Aufsatz 
Das salisch-fränkische Siedelungssystem u. die Heppenheimer Markbeschreibung vom Jahre 773 : ein Beitrag zur geschichtlichen Heimatkunde / von Friedrich Kieser
Entstehung
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von rund 900 qkm oder 90000 Hektar entspricht. ¹) Im Vergleich zu ihr stellt der Herrenmansus der Mark Michelstadt ¼ und die Königssundra bei Wiesbaden etwa dar. ²) Dieser gewaltige Umfang hat deshalb auch manche Forscher³) bestimmt, die Mark Heppenheim nicht als Nutzungsverband oder geschlossene Markgenossen- schaft, sondern als ein blosses Amtslehen aufzufassen, das der jeweilige Graf des Oberrheingaus zusammen mit dem Grafenamte verwaltete. Indessen gerade der grosse Waldbestand, der der Mark ihr charakteristisches Gepräge gibt, und die wichtige Lage des Gesamtgebietes machen eine einheitliche Organisation unter dem Gesichtspunkte der militärischen Sicherung und zivilen Verwaltung wahrscheinlich. Dafür spricht sogar ihre Vergebung als Amtslehen oder ihre Verwaltung ad opus regis, wofür in unserer Urkunde zwar nur 3 Fälle namhaft gemacht werden, denen aber gewiss noch andere vorangegangen sind.

Wir sind nun zwar nicht in der Lage, den Zeitpunkt der einzelnen Marken- absetzung innerhalb der Gesamtmark genau angeben zu können, allein es liegt in der Natur der Sache, dass das Gelände an der Bergstrasse und in den grösseren Tälern des Odenwaldes ziemlich früh der fränkischen Markenregulierung unterworfen wurde, wobei teils Ansiedelungen von Königsleuten, teils Neuregulierungen schon vorhandener volksmässiger Siedelungen stattfanden.

Am frühesten war naturgemäss die königliche villa Heppenheim selbst mit der zu ihr gehörigen Mark in engerem Sinne abgesetzt. Die curtis in ihr wurde, als ihr militärischer Zweck erfüllt war, zu einem Wirtschaftshofe, der nicht bloss den Mittelpunkt des ad opus regis ausgeschiedenen Krongutes bildete, sondern auch die Rentkammer darstellte, an die alle Gefälle und Abgaben innerhalb der Mark Heppenheim zu entrichten waren. Der actor villae war in der Regel wohl der jeweilige Graf(comes) des Oberrheingaues, woraus sich erklärt, dass derselbe auch gelegentlich die Mark als Amtslehen erhielt. Zudem war Heppenheim der Sitz eines Centgerichtes, das in der Regel wohl der Centenarius, aber gelegentlich auch der Gaugraf selbst leitete. Es wurde auf dem Landsberg oder Lindenberg¹), etwas nördlich von der Starkenburg, gehegt und erscheint noch 1224 als ein placitum generale Lindesberg, war aber kein ständiges Obercentgericht, wie Dahl annimmt). Da im Mai 772 an das Kloster Lorsch die integra emunitas, d. h. die Befreiung von der gräflichen Gerichtsbarkeit verliehen wurde), erhielt dasselbe mit der Mark Heppenheim 773 auch die ganze Verwaltung und Gerichtsbarkeit in diesem Gebiete. Dadurch verwandelte sich nicht nur der königliche Domanialhof in ein fürstabteiliches Kameralamt(Kellerei), dem später auch benachbarte Kellereien unterstellt wurden, z. B. Bensheim und Lorsch, sondern auch das Centgericht wurde ein klösterliches oder vogteiliches Gericht. Denn nunmehr bestellte der Fürstabt von Lorsch den

¹) Landau S. 130 hat ihre Ausdehnung um reichlich zu gross angegeben. ²) Rübel S. 426 ff. Uebrigens bildet diese Königssundra durch ihre Lage zwischen Ober- und Niederrheingau eine merkwürdige Parallele zu der königlichen Mark Heppenheim zwischen dem Oberrhein- und Lobdengau.

3) Nach dem Vorgange Meitzens, Siedelungen I 473 besonders Rübel S. 90.

4) Der Name besagt entweder Gericht des Landes d. h. Gaues, oder der von Linden bestandene Berg, wie ja die Linde überhaupt bei alten Malstätten eine grosse Rolle spielte.) Dahl S. 134; dagegen Frank, Archiv für hess. Gesch. IX 463 ff.) Cod. Laur. I Nr. 5.