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machte, sehr viele römische coloni getötet oder ausgewandert waren und daher sehr viel herrenloses Land, loca deserta, cultoribus vacua, zur freien Verfügung standi).
Ausserdem nahmen die Salier mit den Angesessenen keine Landteilungen nach Tertien vor, wie solches die übrigen Germanen taten ²), die vielfach mit den Romanen eine Ortsgemeinde bildeten, sondern vertrieben die Besitzer einfach von ihrer Scholle, oder rotteten sie aus, wo sie sich selbst niederliessen. Endlich besiedelten sie nicht das ganze Land(incolere), sondern durchschritten es gleichsam nur(transmeare) und sicherten seinen Besitz, indem sie sich an einzelnen, besonders militärisch-wichtigen Punkten um befestigte Etappen in militärisch-agrarischen Verbänden niederliessen. Demnach war überall genug herrenloses Land vorhanden, teils natürlich entstanden, teils durch die Schärfe des Schwertes oder gewaltstaatliche Enteignung künstlich geschaffen, auf dem die Salier ihre geschlossenen Siedelungen anlegten. Diese bildeten also gleichsam insulae ³) innerhalb des unterworfenen Gebietes, ähnlich den coloniae civium Romanorum, die auch in dem eroberten Feindeslande angelegt wurden zur Sicherung des Besitzes und der neuen Ansiedler.
Die Aufhebung des vastum oder der solitudo ist also ein spezifisch salisch- fränkisches Vorgehen. Nach der germanischen Rechtsauffassung, die auch die Salier teilten, war das Odland Gemeingut aller und so wurde es auch bei der Besitz- ergreifung an die Volksgenossen aufgeteilt. Dass die selbstgewählten Führer der Eroberer(duces oder reguli) und gelegentlich auch sonstige verdienstvolle Männer grössere Stücke als die übrigen Genossen erhielten, ist selbstverständlich. Wenn es nun einem unter diesen gelang, sich eine überragende Stellung zu schaffen, so war auch in der rechtlichen Auffassung des eremus ein Wandel von selbst gegeben. Und das trat unter Chlodwig(481— 511) wirklich ein. Ursprünglich ein regulus, ein Volkskönig, neben mehreren anderen im Gebiete der Salier, wusste er durch seine Tapferkeit, mit der er nacheinander Syagrius, die Alemannen und Westgoten schlug, und durch seine grausige Rücksichtslosigkeit, mit der er alle seine Nebenkönige im salischen und ripuarischen Gebiete stürzte, die Macht des Gesamtwillens seiner Volks- genossen(Volkssouveränität) derart zu schmälern, dass an dessen Stelle tatsächlich sein Einzelwille(Königssouveränität) trat. Alle Eroberungen der Volksgenossen fanden daher von nun an gleichsam sub auspiciis regis statt und das herrenlose Land, der eremus, gehörte ad opus regis, ad partem regis, oder er wurde causa regis, fiscus, regnum, wie die technischen Ausdrücke dafür lauten, d. h. er unterstand dem freien Verfügungsrecht des Königs 4). Die solitudo hiess eremus, wenn von Natur vorhanden, aber desertum, wenn mit Gewalt hergestellt, wie das nach Kriegsrecht bei der erstmaligen Besitzergreifung oder bei Empörung zu geschehen pflegte. Die markantesten Beispiele für diese beiden Formen sind in späterer Zeit die Stiftung des Klosters Fulda und die Eroberung des Sachsenlandes.
¹) Roth, Benefizialwesen S. 65 f. ²) Schröder, Rechtsgeschichte S. 100 ff., Rübel S. 490 ff.
³) Eine solche Siedelung im grossen Massstab ist z. B. die insula Francorum, d. h. Isle de France, ebenso von den Windungen der Seine, also einer Wassergrenze, umschlossen, wie die insula Batavorum von den Armen des Rheines umfasst wird.
4) Schröder, a. a. O. S. 206. Wenn aber derselbe ein Bodenregal, d. h. ein Obereigentumsrecht des Königs an dem gesamten Grund und Boden des Proberungsgebietes annimmt, so ist dies nicht zutreffend. Vergl. Rübel, S. 45 ff., 158 u. ö.


