Aufsatz 
Gymnasium oder Bürgerschule. Eine lokale Schulfrage
Entstehung
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Oberbürgermeister Dr. Georgi mit den zunächst allerdings auf die Ratsfreischule sich beziehenden Worten:Die Ratsfreischule ist der Ausgangspunkt für unser ganzes Leipziger Volksschulwesen geworden, sie hat die deutsche Volksschule eingeführt, nach schweren Kämpfen über Vorurteil und Engherzigkeit gesiegt, und damit die Entwickelung eingeleitet, auf welche wir jetzt mit Recht stolz sind. Sie ist aber nicht nur für unsere Stadt, sie ist für weiteste Kreise im engeren und weiteren Vaterlande zur Musteranstalt, zur Bildungsstätte für Lehrer geworden.

Eine besondere Stellung im Rahmen des deutschen Volksschulsystems gebührt der höheren Bürgerschule in Preussen, indem an ihre Absolvierung die Berechtigung zum Einjährigfreiwilligen- dienst und zum Eintritt in eine Reihe subalterner Staatsbedienstungen geknüpft ist. Sie baut sich mit 6 Klassen auf die dreiklassige Elementarschule auf. Berufene Fachleute erblicken in ihr eine die Bedeutung der allgemeinen Bürgerschule in Preussen Mittelschule genannt einengende und beeinträchtigende Konkurrenzanstalt, insoferne sie zufolge des mit ihr verbundenen Berech- tigungswesens auch solche Schülerelemente an sich zieht, welche in der allgemeinen Bürgerschule eine ihrem bürgerlichen Berufe besser entsprechende Schulbildung sich aneignen würden.

In Osterreich, wo sich die Reform des Volksschulwesens stets unter dem Einflusse der staatlichen Unterrichtspolitik vollzog, gelangte die Bürgerschule, nachdem sie einige Zeit hindurch dem Organismus der Realschule eingegliedert gewesen, erst zufolge des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1860 zu jener Selbständigkeit, wie wir sie an den Bürgerschulen in Deutschland wahrgenommen haben. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Volksschule in Osterreich entweder allgemeine Volksschule oder Bürgerschule; die letztere, welche mit 3 Klassen an den fünften Jahreskurs der allgemeinen Volksschule anschliesst,hat eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende Bildung, namentlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Gewerbetrei- benden und der Landwirte zu gewähren. Betont wird in der ministeriellen Durchführungsverordnung vom Jahre 1883 nicht nur, dass der Lehrplan einer solchen Bürgerschule stets die speziellen Bedürf- nisse des Schulortes und Bezirkes, für den sie bestimmt sei, zu berücksichtigen habe, sondern es wird als statthaft bezeichnet,dass in Orten, wo mehrere Bürgerschulen sind, verschiedene Bedürfnisse in den Lehrplänen der einzelnen Schulen Berücksichtigung finden können. Darnach giebt es in Öster- reich je nach den besonderen Verhältnissen des Schulortes oder Schulbezirkes Bürgerschulen verschie- dener Kategorien, indem bald die gewerbliche, bald die gewerbliche und zugleich landwirtschaſtliche, bald endlich die gewerbliche und zugleich chemische Richtung in den Lehrplänen vorwaltet.

In Ungarn verdankt die Bürgerschule ihre Entstehung dem das Vollsschulwesen auf der im Jahre 1867 neugewonnenen staatsrechtlichen Basis regelnden Gesetzartikel XXXVIII vom Jahre 1868. Dieselbe baut sich mit 6 Klassen auf 4 absolvierte Volksschulklassen auf und bedingt somit einen zehnjährigen Schulbesuch. Neben ihr besteht die höhere Volksschule, an deren 6 Klassen ein dreijähriger Ergänzungskursus anschliesst. Während die letztere, welche für Städte mit wenigstens 5000 Einwohnern bestimmt ist, wohl hauptsächlich zufolge der allzuweit ausgedehten Schulzeit nur geringer Verbreitung sich erfreut sie partizipiert an der Gesamtzahl der Volksschulen nur mit O0'36% scheint die Bürgerschule, schon zufolge der an ihre Absolvierung geknüpften Be- rechtigung zum Eintritte in subalterne Staatsämter über die Bedürfnisse des mittleren und niederen Bürgerstandes hinausgehend, analog der preussischen höheren Bürgerschule, freilich mit ungleichem Erfolge auf die Schaffung eines Standes berechnet zu sein, welcher die Mitte hält zwischen den gelehrten Ständen und dem besseren Bürgerstande. Wie wenig dies bisher gelungen ist, geht einmal daraus hervor, dass in einem Ministerialerlass vom 5. September 1879, also mehr als ein Dezennium nach dem Inslebentreten des oben erwähnten XXXVIII. Gesetzartikels mit Bedauern des Umstandes Erwähnung gethan wurde, dass die Bürgerschule unter dem Publikum nur geringer

Mühlbächer Gymnasial-Programm 1893/94. 2