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stalt, daß das ganze nördliche Stück des Weingartrech, das einen natürlichen Damm zwischen Lorscher See und Bruch darstellt, zu der Gemarkung Lorsch gehört, und endet bei einem Grenzstein auf einer Wildhube, worunter nach Lage der Sache nur der jetzige Seehof und ein etwas nördlich davon stehender Grenzstein an dem Ost- ende des Lampertheimer Gescheides beim sogenannten Sachsenbuckel verstanden werden kann.
Daß nun vom Sachsenbuckel ab die Westgrenze der Gemarkung Lorsch gegen den Lorscher Wald nicht weiter beschrieben und somit bis zu ihrem Ausgangspunkt zurückgeführt wird, hat darin seinen Grund, daß es sich bei der Grenzbeschreibung nur um die Außengrenze handelt, wo dieselbe auf die Weschnitz zuläuft(Anfangs- punkt) und von ihr wieder wegzieht(Endpunkt), und weil auf dem ganzen Zwischen- stück der Lorsch-Bürstädter Wald, der in dem Weistum ausdrücklich als zwischen den beiden Dörfern gelegen bezeichnet wird, auch ohne Absteinung die natürliche und selbstverständliche Grenze bildete.
Beweist nun aber diese Grenzangabe, die alte Besitzrechte auf Grund amt- licher, von der kurpfälzischen Regierung selbst angeordneter Erhebungen zur Vor- aussetzung hat, im Einklang mit unseren bisherigen Ausführungen nicht unwiderleg- lich, daß das Lorscher Bruch mit seinem Kloster Altenmünster nicht zum Lobden- gau, sondern wie Lorsch selbst zum oberen Rheingau gehörte? Und spricht nicht die Anlage der Weinberge auf dem Weingartrech in unmittelbarster Nähe des Klosters beim Seehofe für dessen Identität mit Altenmünster, das so recht von Sümpfen und ihren Plagen umgeben war und von dem oder für das die Weinberge doch offenbar angelegt wurden? Wenn endlich unter anderen Wassergerechtigkeiten innerhalb der Gemeinde Lorsch-Kleinhausen auch der Lorscher See in einem Lorscher Weistum namentlich aufgezählt wird, muß er da nicht notwendigerweise zum Lorscher Gebiet und demgemäß ebenfalls zum Oberrheingau gehören? Aber ebenso selbstverständ- lich ist es auch, daß er als herrschaftliches Lehen nicht in den Steinsatz der Dorf- schaft Lorsch-Kleinhausen einbezogen werden konnte.
Daß die in dem Weistum vom Jahre 1500 enthaltene Grenze der heutigen entspricht, lehrt ein Vergleich mit den Katasterkarten, und daß sie schon lange vor 1590 abgesteint war, wird im Anfang ausdrücklich bezeugt. Und vielleicht läßt sich noch die Zeit bestimmen, aus der wenigstens der Teil des Steinsatzes stammt, welcher von der Meerbach bis zur Weschnitz reicht, also gerade die Strecke bei der Kreuz- wiese betrifft, wohin von Schenk das Kloster Altenmünster verlegt.
Im jJahre 1340 entschied nämlich der Erzbischof Heinrich III. von Mainz län- gere Streitigkeiten²s), die zwischen Bensheim einerseits und dem Lorscher Propste und Heppenheim andererseits wegen der Almen(Almende) zwischen der Weschnitz und dem alten Weg(linke Seite) und zwischen den Bensheimer Erlen(an der Erlen- lache) und der rechten Lorscher Straße(rechte Seite desselben alten, von Heppen- heim herkommenden Lorscher Wegs) entstanden waren, also das östlich und südlich von der Kreuzwiese gelegene Gebiet betrafen. Dabei wird zwar ausdrücklich er- klärt, daß diese Almen bisher des Erzbischofs von Mainz Eigen gewesen seien, aber gleichwohl eine Einigung dahin getroffen,„daß die von Bensheim gemeldete Al-
2³) s) Wagner, Die geistlichen Stifte I S. 128 und Dahl, Urkunden S. 108 Nr. 10, 2.


