines solchen Ge- schäftes ungewöhnlich ernst nahm, ist die eidliche Versicherung, welcher wir in den uns vorliegenden Kaufverträgen begegnen. Hier steht sie am Ende der Urkunde und lautet: ..... juramus etiam nos omnes sponte per deum et eius sancta quatuor evangelia a nobis corporaliter tacta predicta omnia attendere et complere et inviolabiliter observare et non contra venire de jure vel de facto aliqua ratione.
Daun folgen das oben angegebene Datum und die Unterschriften der Verkäufer. Die Zeichen. welche den Namen vorgesetzt sind, sind nicht nur unter einander gleich, sondern sie stimmen auch mit denjenigen überein, welche wir in den übrigen Dokumenten finden, von denen das letzte fast zweihundert Jahre später geschrieben
¹) Hospitium= herberge; cf. L. Dieffenbach, Glossarium Latino-Germanicum mediae et infimae aetatis. Frankfurt a. M. 1857.
²) Confrontare= limites assignare; cf. Ducange-Henschel, Glossarium mediae et infimae Latinitatis etc. P'arisiis 1840.
³) Melioramentum= reparatio, refectio, instauratio(Ducange).


