in ſeinen Grundſätzen der Erziehung und des Unterrichts(8 Auflagen von 1796 bis 1824) das Bedürfnis höhe⸗ rer Bürger⸗ oder Realſchulen als allgemein bildende Anſtalten betont(Lindner, Pädagogiſche Klaſſiker, V. Bd. S. 258 bis 263), ſo müſſen wir doch auch berückſichtigen, was Niemeyer noch im Jahre 1826 niedergeſchrieben hat:„Es wäre Ungerechtigkeit und Undank, wenn ich verſchweigen wollte, daß die weſtfäliſche Regierung ſowohl die Univerſität als die Franckeſchen Stiftungen bis in das Jahr 1812 mit vieler Liberalität behandelte.“
Wie angeſehen die höheren Schulen zu Halle auch nach ihrer Reorganiſation durch die weſtfäliſche Regierung waren, dürfte wohl aus dem Umſtande erhellen, daß auf Empfehlung des Profeſſors Erfurdt in Königsberg am 23. November 1811 an der Provinzial⸗ und Stadtſchule zu Tilſit zwei Männer, nämlich Cörber und Liſt, als ordentliche Lehrer angeſtellt worden ſind, die bereits ſeit 8 bis 10 Jahren an der latei⸗ niſchen Schule des Waiſenhauſes zu Halle gewirkt hatten. Von derſelben Anſtalt wurde am 1. April 1812 Lentz als dritter Oberlehrer nach Tilſit berufen und Seelmann als erſter ordentlicher Lehrer, und am 1. Mai folgte dieſen Mengewein aus Halle als zweiter. Im Januar 1812 war der Oberlehrer Dennhardt von der deutſchen Schule in Halle einem Rufe nach Potsdam gefolgt.(Progr. G. Tilſit. 1876.)
C. C. Schmieder ſchlägt in ſeinem Buche vor, die höheren Bürgerſchulen zu drei Klaſſen einzurichten und zwar jede zweijährig für Schüler im Alter von 10 bis 16 Jahren. Unter den Lehrgegenſtänden will er die alten Sprachen ganz wegfallen laſſen, weil ſie den Zöglingen dieſer Anſtalten nicht nötig ſind.„Indeſſen bedarf es doch immer einiger Kenntnis lateiniſcher und griechiſcher Wörter zur vollſtändigen Verſtändnis des Deutſchen ſelbſt, da wir ſo viele Wörter aus jenen Sprachen aufgenommen und ihnen das Bürgerrecht gegeben haben.“(S. 41.)
Der Grundſatz zu der Reform der höheren Schulen im Königreiche Weſtfalen, zu der ſchon ſeit dem Jahre 1808 durch ſtatiſtiſche Anfnahmen von dem Generaldirektor des öffentlichen Unterrichts Joh. v. Müller und ſeinem Nachfolger Baron von Leiſt Material geſchaffen wurde, beſtand in der Gründung einer hohen oder gelehrten und einer erſten Mittel⸗ oder Bürgerſchule für jede Departementshauptſtadt, wie ſie thatſächlich auch (durch Dekret vom 29. Juni 1812) in Caſſel zuſtande kam. In dieſen Anſtalten ſind doch ohne Zweifel die durch das Geſetz vom Jahre 1802 in Frankreich eingeführten höheren Schulen: lycées und écoles secondaires zu erkennen, beſonders da ſie im amtlichen Blatte in franzöſiſcher Sprache ebenſo genannt wurden, während ihnen in deutſcher Sprache die Namen: Lyceum und Bürgerſchule beigelegt wurden, und weil auch, wie in Frankreich, die Koſten zur Unterhaltung der Bürgerſchule der Stadt anheimfielen, während der Staat das Gebäude ſtellte. Daß dieſe Bürgerſchule eine vollſtändige Realſchule war, die nicht wie die früheren Inſtitute dieſer Art auf die Ausbildung der Knaben zu praktiſchen Zwecken, ſondern auf eine allgemeine Bildung ausging, wie er für den Bürgerſtand notwendig war, erhellt aus ihrem Lehrplane(Mitteilungen der Geſellſchaft für deutſche Erziehungs⸗ und Schulgeſchichte IV. Jahrgang, 4. Heft, S. 279 b. 284.) und aus ihrer Geſchichte(Feſtſchrift der Ober⸗ realſchule zu Caſſel, 1893).
In dem Großherzogtum Frankfurt finden wir ebenfalls durch landesherrliche Verordnung vom 1. Feb⸗ ruar 1812 neben neuorganiſierten Gymnaſien Gründungen von Realſchulen vorgeſchrieben. Vom 29. Oktober 1812 datiert ein vom Generalcurator des öffentlichen Unterrichts in Frankfurt, Staatsrat Pauli, unterzeichneter Lehrplan für die Bürger⸗ und Real⸗Schule der katholiſchen Gemeinde in Frankfurt a. Main, und am 1. Feb⸗ ruar 1813 wurde von derſelben Behörde in Hanau eine gleiche Anſtalt eröffnet.(Näheres wie vorher.) Auch die Muſterſchule und die Realſchule der israelitiſchen Gemeinde zu Frankfurt wurden mit Beginn des Schul⸗ jahres 1813/14 zu höheren Bürger⸗ oder Realſchulen erhoben. Es treten alſo den von Kramer(in der Ency⸗ klopädie, Ar tikel: Realſchulen) angeführten in der Napoleoniſchen Zeit überwiegend aus der Mitte des Bürger⸗ ſtandes hervorgegangenen Einrichtungen„höherer Bürgerſchulen“ z. B. in Königsberg, Danzig, Frank⸗ furt a. O. viele aus der Entſchließung der fremdherrlichen Regierungen in Deutſchland entſproſſene Realſchulen
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