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Teil der Grenzbeschreibung, die ohne Zweifel in einer Urkunde fixiert wurde. An unserer Stelle ist sie eingeleitet durch einen historischen Exkurs, der den schon seit alter Zeit bestehenden Umfang der Mark Heppenheim und des zugehörigen Königs- forstes angibt. Diese Einleitung ist augenscheinlich das Werk des redigierenden Mönches.
Die vesticio war eine umfangreiche Arbeit und erforderte sicherlich mehrere Jahre. Denn es galt nicht nur das Gesamtgebiet der Mark Heppenheim nach aussen genau festzusetzen und nach innen eine Regulierung einzelner Marken vorzunehmen, soweit sie nicht schon früher erfolgt war, sondern auch Rechte der Angrenzer (circumpositae marchae) zu wahren oder zu verwerfen. Dass hierbei eine grosse Anzahl von Grenzfragen und Markrechten auftauchte, lag in der Natur der Sache, wird aber auch durch unsere Urkunde selbst bezeugt. Denn die Regelung dieser Fragen veranlasste einen königlichen Erlass(ex precepto Karoli regis), wonach 795 Mitte August unter dem Vorsitz des Grafen Warinus, der ehedem die Mark Heppen- heim ad opus regis verwaltet hatte, also die Verhältnisse kannte, ein placitum, d. h. ein Gerichtshof, zusammentrat, zu welchem aus den beteiligten Gauen Richter (Schöffen) und Zeugen zugezogen wurden und zwar aus dem Lobdengau 12, der Wingartteiba 8 und dem Main- und Rheingau 16 mit dem Gaugrafen Rupertus an der Spitze. In einem regelrechten Inquisitionsverfahren wurden die Grenzen der Mark Heppenheim endgültig festgelegt. Das hierbei aufgenommene und durch Namensunterschrift der Teilnehmer beglaubigte Instrument ist in dem zweiten Teile der Grenzbeschreibung enthalten. Die Verschweissung der ersten mit der zweiten Grenz- urkunde wird ohne Zweifel durch die Worte Hanc villam— limites qui supra ausge- drückt und ist ebenfalls die Arbeit eines redigierenden Mönches. Sie gibt einen historischen Rückblick, der die mehrmalige Verleihung der Mark an weltliche Grosse teils zu Lehen(in beneficium), teils zur Verwaltung ad opus regis und die Ent- scheidung des Schiedsgerichts enthält Übrigens ist die Überschrift limites qui supra nicht ganz zutreffend, da die zweite Grenzfestsetzung im Westen noch das Gebiet der grossen Bürstädter Gemarkung(d. h. jetzt Lorsch und Bürstadt), die ursprüng- lich nicht zur Mark Heppenheim gehörte, mit einschliesst. Wenn man aber bedenkt, dass schon 770 Graf Cancor den Lorscher Wald dem Kloster schenkte ¹) und ebenso viele Private in der Zeit bis 795 ihre Habe dem Kloster vermachten ²), so wird dies post hoc, ergo propter hoc nicht allzuschwer in die Wagschale fallen, wenngleich dadurch der Schluss' der Grenzbeschreibung ad petram in Hirselanden— Aganrod als Zusatz von späterer Hand verdächtig erscheint ³). Doch davon später.
Zur Kontrolle und Erläuterung der beiden Urkunden werden ausser anderen Zeugnissen besonders die Michelstädter Markbeschreibung vom Jahre 819 ⁴), das Lorscher Wildbannsprivileg5) und das Grenzberichtigungsverfahren zwischen dem Lobdengau und der Heppenheimer Marké), beide aus dem Jahre 1012, herangezogen werden, da diese teilweise dieselben Grenzen betreffen.
¹) Cod. Laur. I Nr. 10. ²) Ebenda Nr. 167— 175. ³) von Schenk, Archiv für hess. Geschichte XIV 441 ff. vermutet, dass überhaupt die ganze jüngere Grenzbeschreibung mit dem Grafen Warinus schwerlich etwas zu tun habe. ⁴) Cod. Laur. I Nr. 20/21. ³) Cod. Laur. I Nr. 92 u. 93. ⁶) Acta Acad. Palat. VII 65.


