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nun diese dignatio auf die 3 Stände der Adeligen(nobiles), Freien(ingenui) und Hörigen oder Erilinge(liti, lati, lazzi) beziehen, wie es gewöhnlich geschieht, oder von der Ein- schätzung des Bodens nach seiner Bonität d. h. Ertragsfähigkeit verstehen¹), oder, wie mir natürlicher erscheint, als Würdigung des Bedürfnisses auffassen, das ebenso durch den Stand des Inhabers wie seinen Reichtum an Herden, Familienmitgliedern, Freige- lassenen und Sklaven bedingt wird. Diese Form der Verteilung war verhältnismässig leicht, so lange kein Mangel an anbaufähigem Lande herrschte*), mufßte aber zuletzt unmöglich werden, wenn rasche Bevölkerungszunahme das brach liegende oder über- schüssige Land aufgebraucht hatte.
Doch mag sich der Vorgang abgespielt haben, wie er will, jedenfalls war die Sondernutzung eines grossen Teiles des Gesamteigentums die mittlere und die Aus- bildung des vollen Privateigentums an Teilen des gemeinen Marklandes die letzte Stufe der Entwicklung. Wann lezteres eingetreten ist, wissen wir nicht genau, aber die frühesten germanischen Volksrechte setzen diesen Wirtschaftszustand bereits als Ge- wohnheitsrechts voraus, dergestalt, daß neben Gemeindeeigen oder Almende(Wald, Weideland, Gewässer) Sondereigen(Acker- und Wiesenland) besteht.
Die Form der Bewirtschaftung war die Zweifelderwirtschaft, also Saatland und Brachland*), oder die Dreifelderwirtschaft(Sommer-, Winter-, Brachfeld oder Korn-, Hafer-, Brachfeld), bis auch hier bei zunehmender Bevölkerungsdichtigkeit intensiverer Anbau nötig wurde, der das Brachland allmählich einschränkte bezw. ganz heseitigte. Indes hat sich Brachland bis in die neuesten Zeiten erhalten, wo eben Ackerland in ge- nügender Menge vorhanden ist.
§ 2. Ansiedelungsform und Grenzabsetzung“).
Es kann heute wohlals ausgemacht gelten, daß, von einzelnen lokalen Eigentümlichkeiten abgesehen, die dorfmäüßige Siedelung(vicusoder villa) neben der Einzelsiedelung oder Einöde (villa) überall bestandé). Die Dörfer bildeten, wie oben erwühnt, Geschlechts- und Sippenver- bände(gentes cognationesque), die im Frieden zusammenwohnten und im Kriege als cunei (Keile) zusammenkämpften!), ja dieser Zustand findet sich noch vielfach in der Zeit der Volksrechte*). Grosse Städte mit Mauern, Wall und Graben kannten die Germanen überhaupt
¹) Rübel a. a. O. 44/5. ²) Siehe Anm. Nr. 4: Et superest ager. ³) s. o.: arva per annos mutant et superest ager. ¹) Landau, Die Territorien, 52 ff.; Schröder, 55 u. 201. ⁵) Rübel, 20 ff.
⁶) Villa hat im nachklassischen Latein bald die ursprüngliche Bedeutung Landhaus oder Gutshof z. B. ann. IIl 46, 1V 59, 67, 73(wo Cruptorix, ein ehemaliger römischer Söldner, im Frigsenlande als Besitzer erscheint), hist. IV 67, V 23(wie Cl. Civilis im Bataverlande als Iuhaber mehrerer villae mit zugehörigem Ackerlande genannt wird), bald die Bedeutung von vicus, Weiler, wie hist. IV 34. Der Unterschied tritt klar zu Tage ann. XIII 57, wo villas, arva, vicos, nebeneinander stehen. Der Bedeutungs- wandel war um so leichter, da die Dörfer eigentlich nur aus mehreren bei einanderliegenden Einzelhöfen
bestanden 1. ⁷) Germ. 6: acies per cuneos componitur. 7: non casus nec fortuita conglobatio turmam aut cu-
neum facit, sed familiae et propinquitates. Dazu Hist. IV 16,9, V 16,4 und 18,4. Aehnlich sagt schon Cäsar b. g. 1 51: Germani copias generatim constituerunt. Die Heeresaufstellung in Form eines Eber- kopfes ist überhaupt indogermanisch und lebt noch lange fort; vergl. Ammian XXVII 1,1 und 2,4.
³) z. B. lex Alamannorum, wo solche Dorfverbände genealogiae oder generationes heissen.


