agendi bezichtigten ¹), oder eine gens bello laeta nennen ²), ein kampffrohes Volk, das dem Grundsatz aller Eroberer huldigt: quo modo lucem diemque omnibus hominibus, ita omnes terras fortibus viris natura aperuit ³), und demgemäss entweder der Ver- änderungssucht und Lüsternheit nach fremdem Gutè ¹⁴), oder stumpfsinniger Trägheit zeihen 5). Den wahren Grund ahnen die römischen Schriftsteller kaum, nämlich den Hunger, der bei der raschen Bevölkerungszunahme und der offenkundigen Sprödig- keit aller Germanen gegenüber einer rationellen Bewirtschaftung ⁶) unausbleiblich war.
Wo Eroberungskriege wenig Erfolg versprachen, wandten sich die germanischen Stämme notgedrungen der zweiten Form zu. Auf die gemeine Mark, also Wiese, Weide und Wald, hatte zwar die Gesamtheit der Bauernschaft eines Dorfes Anrechte, aber es war nur zu natürlich, dass der einzelne von seinem Ackerlande aus Vorzugs- rechte an den angrenzenden Teil des Marklandes beanspruchte und zuletzt auch erlangte. Er tat also den Hammerwurf in die Mark hinein und erhielt ein Stück davon, zunächst nur zur Sondernutzung. So durfte er z. B. den ersten Grasschnitt vornehmen, also Heu ernten(Sommerwiesen), während dann wieder das Recht der Gesamtheit auf den Weidegang eintrat(Herbstwiesen). Ahnlich ging es bei Rodungen in der Allmende, bei Erschliessung von Ackerland aus gemeinsamem Weide- und Waldland. Dieses Hammerwurfsland wird Anschuss, Zuschlag, Heimschnat oder Bifang genannt und ist wahrscheinlich schon germanischen Ursprungs. Allmählich entwickelte sich dann solches Heimschnatland zu vollem Privateigentum.
Aber auch diese Zuschläge in die gemeine Mark hinein konnten nicht ad infinitum wiederholt werden, obwohl der Vorgang sich bis in die neueste Zeit er- hielt 7). Es musste daher zu einem letzten Mittel gegriffen werden, um Ackerland zu schaffen und das war die Aufhebung oder wenigstens Einschränkung der solitudo, d. h. der Odgrenze.
Eine jede germanische civitas war, wie Cäsar zu berichten weiss s), durch eine grosse Wüstung(Odland) von ihrem Nachbarn getrennt. Man nannte sie: vastum, vastitas, vacuum, solitudo, in der Zeit der Volksrechte auch desertum, desolatio und eremus(„νπ). Sie war entweder natürliches Odland(Wald, Moor, Sumpf, Heide), oder gewaltsam hergestellte Wüstung. So trennte die Cherusker von den Sueben „pro nativo muro“ die silva Bacenis?)(Harz und Thüringerwald), so die Cherusker von den Angrivariern silva et palus(Steinhuder Moor?) und ein latus agger, den letztere als Landwehr aufgeworfen hatten 10). Der Zweck solcher Wüstungen war offenbar die Sicherung gegen unvermutete Angriffe des Nachbarstammes¹¹). Diese Od- ländereien unterstanden der Beaufsichtigung der beiden Nachbarn und bildeten
¹) Ann. XIII 57 gelegentlich einer schweren Stammesfehde zwischen Hermunduren und Chatten wegen der Salzquellen im confinium beider 58 v. Chr. ²) Hist. IV 16. ³) Hist. IV 64. ⁴) Hist. IV 73, auch Caes. b. g. I 28, 31 und öfters. ⁵) Germ. 14: nec arare terram aut exspectare annum tam facile persuaseris quam vocare hostem et vulnera mereri. pigrum quin immo et iners videtur sudore adquirere, quod possis sanguine parare. ⁶) Germ. 26 Ende. ⁷) Grimm: D. Rechtsaltertümer¹ 56 ff., 63; Maurer: Markenverfassung§ 47. 8) B. g. VI 23: civitatibus maxima laus est quam latissima circum se vastatis finibus solitudines habere. Hoc proprium virtutis existimant expulsos agris finitimos cedere neque quem- quam prope audere consistere; simul hoc se fore tutiores arbitrantur; ähnlich IV 3. ⁹) B. g. IV 10.
10) Ann. II 19. 1¹¹) S. Anm. 8 und Rübel, 234.


