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Bedürfnis nach einer so allseitigen Schulbildung, wie sie die höhere Bürgerschule bieten will, gar nicht voraussetzen dürfen. Allgemeine und besondere Kenntnisse sammeln aus: Konstruktionslehre und deren Anwendung auf architektonische Gegenstände; aus Schattenlehre, Drainage; aus staats- und rechtswissenschaftlichen Fächern, wie Nationalökonomie, ungarischem Staatsrecht; aus Erb-, Vertrags- und Grundbuchsrecht, aus Strafrecht und Prozessordnung, Wechselrecht und Konkursgesetz ¹) mag ja an und für sich recht nützlich und empfehlenswert sein, immerhin aber liegen derartige Wissensgebiete nicht innerhalb der Grenzen des für unseren Gewerbestand zunächst Notwendigen. Ubrigens müsste, selbst wenn wir allerdings im Gegensatze zur bisherigen Erfahrung annehmen, dass ein beträchtlicher Teil unserer städtischen Jugend jene Klassenstufen erklimmen werde, auf welchen die höhere Bürgerschule diese Unterrichtsfächer zur Behandlung gebracht wissen will, der hiedurch erzielte Erfolg vom Gesichtspunkte der Gesamtinteressen unseres städtischen Gemeinde- wesens mehr als problematisch erscheinen. Es dürfte nämlich der unserem Gymnasium gemachte, freilich der Begründung noch bedürftige Vorwurf, dass dasselbe ein stetiges Abströmen von Intelligenz und nationaler Kraft aus unserer Mitte begünstige, voraussichtlich mit mehr Recht dereinst gegen die eventuell zu errichtende neue Anstalt erhoben werden können. Denn es ist ja klar, dass, wenn wir im Besitze einer höheren Bürgerschule sind, wir auch alle durch das Gesetz ihr zugesprochenen Berechtigungen, wie z. B. das an ihre Absolvierung geknüpfte Recht des Einjährigfreiwilligendienstes, ferner das Recht des Eintrittes in eine Reihe subalterner Staatsbedienstungen, für sie reklamieren würden und dass in solchem Falle ein beträchtlicher Prozentsatz jener Schüler, welche die Anstalt absolvieren, erst recht ihr Brot in der Ferne müsste suchen, da wir in unserer eigenen Mitte wenige oder gar keine derartigen Amter zu vergeben haben. Somit spräche dieser zu Gunsten der höheren Bürgerschule ins Feld geführte Grund gerade gegen sie, indem es in unserem Interęsse läge, eine Bildungsanstalt uns zu versagen, welche, da sie ohnehin den lokalen Bedürfnissen nicht völlig entspräche, überdies noch eine abbröckelnde und abschwächende Wirkung ausüben würde auf die ohnehin schon genugsam eingeengte Position des Deutschtums in dieser Gemeinde. Denn so selbstverständlich es ist, dass alle unsere Anstalten im Dienste der Offentlichkeit und des Vaterlandes stehen und wirken, so plausibel muss es andererseits erscheinen, dass sie doch zunächst den Bedürfnissen des eigenen Volkes Rechnung tragen, aus dessen Mitteln und durch dessen Opferwilligkeit sie geschaffen und erhalten werden. Dies könnte aber von einer Anstalt nur in beschränktem Sinne gelten, deren höhere Klassen zu absolvieren beinahe nur jene unserer Kinder ein Interesse hätten, die von vorneherein die Absicht haben bei erstbester Gelegenheit ihrem Heimatsorte den Rücken zu kehren, um in die allgemeine Flut subalterner Staatsbediensteter hinabzutauchen.
Unseren Verhältnissen entspräche sonach lediglich eine mit der sechsjährigen Schulpflicht im Einklang stehende sechsklassige Bürgerschule, welche freilich mit Rücksicht auf die höheren Bildungsbedürfnisse unseres Kaufmannsstandes und jener aus besser situierten Familien hervor- gehenden, der Schule gewöhnlich für längere Zeit anvertrauten Knaben um eine oder zwei Klassen müsste erweitert werden, so dass sie im gunstigsten Falle nach dem Achtklassensystem sich auf- baute. Dabei wäre zunächst im Sinne der früher erwähnten kirchengesetzlichen Bestimmungen aus dem Jahre 1877 hinsichtlich der Organisation der vier untersten Klassen ein Doppeltes möglich; entweder es bauen sich die vier obersten Klassen derselben auf die schon bestehende vierklassige Elementarschule auf, oder es bilden bei Beseitigung der Elementarschule die vier unteren Klassen der Bürgerschule den Unterbau zugleich des Gymnasiums, so dass die Absolvierung der vierten Bürgerschulklasse zum eventuellen Eintritt in die Prima des Gymnasiums berechtigt. Dadurch erhielte die Anstalt allerdings nicht jene Organisationsform, wie wir sie an der auf der Volksschule
¹)„Verhandlungen der fünfzehnten Landeskirchenversammlung.“ 1892. S. 53.


