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Auf Grund umfangreicher Aktenstücke und Urkunden in dem Archiv der Stadt Bensheim bin ich jetzt imstande, Bedeutung und Lage der genannten Steinfurt genauer zu bestimmen, als mir dies früher möglich war4³), und diese Frage end- gültig zu lösen.
Die kurmainzische Stadt Bensheim geriet nämlich nach ihrer Verpfändung an Kurpfalz 1462 bald in langwierige Streitigkeiten teils mit Auerbach, Zwingenberg, Alsbach, Hähnlein, Langwaden und Schwanheim, die zu der Landgrafschaft Katzenellen- bogen oder Hessen-Darmstadt gehörten, teils mit dem Kurmainzischen Rodau, nament- lich über Fischerei und andere Gerechtigkeiten in der heutigen Winkelbach und zwar auf der Strecke, wo dieselbe die genannten Gemarkungen berührte. Um den daraus entstandenen vielfachen„Irrungen und Fehden“ ein Ende zu machen, beschritt sie im Jahre 1545 den Prozeßweg, indem sie mit Zustimmung ihrer landgräflichen Gegner bezw. ihrer beiderseitigen Oberherrn einem Schiedsgericht„wilkürlicher Richter“ die Streitfrage zur Entscheidung übertrug. Das Verfahren begann 1545 mit einem um- fangreichen Zeugenverhör beider Parteien, wurde 1570 wieder aufgenommen⁴⁴) und endlich 1501 durch einen Ausgleich auf dem Rathause zu Bensheim erledigt⁵).
Der Hauptpunkt des Rechtsstreites betraf„die Gerechtigkeit und den Besit⸗ der bach In der Steinfart genant“, daher auch das Ganze als Steinfurter Prozeß be- zeichnet werden konnte. Zur„Bewehrung“ ihrer„Klagearticull“ berief sich die Stadt Bensheim auf uralte, bis auf genannte Irrungen unbestrittene Gerechtsame und eine Reihe von Urkunden, Verbriefungen und Verträge, wie das Merkergeding von 1417, einen Auszug aus ihrem Merkerbuch, ein altes Weistum der Zent Heppen- heim, den sog. Trierischen Vertrag vom Jahre 1421, eine Entscheidung ihres Urthel- buches vom Jahre 1470, eine alte Schrift ihres rothen Büchlin aus 1480, Auszüge aus alten Stadtrechnungen von 1490— 1542, einen Vertrag zwischen Kurpfalz und Hessen-Darmstadt 1511, ein Auergerichtsweistum von 1449(über das„Auerfeldt“ des ausgegangenen Dorfes Au, jetzt Hähnleiner Gemarkung), drei Pergamentbriefe aus den Jahren 1485, 1424/73 und 1421/73(Archiv Nr. 30, 19, 21) und manches andere Beweisstück, die alle zusammen in dem sog. Zeugenbehör(cf. Anm. 44) S. 1—34 in Abschrift oder im Auszug niedergelegt sind.
Gestützt auf dieses reiche Material und den Augenschein stellte deshalb Bens- heim unter Beweis anno 1545 Artikel 9„das die Bach die Steinfart ghen Bennß- heim gehörig, denen auch Allein Zustendig ist“ und anno 1570„Item Ist wahr, das Rath und Gemeindte zu Benßheim In und Allewegen Von unvordächtlichen Jahren hero biß uff die Turbirung und Verhinderung, So ihnen durch die Von Zwingen- berg Im Jahr der Minderen Zal Dreißig Und Vier(1534) beschehen, Die Bach Stein- furth belangendt, Von der Alspacher Lachen an, da die Röder Lachen Uff der anderen seithen auch an die Bach zu stoßen Anfahet, Undt die Auer- bacher gemarcken uffhöret, bis an die Buschstach Und von dannen biß An die Von Schwanheim soweit die Röder Lachen gehen, Allein, ohne je-
¹³) Ebenda S. 29. ⁴⁴) Archiv der Stadt Bensheim, Urkunden Nr. 212(Zeugenbehör wegen dem Steinfurter Proces in der Zügelbach am Stein 1545/1570) und Nr. 207(Herkommensbuch 1527/1620) S. 1/ und S. 12/13. ⁴) Ebenda Nr. 228(Gewannenbuch, 1503 begonnen) S. 221, 226, 243¹ f. und namentlich 251 ff.


