Aufsatz 
Gymnasium oder Bürgerschule. Eine lokale Schulfrage
Entstehung
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Reform des städtischen Schulwesens von neuem erwachte, die diesbezüglichen Bestrebungen in den mit einem Gymnasium versehenen Schulorten vorläufig nicht zur Gründung von Bürgerschulen, sondern zumeist zur Errichtung ein- bis dreiklassiger Realschulen hinführten, welche Schulen freilich, da sie gewöhnlich mit dem Gymnasium kombiniert waren oder zu diesen nur ein äusseres An- hängsel bildeten, auch nur ein ephemeres Dasein fristeten und nach kurzem Bestehen wiederum eingingen. Völlig unhaltbar war die in Mühlbach bis in die sechziger Jahre bestandene Einrichtung, wornach jene Schüler unseres Gymnasiums, welche von vorneherein fürs Handwerk bestimmt zu sein schienen oder erklärten, als sogenannteRealisten vom Besuche des altsprachlichen Unter- richts einfach befreit wurden, ohne dass ihnen hiefür ein entsprechender Ersatz geboten wurde.

Eine abschliessende Regelung im Wege unseres kirchlichen Gesetzgebungskörpers erfuhir die Bürgerschulfrage erst durch diein Ausführung des§ 9 der Schulordnung vom Jahre 1870 von der neunten Landeskirchenversammlung im Jahre 1877 ¹) getroffenenBestimmungen über die städtischen Elementar- und Bürgerschulen. Darnach hat jede Stadtgemeinde, in welcher eine Mittelschule(Gymnasium, Seminarium, Oberrealschule u. s. w.) besteht, zugleich eineElementar- schule oder eineBürgerschule zu errichten, welche unter der Direktion einer der obigen Anstalten steht. Die Bürgerschule hat den Zweck,Knaben vom ersten bis mindestens zum sechsten Schuljahre so zu unterrichten, dass sie befähigt werden nicht ohne die für jeden Beruf notwendige allgemeine Bildung in das bürgerliche Leben überzutreten. Sie zählt mindestens 6 Klassen mit einjährigem Kurse; es ist zulässig die letzte Klasse mit zweijährigem Kurs einzu- richten.Die absolvierte vierte Klasse befähigt zum Eintritt in die erste Klasse des Gym- nasiums und der KRealschule.

Gegenwärtig besitzen drei unserer Schwesterstädte, freilich neben dem Gymnasium im Sinne dieser Bestimmungen organisierte Bürgerschulen, nachdem die im Jahre 1880 in Hermann- stadt errichtete schon etliche Jahre darauf wohl zufolge der Konkurrenz des dortigen Gymnasiums und der Realschule wegen Schülermangels wieder aufgelassen worden ist.

Schon die im Vorstehenden enthaltenen Andeutungen über die geschichtliche Entwickelung des Bürgerschulwesens und die auf diesem Gebiete namentlich in Deutschland und Österreich erzielten Fortschritte, nicht minder die Thatsache, dass sowohl die staatliche Gesetzgebung unseres Vaterlandes wie auch jene unserer Landeskirche die Organisation von Bürgerschulen nicht nur empfohlen, sondern auch gesetzliche Normen hiefür geschaffen hat, lässt die Behauptung als begründet erscheinen, dass gegen die Errichtung einer Bürgerschule in Mühlbach eine prinzipielle Einwendung schlechterdings nicht erhoben werden kann. Denn wie es eine erwiesene Thatsache ist, dass jene seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts datierende Reform des Schulwesens in Deutschland und Osterreich, als deren Ergebnis die Bürgerschule sich uns darstellte, als ein grosser Fortschritt zu betrachten ist, der in zwiefacher Hinsicht als heilsam und förderlich sich erwiesen hat, indem durch diese Differenzierung des Schulwesens einmal dem städtischen Bürgertume eine seinen Bedürfnissen entsprechende Bildung geworden ist, andererse ts aber namentlich die Gymnasien zu höherem Fluge befähigt wurden, so liessen sich freilich unter der Voraussetzung sonst gleicher Verhältnisse auch für Mühlbach von dem Bestande einer Bürgerschule gleiche oder ähnliche Wirkungen erwarten.

Demnach käme es zunächst darauf an, zu konstatieren, dass die in Mühlbach vertretenen bürgerlichen Berufszweige auf einer solchen Stufe der Entwickelung stehen und der gesamte Geschäftsbetrieb unserer Stadt eine solche Fülle und Mannigfaltigkeit besonderer, ein eigenartiges

¹)Jahrbuch für die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Landeskirche A. B. in Siebenbürgen. 1. Band. Cahrgang 1875, 1876, 1877) S. 359 ff. 2*½