Aufsatz 
Das salisch-fränkische Siedelungssystem u. die Heppenheimer Markbeschreibung vom Jahre 773 : ein Beitrag zur geschichtlichen Heimatkunde / von Friedrich Kieser
Entstehung
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ausos olim in Romanosolo apud Toxandriam locum habitacula sibi fingere praelicenter. Man mag diese Stelle auffassen, wie man will, jeden-

falls wird Rübel ¹) zuzustimmen sein, der die consuetudo von der Eigenart der Okkupierung und Ansiedelung versteht.

Diese Eigenart hat im wesentlichen drei Merkmale, welche die salisch- fränkische Siedelung von der aller übrigen Germanen unterscheiden: 1. Besiedelung, d. h. Beseitigung des Odlandes; 2. Ubertragung römisch-militärischer Gliederung und Befestigungstechnik auf agrarische Verhältnisse; 3. Schaffung bestimmter Besitz- und Rechtsverhältnisse durch systematische Grenzabsetzung.

§ 2. Die Aufhebung der solitudo bei der Besiedelung.

Die Heimat der Salier bezw. ihrer Vorfahren, der Bataver, war eine palustris humilisque insula²), von Meer, Watten, Sümpfen, Fluss- und Bachläufen oder auch künstlichen Entwässerungsgräben ³) begrenzt und gegliedert. Es gab also hier kein Ödland, vastum, solitudo, desertum, zwischen den Siedelungen, sondern das Wasser bildete die fest umschriebene Grenze nach aussen und innen. Aber während die Salier den eremus im eigenen Lande nicht kannten, fanden sie ihn an ihrer Grenze gegen das römische Reich gleichsam als Festungsglacis vorgelagert, dessen Betreten streng verboten war. Sonst pflegten die Römer gegen die Feinde die scharfmarkierte Grenzlinie des Limes zu ziehen, hier aber übernahmen sie einen germanischen Brauch. Dieses Odland bestand schon im Jahre 55 n. Chr. und wurde als Weideland von den in den Grenzfestungen garnisonierenden Römern benutzt. Es erregte daher die Begierde der Friesen 4) im Jahre 55 und nach ihrer Vertreibung auch die der Ampsivarier ⁵5) im Jahre 58 n. Chr. Der Sprecher der letzteren, Boiocalus, legte den Römern die Bitte ans Herz: modo ne vastitatem et solitudinem mallent quam amicos populos und vertrat den folgenschweren Eroberungsgrundsatz: sicuti caelum deis, ita terras generi mortalium datas quaeque vacuae, oeas publicas esse. Indes die Römer mochten solch gefährlicheBodenreformer nicht zu Nachbarn haben und schickten sie mit blutigen Köpfen heim. Auf denselben Rechtsgrundsatz sich stützend, machten dann genau 300 Jahre später auch die Bataver ihren Er- oberungszug in dieselbe solitudo hinein und zwar mit mehr Erfolg, denn sie blieben im dauernden Besitz des okkupierten Odlandes.

Diese erstmalige Besitzergreifung des eremus wurde aber nun von den salischen Franken, den Nachkommen der Bataver, zu einem förmlichen System ausgebildet, das sie auf allen ihren Eroberungszügen begleitete und in dem planmässigen Vor- gehen Karls d. Gr. seinen Höhepunkt erreichte. Die Ausbildung dieser Siedelungs- form in eremo wurde im Anfange wesentlich dadurch erleichtert, dass infolge der schweren Erschütterungen, die Gallien vor und während der Völkerwanderung durch-

1) Die Franken, 486 ff. ²) Hist. V 23. ³) Der Marschboden zwang sogar vielfach die Bewohner, künstliche Gräben anzulegen, die dann das zugeteilte Stück ebenso entwässerten wie abgrenzten. Die- selbe Form besteht auch heute noch in Holland, Friesland und Holstein. Vergl. Landau a. a. O. S. 11 u. 80. 4) Ann. XIII 54:(Frisii) agros vacuos et militum usui sepositos insedere. 5) Ann. XIII 55 ff.