Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte des Klosters Lorsch : 2. Teil
Entstehung
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worden war, und dadurch den Streit um den Lorscher See heraufbeschworen, der schließlich zu einer Teilung des Seegebietes führte.

Zwischen Stein S und 10 der Grenzabsetzung des Seehofgebietes schiebt sich alsdann der hessische Domänenwald Wild bahn an die Südwestecke der Gemarkung Seehof heran. Der Name ist aus Wildbann entstellt und bewahrt noch die Erinne- rung an Jagd, Fischerei und Forstgerechtigkeit, die ehedem hier ausgeübt wurde. Schon König Konrad J. hatte im Jahre 917 durch den Gaugrafen Liutfrid den- niglichen Wildbann über die Viernheimer Mark abgrenzen lassens²). Dieser war ein Teil des Königsbannes in dem großen Reichsforst forehahi, dessen Grenzen die Berg- straße, Neckar, Rhein und eine Linie von Erfelden nach Bessungen bei Darmstadt bildeten, dessen Gebiet also im Oberrheingau und Lobdengau lag. In diesem ganzen Forste erhielt nun im Jahre 1002 der Bischof Burkhard von Worms den kgl. Wild- bann von Heinrich II zum Geschenkes), trotzdem der größte Teil von Grund und Boden dem Kloster Lorsch gehörte. Dies war ein durchaus widernatürliches Ver- hältnis, dessen Aufrechterhaltung selbstverständlich Worms ebenso eifersüchtig über- wachte, als es Lorsch nicht gelten lassen wollte. Noch im Jahre 1165 schenkte Abt Heinrich ein Stück unangebauten Landes in Viernheim an das Kloster Schönau zu freiem Besitz vorbehaltlich von Waldrodung und Holzfällen, quae banno sunt ob- noxia, also dem Wildbann des Bischofs von Worms unterstehen³4¹). Und im Jahre 1168 gestattet der Bischof Konrad von Worms dem Kloster Schönau die novellatio, d. h. die Rodung von Ackern oder Wiesen zur Haltung von 4 Pfluggespannen, also 4 Huben à 30 Morgen in foraste ad Virnheim pertinente, cuius quidem fundus(Grund und Boden) Laureshamense monasterium, regalis vero bannus nostram(des Bi- schofs von Worms) respicit ecclesiam, gegen eine Zinsabgabe von 30(großen) Käsen(à 1 Denar) an den Pfarrer von Viernheim statt des sonst üblichen Frucht- oder Blutzehnten und von 2(großen) Käsen an die bischöfliche Hofkammer in Worms. Unter den Zeugen erscheint auch der Abt Sigehart von Lorsch, der als Inhaber von Grund und Boden seine Zustimmung zu dem Geschäfte geben mußte, und Lanzo, Propst von St. Peter, d. h. Altenmünsterss).

Dieses unnatürliche Verhältnis muß nach dem Obergange der Fürstabtei Lorsch an den Erzbischof von Mainz, den Vorgesetzten des Bischofs von Worms, in Abgang gekommen sein. Denn nach einem Weistum vom jJahre 14233⁶) erscheint Mainz als Inhaber des ganzen Wildbanns, und es wird von den Schöffen des Wildbanngerich- tes, das alljährlich einmal als ungebotenes Ding am St. Gertrudentag(17. März) im Vorhofe des Klosters Lorsch unter dem Vorsitze eines Schultheißen über alle Wildhubner(Besitzer von Wildhuben innerhalb dieses Wildbannes) abgehalten wurde, ausdrücklich bestätigt,das man das von alten Jaren allewegen also einem jeglichen Ertzbischoffen zu Maintz gewyset und gehalten hatte und fürbaß ihm auch also wysen und halten sollte.

) Monumenta Germaniae historica XXI. p. 388 und Christ, die Schönauer und Lobenfelder Urkunden von 1142 1225 in Mannheimer Gesichtsblätter 1904 zu Urk. Nr. 28, Anm. ¹³²⁸) Böhmer, Regesten Nr. 892 und oben Kap. II,§ 2, Ende. ³⁵⁸) C. L. Nr. 159. ³⁵⁸) C. L. Nr. 160 und Christ 1. l. Nr. 16. ³⁶) Dahl,§ 24 und Urkunden, II. Lit. M.