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Diese Grenzabsteinung beginnt an der Südostecke der Gemarkung Seehof bei dem schon oben genannten Hüttenfelder Friedhof mit Stein Nr. 1, erreicht deren Südwestecke an dem hessischen Domänenwald Wildbahn bei Stein Nr. 8S und zieht dann, den mannigfaltigen Krümmungen des ehemaligen Seegebietes folgend, west- lich an dem Seehof vorbei auf den Sachsenbuckel zu, wo sie mit Stein Nr. 38 an dem Ostende des Lampertheimer Gescheides endet. Auf den 38 Steinen tragen die der Gemarkung Seehof zugekehrten Seiten das Hoheitszeichen von Kurmainz, das Rad, und oftmals darunter das Hoheitszeichen des Klosters Lorsch, d. h. einen Kreis- schild mit aufrechtstehendem Kreuz und überragender Fahnenlanze(Abtsstab?).
7. Endlich erscheint in einer Rechnung von 1779 unter den Erbbeständen des Klosters Lorsch der Seehof mit 1200 Morgen, seit 1770 wieder neu verliehens0). Dieser Umfang stimmt auch noch mit dem heutigen der Gemarkung Seehof, die nach den Katasterkarten 1208 Morgen umfaßt. Und so gehörte die Gemarkung See- hof bis ins 19. Jahrhundert zu Kurmainz. Noch 1812 bestand der Weiler Seehof aus 15 Häusern mit 1190 Seelens¹) und bildete eine Filiale von Lorsch, während jetzt nur noch eine Scheune zu sehen und die Gemarkung Sechof rechtlich an Lampertheim angegliedert ist.
Im Anschluß daran muß ich auch noch kurz der Besitz- und Eigentumsverhält- nisse des an den ehemaligen Lorscher See angrenzenden Gebietes und des sog. Lorscher Waldes gedenken, da auch dieses den Gang meiner Ausführungen berührt.
Südlich von der Gemarkung Seehof liegt die Flur Seefeld, ehedem ohne Zweifel ebenfalls ganz oder teilweise Seegebiet. Dies beweist nicht nur der Name Seefeld, sondern auch der Seeweg, der von Lampertheim durch den Lampertheimer Wald ziehend bei dem heutigen Forsthaus Wildbahn mitten auf die Flur Seefeld zuführt, und besonders die vorhin erwähnte Spezifikation vom Jahre 1648, worin es heißt:„Ein Fischwasser, der Lorscher See genannt, zeugt neben dem Lorscher Wald längst hinauff bis an die Viernheimer gemarkung, ist ohngefähr 1200 Morgen feldts“. Von den obengenannten 38 Steinen tragen Nr. 1—8 auf der jener Flur zu- gekehrten Seite das Grenzzeichen* L., d. h. Lampertheim im ehemaligen Lobdengau und darüber das Wormser Hoheitszeichen, Schlüssel mit 7 oder 8 Sternen im Felde, da der Bischof von Worms bekanntlich die landesherrlichen Rechte in jenem Gaue ausübte. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Teilung des Seegebietes zwischen Mainz und Worms im Jahre 1721 auf alte Fischereirechte sich gründet, die Lam- pertheim-Worms in dem südlichen Teile des Lorscher Sees an sich zu bringen ge- wußt hatte, so daß der in der Urkunde von 1474 genannte Kreyenbruch sowie die in dem Notariatsinstrumente von 1466 genannte Kundschaft Kreyenbruch (Krähenbruch), Raupenbruch, Wingartrhein im wesentlichen das spätere See- feld ausmachten. Da der Lampertheimer Weingartrain offenbar die südliche Fort- setzung des Lorscher Weingartrech war, wie denn der Name auch später noch den ganzen Zug südlich vom Seehof bis über Hüttenfeld hinaus bezeichnete, so ist es sehr leicht erklärlich, daß die Lampertheimer von hier aus sich Obergriffe auf das an- liegende Lorscher Bruch erlauben konnten, besonders seitdem Lorsch pfälzisch ge-
¹0) Heckler a. a. O. S. 31. ³¹) Dahl S. 230.


