Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 2. Teil
Entstehung
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Den größten Teil des forehahi bildete der Lorscher Wald im weiteren Sinne, welcher nach einem alten Weistums:)in vier Theil getheilt und abgesteint, und hat davon Lorsch und Bürrstadt ein Theyl, das ander Theyl hört denen von Lambert- heim eigenthymlich zue, das Drittheil würdt die Wildtpandt genandt und stehet Pfalz imediate(d. h. unmittelbar als Pfandinhaberin von Kurmainz) zu, dann in deroselben revier kein Waldgenoß noch Ausmärker... einiges Holz fällen, auch kein Windfall oder Unholz uffmachen noch abführen darf; Auch im geringsten ihr Vieh darin zu treiben.... Bey einer ziemblichen Straff der verbrechenden, nemblich 10 pfund hlr. (Heller) befugt sein. Daß vierte Theil steht den von Viernheim zu.

Der Lorsch-Bürstädter Wald oder Lorscher Wald im engeren Sinne ge- hörte also den Gemeinden Lorsch und Bürstadt, die darin das volle Beholzungsrecht zu Brand und Bau, sowie Viehtrieb, Wasser und Weide hatten, aber das Mitbe- nutzungs- und Oberaufsichtsrecht stand dem Kloster Lorsch und später Mainz zu, weil unter den vielen Schenkungen aus Bürstadt auch viele Waldanteile enthalten und beide Dörfer grundherrlich waren. Durch die Pfandverschreibung von 1462 kam dieser Lorscher Wald unter das Oberaufsichtsrecht von Kurpfalz, wie das oben mit- geteilte Weistum vom Jahre 1500 dartut. Aber trotz der darin enthaltenen Forstord- nung muß vorher und nachher eine liederliche Bewirtschaftung des Waldes geherrscht haben. Denn 1620 erläßt Kurpfalz eine neue Waldordnungss), die entgegen den Weis- tümern von 1423 und 1500 das Gemeinderecht an diesem Walde stark beschnitt, so daß er ein herrschaftlicher Wald wurde, der dann 1623 wieder an Kurmainz zurück- fiel und von ihm als Domäne an Hessen-Darmstadt überging.

Auch über den Viernheimer Wald übte Kurmainz als Nachfolger Lorschs die landesherrlichen Hoheitsrechte aus, trotzdem er im Lobdengau lag, und konnte sich dabei auf altüberkommene Rechte und spätere Urkunden vom Jahre 1346 bezw. 1430 und 1625 berufen³?), während der Lampertheimer Wald der landesherr- lichen Hoheit von Worms unterstehen blieb, wie dies der Steinsatz von 1721 noch ausweist. Die Wildbahn endlich war ein echtes Lorsch-Mainzer Bannholz, das in den Lorscher Seeprozeßakten als Streitobjekt eine bedeutende Rolle spielte und im Verlauf dieses Streites einen neuen Steinsatz an Stelle eines älteren erhielt. Derselbe beginnt und endet an der Südwestecke der Gemarkung Seehof und trägt auf den Grenzsteinen an den Innenseiten das Hoheitszeichen von Mainz, an den Außenseiten das von Worms, gerade so wie die Grenzsteine, die das Seehofgebiet von der Lam- pertheimer Gemarkung scheiden. Von Kurmainz ging dann auch die Wildbahn an Hessen-Darmstadt als Domanialwald über.

Aus diesen urkundlichen Zeugnissen und Erwägungen ergibt sich unzweideu- tig, daß die Lorscher Gemarkungsflurdas Bruch, mitten in welcher eine uralte Klostersiedlung lag, die wir als Altenmünster nachgewiesen haben, nicht zum Lob- dengau, sondern zum oberen Rheingau und zum Besitze der Abtei Lorsch gehörte, daß der sog. Lorscher See ebenfalls immer Lorscher und dann Mainzer Eigentum war, also auch das östlich davon gelegene Bruch garnicht zum Bistum Worms gehört haben konnte, daß die Wildbahn dem Wormser Obereigentumsrecht nicht unterstand,

31) Dahl, Urkunden, II. Lit. D. ³⁸) Dahl, Urkunden, VI. Lit. O. ³⁹) Dahl, Urkunden, II. Lit. A und K. 3*