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Aldenmunster. In der historischen Einleitung heißt es: Udalricus Laur. abbas nostram adiens serenitatem omni a nobis studio postulavit, quatinus(daß) sub nostrae confir- mationis atque immunitatis auctoritate liceret sibi sub sancti Petri apostolorum prin- cipis et omnium apostolorum honore monasterium restaurare in insula, quae pro- xima Laureshamensi monasterio imminet, praetitulato(in der Oberschrift genannten) nomine Aldenmunster.
Beide Urkunden besagen also übereinstimmend, daß Abt Udalrich das alte und verfallene Kloster Altenmünster wieder herstellte und erweiterte, und daß im Jahre 1071 diese Arbeit vollendet war, worauf dann der Abt das erneuerte Kloster zur Entfaltung einer geordneten Tätigkeit einem Propst(praepositus) unterstellte, reich dotierte und hierzu die königliche Bestätigung(Nr. 132) einholte?²), zumal da eine Anderung des Gerichtsstandes damit verbunden war. Wenn die Wiederherstel- lung monitu et rogatu Heinrichs erfolgte, so muß der Abt damals mit Heinrich IV. in gutem Einvernehmen gestanden haben. Nun wissen wir aber, daß derselbe Hein- rich auf Anstiften seines ehr- und ländergierigen Beraters, des Erzbischofs Adalbert von Bremen, und im Einverständnis mit dem auf Lorsch eifersüchtigen Bischof von Worms nach einem Besuche des Klosters von letztgenannter Stadt aus im Jahre 1065 dasselbe dem Abt Udalrich entzog, dem Bischof von Worms unterstellte und entgegen allen bisherigen Angaben der Urkunden als im Lobdengau, d. h. der Diözese Worms gelegen bezeichnen ließ). Wir wissen ferner, daß Abt Udalrich in seinem Streite mit dem König in demselben Jahre auf dem Berge Burchheldon(Berghalde) haud procul a monasterio eine wehrhafte Schutz- und Trutzburg, d. h. die Starken- burg bei Heppenheim a. d. B. errichten ließ(Chronik S. 182), daß er in drei Schrei- ben Heinrichs(C. L. Nr. 123— 125) vor den König zitiert, abgesetzt und des Gehor- sams seiner Mönche verlustig erklärt wurde und erst auf dem Reichstage zu Trebur 1066, wo er an der Spitze eines glänzenden Reiterheeres von 1200 Mann erschien, die königliche Huld und Gnade wieder gewann und demzufolge 1067 in den Besitz des Klosters Lorsch und aller Privilegien wieder eingesetzt wurde(C. L. Nr. 126, gegeben zu Wiehe in Thüringen). Sonach fand die Wiederherstellung des Klosters Altenmünster zwischen 1067 und 1071 statt, und das erneuerte und erweiterte Kloster blieb demselben Schutzpatron wie das alte, d. h. dem Apostelfürsten Petrus unter- stellt. Damit übereinstimmend sagt der Abtskatalog: Udalricus abbas vetus monaste- rium in hac insula(der Abtskatalog wurde nämlich in dem Kloster Altenmünster abgefaßt) renovans dei servitium ins(tauravit). Mußte aber der Verfasser desselben nicht unbedingt wissen, daß es sich damals um eine bloße Wiederherstellung han- delte, da er doch nicht allzulange Zeit nach dieser Erneuerung lebte?
2) Christ Z. V. Rh. 1907, S. 34 kehrt das zeitliche Verhältnis der beiden Urkunden um, ohne zu beachten, dass die Königsurkunde die Anordnungen des Abtes(Nr. 131) voraussetzt in den Worten: atque eidem ecclesiae ab ipso(sc. Udalrico) concessa per hanc nostram regalem paginam concedimus atque confirmamus. ³) Die Urkunde ist zu Oschersleben bei Halberstadt am 6. September 1065 ausgestellt, cf. Joannis, Script. hist. Moguntini III pag. 116, Stumpf, Reichskanzler Nr. 2683. Wenn Christ a. a. O. S. 19 zu dieser Urkunde bemerkt, dass sie absichtlich nicht in den Lorscher codex aufgenommen wurde, so ist zu erwidern, dass sie in denselben gar nicht aufgenommen werden konnte, weil sie doch dem Wormser Bischof zugefertigt und überdies schon 2 Jahre später widerrufen wurde.
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