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Sodann aber läßt sich aus keiner der drei Urkunden ein wirklich einwandfreier und bindender Beweis dafür erbringen, daß zur Zeit ihrer Abfassung der Name Altenmünster tatsächlich an der Klosteranlage auf der Kreuzwiese haftete. In Urkunde Nr. 1 hat das genannte„Aldenmonster“ ja allerdings die Bedeutung eines nomen pro- prium, worauf das Fehlen des Artikels hinweist, und bezeichnet demnach eine ganz bestimmte alte Kloster- oder Kirchenanlage. Es hat aber auch den Zusatz„zu Lorsch“ geradeso wie das vorher genannte Haus, das in dem Frongarten stand. Spricht das nun allein für die alte Klosteranlage auf der Kreuzwiese, die doch 500 Schritte von dem Hauptkloster entfernt, in einsamer Umgebung, also, wenn man ge- nau sein will, höchstens bei Lorsch liegt, und nicht vielmehr für das alte Münster in dem heutigen Klosterbezirke selbst, hinter dem in unmittelbarster Nähe ein lang- gestreckter Wiesengrund auch heute noch sich hinzieht, der ebenso gut mit der Wiese der Urkunde identisch sein kannss)? Mit demselben Rechte läßt sich die Ortsangabe „hinder Aldenmonster zu Lorsch“ aber auch auf das Kloster beim Seehofe beziehen, da dies geradeso zu Lorsch, d. h. in der Gemarkung Lorsch liegt wie das Kloster auf dèer Kreuzwiese, und die Ausfertigung der Urkunde doch wohl in der Mainzer Kanzlei erfolgte, von deren Standpunkte aus gesehen Haus und Wiesen des Schenkers Fritz Gypel von Schöllkrippen bei Alzenau(Unterfranken) gerade so wie Alten- münster zu Lorsch lagen. Spricht doch die Urkunde Nr. 2 in noch viel freierer Weise sogar von einem Klostergut des Orts zu Lorsch. Ja wie hätten die beiden Kon- trahenten die genannten Dinge anders als zu Lorsch gelegen bezeichnen sollen, wie man ja auch sagt die Besitzungen des Klosters Lorsch zu Biblis, Weinheim etc., ohne damit sagen zu wollen, daß sie nur im Bereich der Ortschaft selbst liegen?
In Urkunde Nr. 2 ist Altenmünster offenbar ein nomen appellativum und be- deutet ganz allgemein altes Münster oder alte Kirche. Da dieselbe Ortlichkeit im Jahre 1697 mit„hinter dem Closter“ bezeichnet wird, und unter dem so allgemeinen Ausdruck doch nur das Kloster Lorsch im heutigen Klosterbezirk verstanden werden kann, so scheidet diese Urkunde überhaupt als Beweis für die Identität von Alten- münster und Kreuzwiesenkloster aus. Denn wenn auch die in ihr genannte Wiese auf dem rechten Ufer der Weschnitz liegt, so kann sie doch als hinter dem Kloster Lorsch gelegen angesehen werden. Und warum sollte im 17. Jahrhundert die Kloster- kirche zu Lorsch nicht als altes Münster erschienen sein, zumal wenn man bedenkt,
daß nach den verheerenden Stürmen des 30 jährigen Krieges außer den hochragenden Trümmern des Hauptklosters Lorsch wohl kaum noch erhebliche Reste seiner Neben- klöster über der Erde sichtbar waren?
In Urkunde Nr. 3 bezeichnet Altenmünster die Ortlichkeit, auf der das Kloster steht, nicht dieses selbst. Das erinnert an die weitere Bedeutung des Wortes Alten- münster, mit dem zur Zeit des Lorscher Chronisten auch die Insel bezeichnet wurde, auf der das älteste Kloster Lauresham lags4). Aber gerade die ehemalige insulare Lage der Kreuzwiese wäre erst noch zu beweisen. Denn wenn auch v. Schenk Recht hat mit seiner Behauptung, daß lt. Ausweis der genannten zwei Pläne der frühere Ver- einigungspunkt der alten mit der neuen Weschnitz ungefähr einen Kilometer weiter
²³) In den Plänen von 1702/1818 ist er als Pfarrwiese(!) eingetragen. ³⁴⁸) Cf. Kap. I§ 1 S. 3.


