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des confinium, dessen Rechtssphäre genau abgegrenzt war.. Holzhieb, Weidegang, Waldmast und Jagdrecht waren darin überhaupt oder wenigstens bis zu einer ge- wissen Grenze verboten. Eine Verletzung dieser Grenze wurde schwer geahndet, da das confinium als Festsetzung zweier Kontrahenten höheren Frieden genoss, und zog für den Verletzer Auslieferung, Verlust des Landrechtes(Friedlosigkeit) nach sich, oder führte bei ungenügender Sühne zu schweren Stammesfehden.
Die solitudo stellt also eine neutrale Zone dar, die entweder ganz oder teil- weise jeder Nutzniessung entzogen war. Den sehr ausgedehnten Odländereien an den Stammesgrenzen entsprachen aber auch im Innern des Stammesgebietes zwischen den einzelnen Gauen und innerhalb dieser wieder zwischen den einzelnen Geschlechts- dörfern entsprechend kleinere solitudines ¹). Die letzteren mochten zuweilen nur einige Hammerwurfsbreiten betragen, aber sie waren vorhanden noch lange über die karolingische Zeit hinaus. Auch sie unterstanden als confinium dem Volksfrieden der Nachbargemeinden(commarcani) und bildeten das unangebaute Grenzgebiet. Die zunehmende Bevölkerungsdichtigkeit hatte nun zur Folge, dass sowohl die solitudines an der Landesgrenze, als auch zwischen den einzelnen Geschlechtsdörfern wohl nach Vereinbarung von beiden Seiten aus in Anbau genommen wurden. Freilich war dieser Entwickelungsprozess auch zur Zeit der Karolinger noch nicht über die bescheidensten Anfänge hinaus gediehen und selbst noch im 15. Jahrhundert solches vastum vorhanden.
Sonach haben wir als altgermanische und sogar nach der Völkerwanderung noch als gesamtgermanische Siedelungsform eine Gebietsregulierung anzusehen, durch die sowohl die e inzelnen Stammesgebiete als auch die dorfmässigen Siedelungen innerhalb der- selben durch Ödland von einander geschieden waren.
III. Kapitel. Die salisch-fränkische Siedelungsform.
§ 1. Die Entstehung des salisch-fränkischen Stammes und seines eigenartigen Siedelungssystems.
Ganz anders als die germanische, gestaltete sich die salisch-fränkische Siedelung. Der salisch-fränkische Stamm bildete sich aus mehreren germanischen nationes, die im Rheindelta ihre Wohnsitze hatten. Die wichtigsten derselben sind die Batavi, Caninefates und Cugerni ²). Die Bataver 3) wohnten auf dem von Rhein, Waal und Maas gebildeten Delta, die Kaninefaten ⁴) teils auf demselben, teils nördlich davon, und die Kugernen⁵) zwischen den Batavern und Ubiern, wahrscheinlich Nachkommen der von Tiberius auf das linke Rheinufer verpflanzten Sigambrer ⁶). Als die Römer am Rheine festen Fuss fassten, gerieten die Bataver in ein Abhängigkeitsverhältnis (obsequium), das wegen seiner milden Form den Schein gleichberechtigter Bundes-
¹) Rübel, 145 ff. ²) R. Schröder, Forschungen 19, 139— 172; Müllenhoff, Altertumskunde 4, 398; Rübel a. a. O. 484 ff. ³) Ann. II 6, hist. IV 12. ⁴) Hist. IV 15. ⁵) Hist. IV 26. ⁶) So wird selbst noch Chlodwig bei seiner Taufe durch den hl. Remigius Sigambrer angeredet.—


