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Ansprüche der Pfälzer auf den Lorscher See zurück, indem er sagte:„All um desto mehr, weil nicht weit davon ein Kloster zum Haun genannt nacher Lorsch ge- hörig gelegen“ und ebenda:„Von uralten Zeiten etwa dem Kloster zum Haun genannt gehörig gewesen“. Er konnte sich dabei auf eine Erklärung des Schult- heißen und Gerichts zu Lorsch und Bürstadt aus demselben Jahre berufen, worin besagt wird, daß damals noch zwei offene Plätz des Sees„zum groß und kleinen Heilligen“(die große und kleine Hallig) vorhanden waren und„dem diesseits auf dem Lorscher Bruch, jetzo zum Haun genannt, 2000 Schritt ungefähr von er- meldeten See gestandenen jungfrawlichen Lorsischen Kloster zugehörige wallfahrt und Kapellen gewesen“ sei.
Damit übereinstimmend erklärt der Schaffner Kissel zu Lorsch in demselben Jahre:„Allein wo jetzo die Bubenhütten(das spätere Pferdehäuschen), sei nahe bei vor Alters ein Jungfrauen Kloster, welches zum Lorscher Kloster gehört, ge- standen, das bei Pfalz Zeiten in Abgang kommen und verfallen, wie noch bei kurzen Jahren von Lorschern Stein daselbst ausgebrochen und abgeführt, auch es die vesti- gia noch heutigen Tages zeugen.“
Muß solch urkundlichen Beweisen gegenüber die Behauptung, als habe das Lorscher Bruch mit seiner uralten Klostersiedlung und der Lorscher See zum Lob- dengau gehört, nicht als ganz hinfällig erscheinen?
5. Aus einer Originalvorstellung des Lorscher Seemeisters Hans Fischer vom 2. März 1637, gerichtet an den Mainzer Burggrafen Gerhard von Waldenburga?), er- sehen wir, daß man damals mit einem Projekt umging, den„wilden“ Lorscher See einzudämmen,„dadurch viel nützliches Gelände zu erhalten sei“. Man plante dem- gemäß die Weschnitz durch ihn laufen zu lassen, wodurch auch die Fische vermehrt und der Boden zuträglicher gemacht werden könnte als in dem nutzlosen Sumpf- lande. Der Burggraf fand zwar das Projekt„Ihr Curf. Gnaden(Mainz) nützlich“, aber trotzdem kam es wegen der großen Kosten und der Drangsale des dreißigjährigen Krieges nicht zur Ausführung. Dies beweist die Tatsache, daß der Lorscher See laut einer Spezifikation der Kellerei Heppenheim vom Jahre 1648(Darmstädter Haus- und Staatsarchiv) noch unter den„Fischwässer“ aufgezählt wird, welches 1635 da- durch, daß die Soldaten den Ablaß aufzogen,„ertrucknet und bis Dato(1648) ohn- besetzt(ohne Fischeinsatz) und öth liegen blieben“, daß er noch 1674 seine fast volle Ladung hattezs, ja noch 1720 unter dem Burggrafen von Starkenburg Schütz von Holzhausen(1718— 38) dem Schutzjuden Heium Gundersheim auf 10 Jahre verliehen erscheint?).
6. Indes dürfte seine Austrocknung von Kurmainz damals erneut in Angriff genommen oder bereits durchgeführt gewesen sein. Denn der große und sehr kost- spielige Steinsatz vom Jahre 1721, den Kurmainz als Landesherr von Lorsch mit dem Bischof von Worms als dabei beteiligtem Landesherrn von Lampertheim zur Abgrenzung bezw. Teilung des Seegebietes vornehmen ließ, hatte keinen rechten Sinn, wenn noch der wirkliche See mit seinen natürlichen Ufergrenzen vorhanden war.
²¹) Heckler, Beitrag zur Geschichte der Stadt Bensheim S. 60. ²) Siehe Frohnhäuser ebenda. 2⁹) Heckler, I. I. S. 30.


