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Unsere Aufgabe wird es also sein, nach einer kurzen Besprechung der alt- germanischen Siedelungsform und ihrer Weiterbildung in und nach der Völkerwanderung, das salisch-fränkische System in seinen wesentlichen Zügen darzustellen und letzteres an- einem praktischen Beispiel der Heimat, nämlich der Heppenheimer Markbeschreibung vom Jahre 773, zu erläutern.
11. Kapitel. Die altgermanischen Siedelungsverhältnisse. § 1. Das Figentum und seine Bewirtschaftung.
Unsere Kenntnis der Agrarverfassung der alten Germanen beruht im wesent- lichen auf einigen vielberufenen Stellen des Cäsar bezw. Tacitus und Rückschlüssen, die wir aus den späteren Volksrechten auf frühere Zustände machen können’ ¹). Zur Zeit des Cäsar bildete bei den Germanen Jagd, Fischerei und ausgedehnte Vieh- zucht(Wiesenkultur, Weidegang, Waldmast) die Grundlage der Volksernährung. Acker- wirtschaft wurde nur in beschränktem Umfange getrieben. Das Recht an Grund und Boden gehörte der Gesamtheit der Völkerschaft(civitas), die das Land bei der erstmaligen Besitzergreifung oder gelegentlichen Erweiterungen durch ihre Beamten(magistratus) in Gaue zerlegen und innerhalb derselben durch die Gaugrafen(principes) an die durch Blutsverwandtschaft gebildeten Geschlechter und Sippen(gentes cognationesque) unter alljährlichem Wechsel der Feldflur zur Nutzniessung verteilen liess²). Der Begriff des kollektivistischen Eigentums setzt gemeinsame Bebauung des Ackerlandes durch kleinere Genossenschaftsverbände voraus, die hier sich als Sippschaften(Blutsverwandtschaften) erweisen. Der jährliche Wechsel der Feldflur bedingte die Beweglichkeit der Hofstelle der einzelnen Familie?), also einen Zustand, der dem Gesetze der Beharrung merklich widersprach. Es war daher ein ganz natürlicher Entwickelungsgang, daß verhältnis- mäßig bald die feste Hofstelle eintrat, die Wohnung, Ställe und Aufbewahrungsräume umfaßte und in größerer oder geringerer Entfernung von den zugewiesenen Acker- stücken zu liegen kam. Aber auch der jährliche Wechsel der Ackerflur musste natur- notwendig allmählich einer grösseren Bewirtschaftungsperiode Platz machen und zuletzt ganz aufhören. Denn die Bebauung eines Ackerstückes schafft Sonderinteressen und Sonderwünsche, die auf Sondernutzung hinzielen.
Diesen Wirtschaftszustand des gemeinsamen Eigentums mit Sondernutzung scheint bereits Tacitus4¹) vorgefunden zu haben. Denn eine Verteilung des Acker- und Weide- landes unter die einzelnen cultores, die secundum dignationem erfolgt, setzt zum min- desten schon den Wechsel längerer Bewirtschaftungsperioden(in vices) voraus, mag man
¹) Schröder, Deutche Rechtsgeschichte“§ 10 und 38 und die dort angegebene Literatur.
²) Bell. gall. VI 22: Agriculturae non student maiorque pars eorum victus in lacte, cas eo, carne consistit. Neque quisquam agri modum certum aut fines habet proprios. sed magistratus ac principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum, qui tum una coierunt, quantum et quo loco visum est agri, attribuunt atque anno post alio transire cogunt. Vgl. auch IV 1.
³) Siehe auch Rübel, die Franken, 237.—
¹) Germ. 26: agri pro numero cultorum ab universis in vices occupantur, quos mox inter
se secundum dignationem partiuntur; facilitatem partiendi camporum spatia praestant. arva per annos mutant, et superest ager. 1


